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Warnung vor Abmahnungen wegen angeblichem Verstoß gegen das Verpackungsgesetz

Inzwischen liegen mehrere Abmahnungen von Gastronomiebetrieben durch eine RS Assikura GmbH mit Sitz in Mönchengladbach wegen Verstößen gegen das Verpackungsgesetz (VerpackG) vor. Gerügt wird die fehlende Registrierung im LUCID-Verpackungsregister und die fehlende Beteiligung an einem dualen System. Die Schreiben sind identisch und lassen Zweifel an der Berechtigung zu kostenpflichtigen Abmahnung aufkommen. Ob die Abmahnungen in der Sache berechtigt sind, ist im Einzelfall zu klären.
Bereits die Wettbewerbereigenschaft ist zweifelhaft, da es sich bei der RS Assikura GmbH um ein Unternehmen handelt, das wohl Versicherungen vermittelt – im Impressum sind die für Versicherungsvermittler notwendigen Angaben allerdings nicht aufgeführt.
Ebenfalls ist die Kostenaufstellung fragwürdig: So werden Kosten für die rechtliche Überprüfung des Schreibens durch einen externen Anwalt in Höhe von 329,- EUR geltend gemacht. Als weitere Kosten werden unter anderem 4 h à 60,- EUR für Prüfung, Suche und Recherche der Informationen sowie Erstellung und Schreiben des Briefes berechnet.
Statt einer sonst üblichen Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe Versprechen ist eine „Einverständniserklärung“ beigefügt, in der das abgemahnte Unternehmen unterschreiben soll, dass es die „oben genannten Verpflichtungen und Bedingungen vollständig verstanden“ habe, sich verpflichte, „diese einzuhalten“ und sich bewusst sei, „dass ein Verstoß gegen diese Unterlassungserklärung rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann“.
Für die Beratung Betroffener gilt aus Sicht des Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität Folgendes:
  • Abmahnung ernst nehmen! Reaktionsfristen beachten!
  • Klärung des Sachverhalts (im Zweifel Fachmann beauftragen): Besteht für mich eine Registrierungspflicht?
  • Wenn ja: Bei fehlender Registrierung sofort umsetzen/nachholen!
  • Aber: Keine Unterlassungserklärung abgeben, sonst drohen Vertragsstrafenforderungen für einen langen Zeitraum!
  • Keine Zahlung leisten!
Frage: Muss ich gegenüber dem Abmahnenden reagieren?
  • Ja, wenn ich mich auf weiteren Schriftverkehr mit dem Abmahnenden einlassen möchte und dafür über die nötige Autorität einschließlich der sprachlichen Kenntnisse verfüge. Dann aber sollte der ausdrückliche Hinweis erfolgen, dass Zweifel an der Abmahnbefugnis bestehen und die Zahlung abgelehnt wird.
  • Nein, wenn ich die Abmahnung wie unerwünschte Werbung behandle und mir bewusst ist, dass ein flächendeckendes Einklagen der Unterlassungsansprüche vor Gericht nach derzeitiger Lage eher unwahrscheinlich ist.