Compliance
Geldwäsche: Was müssen Unternehmen beachten?
Unter Geldwäsche versteht man die Verschleierung der wahren Herkunft von illegal erzielten Einnahmen des organisierten Verbrechens. Mit dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) sollen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindert werden. Um diese Ziele zu erreichen, nimmt das Gesetzgeber bestimmte Unternehmen und Personen besonders in die Pflicht.
Stand: Juli 2024
Unter den Anwendungsbereich des GwG fallen zahlreiche Unternehmen als sogenannte „Verpflichtete“, zum Beispiel Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute, Unternehmen, die mit Gütern handeln (Güterhändler) wie beispielsweise Schmuck-, Uhren oder Automobilhändler, ferner Immobilienmakler, bestimmte Versicherungsvermittler, Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen sowie Treuhänder. Betroffene Unternehmen müssen prüfen, inwiefern sie vom Geldwäschegesetz betroffen sind, welche Pflichten sie im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden zu beachten haben und welche Strafen bei Nichtbeachtung drohen.
Die Aufsicht über Verpflichtete des Nichtfinanzbereichs haben in Baden-Württemberg die Regierungspräsidien. Das Regierungspräsidium Stuttgart bietet den Verpflichteten aus dem IHK-Bezirk diverse Informationen und Vordrucke. Die gemeinsamen „Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA)” speziell für Güterhändler, Immobilienmakler und andere Nichtfinanzunternehmen” finden Sie dort veröffentlicht.
Zu einer ordnungsgemäßen Geldwäsche-Compliance gehört ein Risikomanagement, das eine Risikoanalyse sowie interne Sicherungsmaßnahmen umfasst. Die Aufsichtsbehörden haben dazu Merkblätter zur Orientierung veröffentlicht. Daneben hat auch der Zoll Fachinformationen veröffentlicht.
Seit Anfang 2018 sind Verdachtsmeldungen grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG besteht - unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung - spätestens zum 1. Januar 2024 eine Registrierungspflicht im elektronischen Meldeportal "goAML Web" der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU). Für Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, besteht die Pflicht zur Registrierung erst ab dem 1. Januar 2027. Weitere Einzelheiten hat der Zoll veröffentlicht.