Informationspflichten bei der Werbung mit Green Claims

Klimaschutz ist ein wichtiges Verbraucherthema. Aussagen zum Klimaschutz von Produkten sind daher geeignet die Kaufentscheidung der adressierten Person zu beeinflussen. Insbesondere vor dem Hintergrund des sogenannten "Greenwashing" ist darüber aufzuklären, inwieweit eine behauptete Klimaneutralität durch Einsparungen oder durch Ausgleichsmaßnahmen erreicht wird. Wie der folgende reale Fall zeigt, steckt auch hier der Teufel im Detail.
Im konkreten Fall warb der Anbieter eines Produkts (einer Getränkeflasche) auf der Verpackung mit den Begriffen CO2-positiv und einer klimaneutralen Herstellung. Das zu befindende Gericht (Landgericht München I mit Urteil vom 08.12.2023, Az. O 204/23; Entscheidung nicht rechtskräftig) ließ offen, ob diese Begriffe für sich gesehen bereits irreführend sind, deutete aber an, dass dem durchschnittlich informierten Verbraucher bewusst sei, dass eine klimaneutrale Herstellung wie eine CO2-positive Bilanz bei Herstellung und Vertrieb eines Produktes nicht möglich sei. Allerdings habe der Verbraucher ein Interesse daran zu erfahren durch welche Einspar- oder Kompensationsmaßnahmen die beworbene Klimaneutralität erreicht wird.
Die wettbwerbswidrige Irreführung lag hier darin, dass auf der Verpackung nur ein QR-Code abgedruckt war, über den die Internetseite mit weiteren Informationen aufgerufen werden konnte. Aus Sicht des Gerichts genügte dies allein nicht den Anforderungen an eine ausreichende Verbraucherinformation. Zum einen sei fraglich (dies wurde nicht entschieden), ob für einen Medienbruch ein QR-Code ausreiche, oder jedenfalls ein eindeutiger Link erforderlich sei. Der QR-Code auf der Flasche war nicht unmittelbar neben der umweltbezogenen Werbung abgedruckt. Daher erschließe sich dem Kunden nicht, dass die notwendigen Informationen über den QR-Code verfügbar seien. Die Verpackung mit dem QR-Code enthielt jedenfalls keinen weiterführenden Hinweis, dass die relevanten Informationen auf der Internetseite verfügbar sind. Es hätte deutlich  ersichtlich sein müssen, dass sich auf der Internetpräsenz die weiteren, erforderlichen Informationen befinden. Darüber hinaus führte der QR-Code nicht direkt auf die relevanten Informationen, sondern auf die Startseite des Unternehmens, d.h. der Adressat musste sich zur gewünschten Information erst durch die allgemeine Webseite durchklicken. Letztlich bestanden auch Zweifel an den Informationen an sich, da genauere Angaben fehlten, wie die behauptete Klimaneutralität erreicht wird.
Dem Urteil lässt sich das Verbot eines Medienbruchs – Information nicht selbst auf der Verpackung, sondern per Link oder QR-Code abrufbar - nicht entnehmen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die notwendigen Informationen dann auf der Webseite zu finden sind. Als “Leitlinie” lässt sich der Rechtsprechung kurz gesagt entnehmen: Die Werbung mit Umweltschutzbegriffen ist möglich, ist aber hinreichend mit Angaben, Quellen und Bewertungsmaßstäben zu versehen, welche Maßnahmen in welchem Umfang getroffen werden, um die umweltbezogene Aussage zu erreichen.     Es genügt hierbei, wenn für diese Informationen auf eine Webseite verwiesen wird. Allerdings nur dann, wenn die notwendigen Informationen schnell verfügbar/abrufbar sind, d.h. der QR-Code oder ein deutlich ersichtlicher Link sollten zielgenau auf die Unterseite mit den Informationen über klimaneutrale Maßnahmen gesetzt werden. Zu vermeiden ist, dass sich der Kunde erst durch die allgemeine Webseite klicken muss, bis er die gewünschte Information erhält.
Ausblick: Die europäische Green Claims-Richtlinie wird künftig strengere Vorgaben für umwelt- und nachhaltigkeitsbezogene Aussagen enthalten. Solche Aussagen (beispielsweise “umweltfreundlich”, “öko”, “grün”, “klimaneutral” oder “CO2-neutral”) sollen belegbar sein (z.B. anhand wissenschaftlicher Gutachten) und von unabhängigen Prüfstellen zertifiziert werden müssen. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und Jahresumsatz/Bilanzsumme von weniger als zwei Millionen Euro sind von der Richtlinie ausgenommen sein. Die Umsetzung in ein deutsches Gesetz hat bis Anfang 2026 zu erfolgen.