Gewerbliches Mietrecht

8 Fragen zu Hochwasserschäden

Sofortmaßnahmen – Welche Pflichten hat der Mieter?

Als mietrechtliche Nebenpflichten treffen den Mieter besondere Sorgfaltspflichten für die Mieträume. Demnach ist dieser angehalten, den Schaden so gering wie möglich zu halten und nicht erst die Instandsetzungsarbeiten durch den Vermieter abzuwarten. Als Soforthilfemaßnahme sollten zerstörte Gegenstände oder beschädigte Ware aus den Mieträumen entfernt werden, um so der Feuchtigkeit entgegenzuwirken. Hier empfiehlt sich die frühzeitige Abstimmung der erforderlichen Maßnahmen mit dem Vermieter.

Wer haftet für die Instandsetzung?

Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter das Mietobjekt vertragsgemäß mangelfrei zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Schäden wären somit vom Vermieter zu beseitigen. Dies kann beispielsweise die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden durch Trocknungsarbeiten sein. Gleiches gilt für die Instandsetzung bzw. Erneuerung von mitvermieteten Gegenständen und Einrichtungen, z. B. Teppichböden oder Sanitäranlagen. Dem Vermieter sollte hier eine angemessene Frist zur Instandsetzung eingeräumt werden. Eine umfassende Schadensdokumentation ist hierbei hilfreich.

Wer haftet für die Sachen und Waren des Mieters?

Hier muss zunächst geprüft werden, ob den Vermieter wegen der Schäden ein Verschulden trifft. War aufgrund Starkregen nicht mit einem Hochwasser zu rechnen, kann dem Vermieter auch kein Verschulden zugerechnet werden. Seltene Naturkatastrophen sind nicht vorhersehbar und stellen ein allgemeines Lebensrisiko dar. Greift hier keine abgeschlossene Versicherung, muss der Mieter selbst für die Kosten aufkommen.

Wer trägt die Reinigungs- und Entsorgungskosten?

Wurde bereits ein Verschulden des Vermieters verneint, treffen die Beseitigungsarbeiten und deren Kostenübernahme den Mieter. Muss zur Beseitigung der Schäden das Mietobjekt geräumt werden und es stehen keine Ersatzflächen zur Verfügung, sind diese Kosten vom Vermieter zu tragen. Wichtig hierbei ist immer die Angemessenheit der entstehenden Kosten. Über die Verteilung der jeweils zu tragenden Kosten sollten sich Mieter und Vermieter frühestmöglich abstimmen und eine Einigung erzielen.

Kann der Mieter die Miete mindern?

Ist das Mietobjekt nur noch teilweise, oder ganz und gar nicht mehr nutzbar, hat der Mieter einen Anspruch auf Mietminderung. Die Höhe der Mietminderung ist jedoch an den Umfang der Beeinträchtigung gebunden. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Schäden anzuzeigen. Ein Unterlassen begründet einen Schadensersatzanspruch des Vermieters.

Kann das Mietverhältnis auch gekündigt werden?

Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht für beide Parteien gleichermaßen, wenn ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Die Zerstörung des Mietobjektes, unverhältnismäßig hohe Kosten für die Instandsetzung und eine Existenzbedrohung des Mieters könnten eine Kündigung rechtfertigen.

Wen trifft eine Versicherungspflicht?

Es besteht immer die Möglichkeit sich gegen allgemeine Schäden abzusichern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Schäden von der Versicherung umfasst sind. Im Gewerbemietrecht kann dem Mieter regelrecht eine Versicherungspflicht auferlegt werden. Insbesondere sind Versicherungsverträge zur Sicherung des Mietobjekts sinnvoll. Eine umfassende Versicherung kann aus
  • Immobilien- (gewerbliche Gebäudeversicherung)
  • Inhalts- (Betriebseinrichtung und Waren) oder
  • Ertragsausfallversicherung (laufende Kosten und entgangene Gewinne)
bestehen, die Elementarschäden mit einschließt. Eine Beratung bei einem Versicherungsmakler ist daher zu empfehlen.

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