Recht und Steuern
Green Claims - Umweltwerbung nur noch mit Nachweis
Werbung mit umweltbezogenen Aussagen (sogenannte Green Claims oder Umweltclaims) sind mittlerweile fester Bestandteil von Werbe- und Marketingkampagnen.
Viele Unternehmen bewerben ihre Produkte als „klimaneutral“ oder „CO2-neutral“, um bei den Verbrauchern zu punkten. Denn die Kundschaft macht ihre Kaufentscheidung öfter davon abhängig, wie grün ein bestimmtes Produkt ist. Doch damit Unternehmen kein sogenanntes “Greenwashing” betreiben, also mit falschen Umweltversprechen werben, gibt es neue Richtlinien der EU.
Neue EU-Gesetzgebung
Wichtig in diesem Zusammenhang werden die Empowerment-Richtlinie sowie die Green-Claims-Richtlinie. Beide Richtlinien sind derzeit erst im Entwurf verfügbar und noch nicht in nationales Recht umgesetzt. In der Praxis ist zu erwarten, dass Unternehmen häufig die Anforderungen beider Richtlinien erfüllen müssen. Kollidieren die Vorgaben beider Richtlinien, soll die Green-Claims-Richtlinie in ihrem Anwendungsbereich Vorrang haben.
1. Empowerment-Richtlinie
Der deutsche Name der Empowerment-Richtlinie (kurz EmpCo-RL) lautet: Vorschlag für eine Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen. Mit der Richtlinie werden europaweit strengere Anforderungen an Umweltaussagen eingeführt. Hohe Relevanz hat die EmpCo-RL hinsichtlich allgemeiner Umweltaussagen, die weitgehend verboten werden sollen. Insbesondere Grünfärberei (d. h. irreführende Umweltaussagen) und die Verwendung unzuverlässiger und nicht transparenter Nachhaltigkeitssiegeln sollen unterbunden werden.
“Allgemeine” Umweltaussagen sollen künftig immer dann unzulässig sein, wenn der Unternehmer keine Nachweise für die beworbene hervorragende Umweltleistung erbringen kann (Anhang I Nr. 4a UGP-RL-Entwurf). Umfasst sind dann zahlreiche in der Werbung allgemein genutzte Begriffe wie zum Beispiel „grün“, „natürlich“, „ökologisch“, „umweltfreundlich“, “umweltschonend”, “biologisch abbaubar”, „klimaneutral“, „CO2-neutral“ oder „energieeffizient“. Die beworbene Umweltleistung soll zudem nicht auf der Kompensation von Umweltauswirkungen wie dem Erwerb von Emissionsgutschriften beruhen dürfen, sondern muss tatsächlich vorliegen.
Als „Umweltaussage“ soll jegliche nicht gesetzlich vorgegebene kommerzielle Kommunikation (z. B. Werbung) gelten, „in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Gewerbetreibender eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Produkte, Marken bzw. Gewerbetreibende oder dass deren Auswirkung im Laufe der Zeit verbessert wurde“ (Art. 2 Abs. 1 lit. o UGP-RL-Entwurf). Die Richtlinie hat somit einen sehr großen Anwendungsbereich.
Auch Umweltaussagen über die künftige Umweltbelastung sind nun anders zu handhaben. Sie sollen explizit als irreführend gelten, wenn sie ohne klare, objektive, öffentlich verfügbare und überprüfbare Verpflichtung getroffen werden (Art. 6 Abs. 2 lit. d UGP-RL-Entwurf).
Die Richtlinie schränkt auch die Möglichkeiten der Unternehmen ein, Emissionsvorteile zu bewerben, die sich erst aus Kompensationsmaßnahmen ergeben. Unternehmen wäre zukünftig untersagt „neutrale, reduzierte, kompensierte oder positive Auswirkung“ eines Produkts auf die Umwelt zu bewerben, die lediglich auf einem CO2-Ausgleich basiert. CO2-Ausgleiche bleiben damit zwar weiterhin zulässig, sie können aber nur noch genutzt werden um zum Beispiel für das eigene Image, die eigene Unternehmensphilosophie zu werben. Ein Produkt, das über seinen Lebenszyklus nicht selbst CO2-neutral ist, darf nicht als solches beworben werden. Der durchgeführte CO2-Ausgleich zählt für das Produkt nicht.
Auch Siegel werden im Anhang der Richtlinie geregelt. Ein Nachhaltigkeitssiegel soll zukünftig nur noch angebracht werden dürfen, wenn es auf einem Zertifizierungssystem beruht oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Selbstzertifizierungen sind verboten. Von dem Verbot ausgenommen sind verpflichtende Kennzeichnungen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben sind.
Die Richtlinie schränkt auch die Möglichkeiten der Unternehmen ein, Emissionsvorteile zu bewerben, die sich erst aus Kompensationsmaßnahmen ergeben. Unternehmen wäre zukünftig untersagt „neutrale, reduzierte, kompensierte oder positive Auswirkung“ eines Produkts auf die Umwelt zu bewerben, die lediglich auf einem CO2-Ausgleich basiert. CO2-Ausgleiche bleiben damit zwar weiterhin zulässig, sie können aber nur noch genutzt werden um zum Beispiel für das eigene Image, die eigene Unternehmensphilosophie zu werben. Ein Produkt, das über seinen Lebenszyklus nicht selbst CO2-neutral ist, darf nicht als solches beworben werden. Der durchgeführte CO2-Ausgleich zählt für das Produkt nicht.
Auch Siegel werden im Anhang der Richtlinie geregelt. Ein Nachhaltigkeitssiegel soll zukünftig nur noch angebracht werden dürfen, wenn es auf einem Zertifizierungssystem beruht oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Selbstzertifizierungen sind verboten. Von dem Verbot ausgenommen sind verpflichtende Kennzeichnungen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben sind.
Die wichtigsten Regelungen sind zusammengefasst:
- Umweltaussagen werden definiert als nicht-verpflichtende Aussage oder Darstellung, ein Produkt/Unternehmen hätte keine oder nur positive Umweltauswirkungen, sei weniger schädlich als andere, oder sei verbessert worden.
- Angaben über künftige Umweltleistungen nur zulässig bei klaren, objektiven und überprüfbaren Verpflichtungen und Zielen, und unabhängigem Überwachungssystem.
- Keine Verwendung von Nachhaltigkeitssiegel, das nicht auf Zertifizierungssystem beruht oder von staatlichen Stellen stammt.
- Unlauter ist es, eine Umweltaussage für das gesamte Produkt zu treffen, wenn es sich tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt bezieht.
- Unlauter ist eine Behauptung, dass eine Ware eine gewisse Haltbarkeit hinsichtlich der Nutzungszeit oder -intensität hat, wenn dies nicht der Fall ist und Produkte als reparierbar präsentiert werden, wenn sie es nicht sind, oder Unterlassung der Information des Verbrauchers, dass Waren nicht im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen repariert werden können.
- Verschärfte Informationspflichten für Haltbarkeitsgarantien, zur Angabe von Reparaturkennzahlen und über Software-Aktualisierungen.
Geplante Geltung ab zwei Jahre nach Erlass!
Die EmpCo-RL ist am 27.03.2024, wirksam geworden. Die Mitgliedstaaten haben nun bis zum 27.03.2026 Zeit für die Umsetzung in nationales Recht.
Die wichtigsten Regelungen zusammengefasst:
2. Green Claims-Richtlinie
Der Anwendungsbereich der Green Claims-Richtlinie bezieht sich auf freiwillige “ausdrückliche” Umweltaussagen im B2C-Bereich. Sie führt eine Kontrolle von Umweltwerbung vor deren Werbeschaltung ein. Auch diese Richtlinie zielt darauf ab, die Rolle der Verbraucher zu stärken und so „grüne Märkte“ in der EU zu realisieren. Dazu soll ein komplexes System zur Bewertung und Überprüfung von ausdrücklichen Umweltaussagen geschaffen werden. Zusätzlich enthält die Green Claims-Richtlinie umfangreiche Informationspflichten im Falle ausdrücklicher Umweltaussagen. Der EU-Kommissionsvorschlag stammt vom 22.03.2023 und befindet sich derzeit in der Beratung. Die Geltung ist ab zwei Jahre nach ihrem Erlass geplant.
Die wichtigsten Regelungen sind:
Substantiierung aller Umweltaussagen im Voraus
- Danach müssen Unternehmen Umweltaussagen vor ihrer Verwendung von einer benannten Stelle verifizieren lassen (ex ante-Verifizierung).Basis müssen anerkannte wissenschaftliche Nachweise und Beachtung internationaler Standards sein. Im Falle der Konformität stellt die Prüfstelle eine Bescheinigung über die ausdrückliche Umweltaussage aus (Artikel 10 Green Claims-RL).
- Unternehmen müssen eine Bewertung ihrer Umweltaussagen durchführen und Angaben machen, ob die Umweltperformance des beworbenen Produkts bzw. der Dienstleistung deutlich besser als die von Mitbewerbern/Produkten ist (Artikel 3 Green Claims-RL).
- Aufklärung über Kompensationsmaßnahmen vs. Einsparungen (Treibhausgase) und Angabe der hohen Integrität sowie die korrekte Anrechnung der zugrunde gelegten Kompensationen (Artikel 3 Green Claims-RL).
Umfassende Informationspflichten bei Verwendung von Umweltclaims (Art. 5 Green Claims-RL)
- Nur substantiierte Umweltaussagen sind zulässig. Das bedeutet je nach Reichweite der Unweltaussage müssen der ganze Lebenszyklus des Produktes oder der Dienstleistung und die ökologischen Auswirkungen von Rohstoffen, Produktion, Logistik hinreichend belegt und nachvollziehbar gemacht werden.
- Benennung der Umweltaspekte; Standards; zugrundeliegende Studien; Erläuterung von Verbesserungen; Umfang von Kompensationsmaßnahmen/Einsparungen.
- „Gebrauchsanweisung“ (zusammen mit der Umweltaussage) falls die Benutzungsphase des Produkts relevant ist, um die erwartete Umweltleistung zu erreichen.
Zertifizierung auch von Umweltlabels (Art. 7, 8 Green Claims-RL)
- Umweltlabes müssen auf Zertifizierungssystemen beruhen und die einschlägigen EU-rechtlichen Anforderungen erfüllen.
- Neue Umweltlabel dürfen nur nach EU-Recht eingeführt werden.
- Neue private Umweltlabel dürfen nur eingeführt werden, wenn sie noch einen zusätzlichen Mehrweit zu bereits bestehenden Umweltlabels bieten.
Die EU-Mitgliedstaaten sollen zuständige Behörden benennen, die für die Anwendung und Durchsetzung der Green Claims-Richtlinie künftig verantwortlich sind.
Über Sanktionen und Bußgelder sollen die EU-Mitgliedstaaten Vorschriften üerlassen (Obergrenze Bußgeld: mindestens 4 Prozent vom Jahresumsatz). Zudem sollen eine Gewinnabschöpfung so wie der Ausschluss von Ausschreibungen und Subventionen möglich sein.
Für wen gilt die Green Claims-Richtlinie?
Die Richtlinie gilt für alle Unternehmen, die in der EU tätig sind. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeiter und maximal 2 Millionen Euro Jahresumsatz sollen nicht unter die neuen Regelungen fallen. Klein- und mittelständiche Beschäftigte (unter 250 Beschäftigte und bis zu 50 Mio. Euro Jahresumsatz) sollen außerdem ein Jahr mehr Zeit erhalten, um die neuen Vorschriften umzusetzen.
Quelle: IHK Frankfurt am Main