Steuermeldungen

Forschungszulagengesetz

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) vom 14. Dezember 2019 ist eine steuerliche Forschungs- und Entwicklungsförderung (FuE) in Form einer Forschungszulage eingeführt worden. Ob Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung – Vorhaben aus all diesen Kategorien sind grundsätzlich förderfähig. Die Regelung sieht keine Einschränkung auf bestimmte Branchen oder Tätigkeiten vor. Mit dem sog. Wachstumschancengesetz (WtcG) vom 27. März 2023 ist die FuE-Förderung ausgebaut worden. Einen Überblick finden Sie hier.
Stand: Juni 2024
Anspruchsberechtigte Steuerpflichtige im Sinne des § 1 FZulG können eine Forschungszulage in Höhe von 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen für FuE beantragen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der KMU-Definition des Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung können zudem eine Erhöhung der Forschungszulage um zehn Prozentpunkte beantragen.
Die Förderung erfolgte bisher nur in Bezug auf die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne von im FuE-Vorhaben beschäftigten Arbeitnehmern, die Eigenleistung eines Einzelunternehmers (bzw. von Mitunternehmern) sowie anteilig in Bezug auf das Entgelt für Auftragsforschung. Mit dem WtcG sind die förderfähigen Aufwendungen und die Bemessungsgrundlage ausgeweitet worden.
  • Der förderfähige Wert der Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten FuE-Vorhaben beträgt je nachgewiesener Arbeitsstunde 70 Euro (vorher 40 Euro) bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche. Entsprechendes gilt für Eigenleistungen von Mitunternehmern.
  • Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, wird die Forschungszulage auf im begünstigten FuE-Vorhaben genutzte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die für die Durchführung des Vorhabens erforderlich und unerlässlich sind, ausgeweitet.
  • Außerdem können die Kosten für Auftragsforschung geltend gemacht werden. Die Höhe richtet sich danach, wann das Vorhaben in Auftrag gegeben wurde. Für nach dem 27. März 2024 in Auftrag gegebene FuE-Vorhaben betragen die förderfähigen Aufwendungen 70 Prozent (zuvor 60 Prozent).
  • Die Bemessungsgrundlage umfasst die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen und ist gestaffelt. Sie beträgt höchstens für
    • nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Juli 2020 entstandene förderfähige Aufwendungen 2.000.000 Euro,
    • nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 28. März 2024 entstandene förderfähige Aufwendungen 4.000.000 Euro und
    • nach dem 27. März 2024 entstandene förderfähige Aufwendungen 10.000.000 Euro.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Internetauftritt des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) verwiesen. Das BMF-Schreiben vom 7. Februar 2023 beantwortet viele Zweifelsfragen. Zudem hat das BMF einen Musterstundenzettel zur Arbeitszeit-Dokumentation der mit den jeweiligen Forschungsvorhaben betrauten Personen veröffentlicht.
Das Antragsverfahren für die Gewährung der Forschungszulage ist zweistufig:
Bevor die steuerliche Forschungszulage beim Finanzamt beantragt werden kann, prüft die Bescheinigungsstelle, ob das Vorhaben dem Forschungs- und Entwicklungsbegriff des Gesetzes entspricht. Hierüber wird ein Bescheid ausgestellt, an den das Finanzamt gebunden ist.
Informationen zum Antragsverfahren, Handreichungen sowie das offizielle Antragsformular sind auf der Website der BSFZ zu finden.
Das Verfahren ist näher durch die Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung (FZulBV) geregelt. Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage wird betrieben von einem Konsortium aus der VDI Technologiezentrum GmbH, der AIF Projekt GmbH sowie des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e.V. -DLR Projektträger, mit den Standorten Bonn, Berlin, Düsseldorf und Dresden.
Die Bescheiniungsstelle hat einen Leitfaden mit den maßgeblichen Beurteilungskriterien veröffentlicht. Diese Maßnahme schafft Transparenz und kann vielen Unternehmen helfen, Anträge zielgerichtet zu stellen. In dem Leitfaden befinden sich jedoch (noch) nicht die Kriterien bezüglich der Erforderlichkeit von Sachaufwendungen. Diese Prüfung nimmt seit dem 28. März 2024 die Bescheinigungsstelle ebenfalls vor, denn nach § 3 Abs. 3a Satz 1 FzulG sind nur Sachaufwendungen (Abschreibungen) für Wirtschaftsgüter förderfähig, die unter anderem für das jeweilige FuE-Vorhaben erforderlich sind.