Werbung mit Testergebnissen

Die Werbung mit Testergebnissen, insbesondere von bekannten Testveranstaltern, ist ein bewährtes Mittel, um den eigenen Produkten im Geschäftsverkehr eine höhere Aufmerksamkeit zu verleihen. Wird ein Produkt mit einem Testsiegel (z.B. von der Stiftung Warentest) beworben, muss der Unternehmer das Testergebnis mit Funstellen belegen. Das gilt selbst dann, wenn das Siegel nur unscheinbar auf einer Abbildung zu sehen ist und sonst nicht weiter erwähnt wird. Nach einer aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe der Verbraucher das Recht, eine Werbung "für eine informierte geschäftliche Entscheidung prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen zu können". Dies gelte auch dann, wenn der auf dem Pro­dukt­bild er­kenn­ba­re Test­sieg nicht be­son­ders her­aus­ge­stellt werde.
Für den Verbraucher muss leicht auffindbar und erkennbar sein, wo das Testergebnis nachgelesen werden kann. Im Fall eines Zeitschrifttests sind Erscheinungsjahr und die Ausgabe der Testzeitschrift in der Anzeige erkennbar anzugeben, gegebenenfalls ist dies zum Beispiel in einer Fußnote zu ergänzen. Die Pflicht zur Angabe der Fundstelle entfällt nicht, weil das Testsiegel gegebenenfalls nur unscheinbar beworben wird, oder undeutlich platziert ist. Wird die Fundstelle nicht leicht erkennbar bzw. auffindbar angegeben, wird dies rechtlich so behandelt, als wäre sie gar nicht angebracht worden. Damit wird eine für den Verbraucher wesentliche Information nicht mitgeteilt, was zu einer Abmahnung führen kann.
Als Leitsatz sollte man sich merken: keine Werbung mit Testsiegeln ohne Angabe der Testfundstelle! Die Angabe der Fundstelle (Ausgabe und Erscheinungsjahr bei einer Testzeitschrift) sollte sich grafisch vom Hintergrund abheben. In Werbeprospekten, gedruckten Werbeanzeigen, oder wenn die Werbung das Produkt selbst mit aufgedrucktem Testergebnis enthält, sollte die Fundstelle ausreichend lesbar abgedruckt sein. Laut einzelner Urteile muss sie mindestens “Schriftgröße sechs Punkte” betragen.
Bei Werbung im Internet wird die Schaltung eines klickbaren Links auf die Testseite nicht verlangt. Die Angabe der URL der Internetseite, auf welcher der Test einsehbar ist, reicht aus.
Die Quelle ist dann
  • auf der ersten Bildschirmseite mit dieser Werbung anzugeben, oder
  • mittels eines einfach auffindbaren Sternchenhinweis (unmittelbar bei der Werbeüberschrift als Testsieger oder beim beworbenen Testergebnis) anzugeben.
Zumindest ist auf der Startseite ein erkennbar verweisender Menüpunkt zu platzieren, der auf die Unterseite mit der als Fundstelle genannten Internetseite führt. Alternativ möglich wäre auch die Veröffentlichung der Rahmenbedingungen und des Testergebnisses auf der eigenen Webseite. Nicht ausreichend wäre ein Menüpunkt oder lediglich ein Link „Mehr Informationen“, der auf die Fundstelle führt, oder erst eine Angabe am Ende einer produktbezogenen Bildschirmseite.
Achtung bei einer Verlinkung auf die Webseite mit der Testveröffentlichung: sollte der Test nicht mehr abrufbar sein, beispielsweise weil die verlinkte Webseite nicht mehr erreichbar ist und der Fundstellenverweis geht ins Leere, wäre dies abmahnbar. Prüfen Sie daher den Link bzw. die URL zur Testseite regelmäßig auf Aktualität.
Über die korrekte Kennzeichnung der Funstelle hinaus, ist bei Werbung mit Testergebnissen insbesondere darauf zu achten, dass
  • der Test aktuell und nicht inzwischen überholt ist (z.B. durch technische Neuerungen, Nachfolgemodelle, oder Änderungen der Marktlage)
  • das beworbene Produkt tatsächlich vom Testanbieter geprüft und bewertet wurde und das Testergebnis nicht für ein anderes oder ähnliches/baugleiches Produkt genutzt wird
  • ein Alleinstellungsmerkmal wie “Testsieger” nur verwendet wird, wenn der Testveranstalter dies auch so ausgesprochen hat
  • das Testergebnisse richtig wiedergegeben wird, d.h. keine Umformulierung oder Verkürzungen vorgenommen wurden, um das Testergebnis zu den eigenen Gunsten zu verändern (verwenden Sie sicherheitshalber den Wortlaut des Testanbieters)
  • kein Gesamtesturteil vorgetäuscht wird, obwohl nur bestimmte Eigenschaften des beworbenen Produkts getestet wurden
  • positive Teiltest-Ergebnisse nicht so herausgestellt werden, dass gegebenenfalls ein negatives Gesamttest-Ergebnis verschleiert wird
  • beim Testen mehrerer Produkte angegeben wird, wie das Produkt im Rang zu den anderen Produkten abgeschnitten hat. Wenn das beworbene Produkt unter dem Durchschnitt der getesteten Produkte liegt, darf dieses Produkt nicht mit „gut“ beworben werden, ohne das auch die Anzahl und Note der besser beurteilten Produkte angegeben werden (Ausnahme: das Produkt hat die beste Bewertung bzw. Note erzielt)
Vorsicht beim Markenrecht! Sollen die Logos von Testsiegeln (z.B. “Öko-Test”, “Stiftung Warentest”) verwendet werden, beachten Sie, das diese meist markenrechtlich geschützt sind und nur verwendet werden dürfen, wenn hierzu eine Lizenz erworben wurde. Andernfalls kann eine markenrechliche Abmahnung die Folge sein. Nur Produkte, die tatsächlich auch von diesen Anbietern gestestet wurden, dürfen das Siegel erhalten.