Recht und Steuern

Das Insolvenzplanverfahren

Stand: Januar 2017
Mit einem Insolvenzplan kann abweichend von den Regeln der Insolvenzordnung eine Umgestaltung eines insolventen Unternehmens durchgeführt werden. Der Insolvenzplan soll die Möglichkeit eröffnen, eine Insolvenz einvernehmlich und durch den Schuldner oder Gläubiger gesteuert abzuwicklen. Die Ausgestaltungen sind vielfältig. Das Planverfahren kann unter anderem der (übertragenden) Sanierung oder der Liquidation des Unternehmens dienen. Auch Mischformen sind möglich. Im Gegensatz zur übertragenden Sanierung bleibt der alte Unternehmensträger bei der Sanierung durch einen Insolvenzplan erhalten und wird fortgeführt.
Ein Planverfahren wird durch Vorlage des Insolvenzplanes beim Insolvenzgericht beantragt. Der Schuldner kann den Plan bereits mit Antragstellung vorlegen. Auch der Insolvenzverwalter ist vorlageberechtigt und kann dazu sogar verpflichtet sein, wenn die Gläubigerversammlung ihn unter Vorgabe bestimmter Planziele damit beauftragt. Den Gläubigern steht kein eigenes Initivativrecht zu.
Der Insolvenzplan hat einen darstellenden und einen gestaltenden Teil. Der darstellende Teil enthält Angaben zu den Maßnahmen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahren zu treffen sind, um die Grundlage für die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten zu schaffen (vgl. § 220 InsO). Der darstellende Teil soll ferner den Gläubigern die Möglichkeit geben, anhand umfassender Informationen darüber zu entscheiden, ob der Plan angenommen wird. Im gestaltenden Teil wird festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll (vgl. § 221 InsO). Es sind Gläubigergruppen nach der Einteilung Ihrer Stellung im Insolvenzverfahren zu bilden und diesen Gruppen bestimmte Rechte zuzuweisen. Innerhalb einer Gruppe sind alle Gläubiger gleich zu behandeln. Zum gestaltenden Teil gehören zum Beispiel Aussagen, welche Forderungen voll erfüllt werden, welche gestundet und welche erlassen werden sollen. Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan sind Gruppen zu bilden, soweit Gläubiger mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind.
Weitere Informationen zum Inhalt eines Insolvenzplans finden Sie z.B. auf der Seite des Justizportals Nordrhein- Westfalen (erreichbar über die seitliche Serviceleiste).
Durch das am 1. März 2012 in Kraft getretene ESUG gibt es eine Reihe neuer Möglichkeiten zur Gestaltung des Insolvenzplans. Intention des ESUG ist es u.a. auch, Sanierungen in Zukunft zu erleichtern. Hierzu gehört z.B. das Instrument "Debt- Equity- Swap", durch das im Insolvenzplan vorgesehen werden kann, dass Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldnerunternehmen umgewandelt werden. Da hierdurch die Widerstände von Altgesellschaftern überwunden werden können, verbessern sich die Chancen auf eine erfolgreiche Unternehmenssanierung. Im Plan kann darüber hinaus jede Regelung getroffen werden, die gesellschaftsrechlich zulässig ist, z.B. die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft. Im Wesentlichen bezwecken die Gesetzesänderungen beim Insolvenzplanverfahren, Verfahrenshindernisse auf dem Weg zu einer erfolgreichen Umsetzung eines Insolvenzplans zu beseitigen. Wichtige Änderungen finden sich zudem in Eingriffsmöglichkeiten in Rechte der absonderungsberechtigten Gläubiger und Insolvenzgläubiger und in der Einbeziehung von Gesellschaftern in den Insolvenzplan. Die Gesellschafter stellen dann eine eigene Gläubigergruppe dar.
Der Insolvenzplan ist dem Insolvenzgericht vorzulegen, das ihn auf Formalia überprüft. Anschließend wird der Plan dem Gläubigerausschuss und dem Schuldner bzw. Insolvenzverwalter (abhängig davon, wer ihn vorgelegt hat), zur Stellungnahme übersandt. In einem Erörterungs- und Abstimmungstermin muss der Insolvenzplan durch einen Beschluss der Gläubiger angenommen werden. Die Gläubiger stimmen in den festgelegten Gruppen ab, wobei jede Gruppe gesondert abstimmt. Der Plan ist angenommen, wenn in jeder Gruppe eine Kopf- oder Summenmehrheit erreicht wird, vgl. § 244 InsO. Es bedarf einer doppelten Mehrheit der abstimmenden Gläubiger sowie der Summe der Ansprüche. Die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger muss mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger betragen (vgl. § 244 InsO). Auch die Zustimmung des Schuldners ist erforderlich. Abschließend muss der Plan vom Insolvenzgericht bestätigt werden.
Das Insolvenzgericht weist den Plan dagegen ab, wenn er die gesetzlichen Vorgaben über den notwendigen Planinhalt nicht erfüllt oder offensichtlich keine Aussicht auf Erfüllung durch den Schuldner oder Annahme durch die Gläubiger hat (vgl. § 231 InsO).

Durch eine angemessene Beschränkung der Rechtsmittel gegen die Planbestätigung soll erreicht werden, dass das Wirksamwerden des Plans nicht mehr durch missbräuchliches Verhalten einzelner Gläubiger verhindert werden kann (Obstruktionsverbot). Dieses soll verhindern, dass ein wirtschaftlich sinnvoller Plan am Widerstand einzelner Gläubiger scheitert. Die Wirkungen eines rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans treten für und gegen alle Beteiligten ein, also auch gegenüber den Insolvenzgläubigern, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben und gegenüber den Beteiligten, die dem Plan widersprochen haben. Gerät der Schuldner mit der Erfüllung des Plans gegenüber einem Gläubiger erheblich in Rückstand, werden für diesen Gläubiger vorgesehene Stundungen oder der teilweise Erlass von Forderungen hinfällig.

Mit der Rechtskraft des Insolvenzplans ist das Insolvenzverfahren aufgehoben, es sei denn im Plan ist die Überwachung seiner Erfüllung durch Insolvenzverwalter vorgesehen. Die Gläubiger können ihre im Plan dargelegten Rechte in Verbindung mit der Eintragung in die Tabelle wegen festgestellter Forderungen ab Rechtskraft des Insolvenzplans nötigenfalls mit den Mitteln der Zwangsvollstreckung durchsetzen.