Freistellungsoption im Steuerabzugsverfahren

Mit Inkrafttreten des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) wurde eine Freistellungsoption nach § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG in das Einkommensteuergesetz eingeführt. Ziel des Gesetzes ist unter anderem eine Vereinfachung im Bereich der Abzugsteuern. Das Kontrollmeldeverfahren nach § 50d Abs. 5 EStG wurde abgeschafft.
Stand: Januar 2025
In Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung besteht seit dem 1. Januar 2022 die Möglichkeit, die Abzugsteuer nach § 50a EStG zu ermäßigen oder die Vergütung vollständig freizustellen, ohne dass für den Einzelfall ein Antrag auf Freistellung gestellt werden muss. Diese sog. Freistellungsoption besteht in Fällen der Vergütungen für Rechteüberlassungen (oder vergleichbare Sachverhalte) nach
§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG, die nach dem 31. Dezember 2021 gezahlt werden. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Die Vereinfachung besteht insbesondere darin, dass kein Freistellungsantrag des ausländischen Vergütungsgläubigers erforderlich ist, sondern der Vergütungsschuldner den Steuerabzug aufgrund eines bestehenden DBA insoweit nicht vornehmen muss oder nach einem niedrigeren Steuersatz vorzunehmen hat.
Die Freistellungsoption unterliegt nach aktuellem Stand einer Freigrenze in Höhe von 10.000 Euro je Kalenderjahr und Vergütungsgläubiger. Sie gilt für Zahlungen nach dem 31. Dezember 2023. Für Zahlungen nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2024 betrug die Freigrenze 5.000 Euro.
Der Vergütungsschuldner muss die Abzugsteuer nach § 50a EStG zwar anmelden, ist aber nicht verpflichtet, sie einzubehalten und abzuführen, wenn er im laufenden Kalenderjahr an einen Vergütungsgläubiger Vergütungen i.S.d. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG zahlt, die die Freigrenze von 5.000 EUR insgesamt nicht übersteigen.
Der Vergütungsschuldner hat daher bei der Anwendung der Freistellungsoption bei jeder einzelnen Vergütung anhand des einschlägigen DBA (dort in der Regel Art. 12) zu prüfen, ob er den Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG ganz oder teilweise unterlassen darf. Für die Prüfung verweist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) insbesondere auf die Reststeuersatzliste.
Besteht kein DBA mit dem Ansässigkeitsstaat des ausländischen Vergütungsgläubigers ist der gesetzliche Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag für alle Zahlungen vorzunehmen.
Auf der Seite des BZSt sind weitere allgemeine Informationen und diverse Beispiele in einem FAQ-Katalog abrufbar.