Einer für alle - Verbandsklage kommt
Die vom Bundeskabinett am 29. März 2023 beschlossene Verbandsklage soll die Vorgaben der europäischen Verbandsklagenrichtlinie umsetzen. Die Regelungen zur Verbandsklage hätten nach EU-Recht am 25. Juni 2023 in Kraft treten müssen. Die Umsetzungsfrist hat Deutschland nicht eingehalten. Das Umsetzungsgesetz muss noch vom Gesetzgeber verabschiedet werden.
Aufgrund der Verbandsklage können klageberechtigte Stellen zur Durchsetzung von Verbraucherrechten gegen Unternehmer Musterfeststellungsklagen
und Abhilfeklagen – also eine direkte Klage auf Schadensersatz - erheben. Dies könnten zum Beispiel datenschutzrechtliche Schadensersatzansprüche, Produkthaftungsfälle, Kapitalanlagefälle, oder Kartellschadensersatzansprüche betreffen.
und Abhilfeklagen – also eine direkte Klage auf Schadensersatz - erheben. Dies könnten zum Beispiel datenschutzrechtliche Schadensersatzansprüche, Produkthaftungsfälle, Kapitalanlagefälle, oder Kartellschadensersatzansprüche betreffen.
Klageberechtigte Stellen für Verbandsklagen sind qualifizierte inländische Verbraucherverbände, oder qualifizierte ausländische Einrichtungen.
Qualifizierte inländische Verbraucherverbände dürfen snicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen. Zudem müssen sie in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach Paragraf 4 des Unterlasssungsklagengesetz eingetragen sein. Hierfür ausreichend sind 75 Mitglieder und eine Mindesteintragungszeit von einem Jahr.
Qualifizierte inländische Verbraucherverbände dürfen snicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen. Zudem müssen sie in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach Paragraf 4 des Unterlasssungsklagengesetz eingetragen sein. Hierfür ausreichend sind 75 Mitglieder und eine Mindesteintragungszeit von einem Jahr.
Verbraucher und kleine Unternehmen können sich einer von einem Verband geführten Sammelklage anschließen. Eine Verbandsklage ist nur zulässig, wenn mindestens 50 Verbraucher mit gleichgelagerten Ansprüchen bzw. Feststellungszielen betroffen sind. Kleine Unternehmen gelten als Verbraucher und sind solche, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz 10 Millionen Euro nicht übersteigt.
Betroffene Verbraucher müssen ihren Anspruch zur Eintragung ins Verbandsklageregister anmelden, um sich am Prozess zu beteiligen (sog. Opt-in-Verfahren). Anmeldungen sind noch zwei Monate nach dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung möglich.
Die Verbandsklage ist aber an sich bereits zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass 50 Verbraucher betroffen sind, diese müssen nicht tatsächlich ihr Opt-in erklärt haben.
Betroffene Verbraucher müssen ihren Anspruch zur Eintragung ins Verbandsklageregister anmelden, um sich am Prozess zu beteiligen (sog. Opt-in-Verfahren). Anmeldungen sind noch zwei Monate nach dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung möglich.
Die Verbandsklage ist aber an sich bereits zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass 50 Verbraucher betroffen sind, diese müssen nicht tatsächlich ihr Opt-in erklärt haben.
Hält das Gericht die Klage für begründet, ergeht ein Abhilfegrundurteil. Danach sollen Vergleichsverhandlungen geführt werden. Kommt es nicht zu einem Vergleich, fällt das Gericht ein Abhilfeendurteil. Darin legt es den vom beklagten Unternehmen zu zahlenden Betrag fest. Ein späterer Verbraucher-Opt-in, auch noch nach einem Vergleich oder Urteil, (das heißt, Verbraucher könnten abwarten und sich erst anschließen, wenn das Prozessergebnis ihnen zusagt) ist nicht vorgesehen. Danach beginnt die Umsetzungsphase: Dabei prüft ein vom Gericht bestellter Sachverwalter die Ansprüche der registrierten Verbraucher und kleinen Unternehmen und entscheidet über die Verteilung des zu zahlenden Betrags.
Die IHK-Organisation hat sich mehrfach zu der Umsetzung der EU-Richtlinie geäußert, zuletzt in der gemeinsamen Verbändestellungnahme zum Referentenentwurf.