Recht und Steuern
Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten
1. Rechtsgrundlage
Auf Grund von § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat die Landesregierung Baden-Württemberg durch die Verordnung über die Errichtung von Einigungsstellen bei Industrie- und Handelskammern vom 9. Februar 1987/5. Oktober 2004 (Einigungsstellenverordnung) bei der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart eine Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten in der gewerblichen Wirtschaft errichtet. Sie ist zuständig für die Bezirke der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart, Heilbronn-Franken und Ost-Württemberg.
2. Aufgabe
Die Einigungsstelle bezweckt die Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs in Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des UWG beziehungsweise des Unterlassungsklagegesetzes geltend gemacht wird. Das Einigungsstellenverfahren soll damit in Wettbewerbsstreitigkeiten ein Gerichtsverfahren überflüssig machen.
Ebenso wie ein Gerichtsverfahren hemmt die Anrufung der Einigungsstelle die Verjährung. Die vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleiche sind vollstreckbar. Vorteilhaft im Vergleich zum Gerichtsverfahren ist, dass die Parteien nicht mit den erheblichen Kosten und der Verhärtung ihrer Beziehungen belastet werden, die eine gerichtliche Auseinandersetzung in der Regel mit sich bringt. Als weitere Vorzüge gegenüber einem gerichtlichen Verfahren werden der fehlende Anwaltszwang und die Nicht-Öffentlichkeit der Verhandlung geschätzt.
3. Besetzung
Die Einigungsstelle ist mit einem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt hat, und zwei Beisitzern besetzt. Die jeweiligen Beisitzer (Gewerbetreibende aus den verschiedensten Wirtschaftszweigen einschließlich des Handwerks sowie Verbraucherinnen und Verbraucher) werden aus einer Liste der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart ausgewählt.
4. Verfahren
Die Einigungsstelle wird nur auf Antrag tätig. Sie kann sowohl von Mitbewerbern als auch von den in § 8 Abs. 3 UWG genannten rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, den qualifizierten Einrichtungen zum Schutz von Verbraucherinteressen sowie den Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern angerufen werden, nicht jedoch durch Verbraucherinnen und Verbraucher.
Soweit Wettbewerbshandlungen einen Verbraucherbezug hat, wie dies in der Regel der Fall ist, kann die Einigungsstelle von jeder Partei zu einer Aussprache mit dem Gegner über den Streitfall angerufen werden ohne dass eine Zustimmung des Gegners hierzu erforderlich wäre. In sonstigen Fällen bedarf die Anrufung der Zustimmung des Gegners.
Die Verhandlung ist nicht-öffentlich. Die Parteien werden von dem Vorsitzenden der Einigungsstelle zur mündlichen Verhandlung geladen. Die Parteien müssen sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist aber grundsätzlich zulässig. Der Bevollmächtigte hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen und muss zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zur Abgabe von Erklärungen, insbesondere zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt sein. Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Gegen eine unentschuldigt ausbleibende Partei kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro festsetzen. Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung unterbrochen. Während der Anhängigkeit eines Einigungsstellenverfahrens ist Klage auf Feststellung, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht, unzulässig.
5. Einigungsvorschläge/Vergleich
Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Vergleich anzustreben. Kommt eine Einigung zwischen den Parteien vor der Einigungsstelle zustande, dann wird sie in einem schriftlichen Vergleich in einer besonderen Urkunde niedergelegt. Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich kann die Zwangsvollstreckung unter Zugrundelegung der Vorschriften der Zivilprozessordnung betrieben werden. Ist eine Einigung nicht möglich, so stellt die Einigungsstelle dies fest. Es bleibt den Parteien überlassen, sodann gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
6. Kosten
Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden keine Gebühren erhoben. Die Höhe der Industrie- und Handelskammer entstandenen Auslagen wird vom Vorsitzenden festgesetzt. Die Auslagen bewegen sich regelmäßig in einer Größenordnung um 100 Euro. Kommt eine gütliche Einigung der Parteien über die Verteilung der Auslagen nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle über die Verteilung der der Industrie- und Handelskammer entstandenen Kosten nach billigem Ermessen (§§ 11 und 12 der Verordnung über Einigungsstellen). Im Übrigen trägt jede Partei die ihr entstandenen Kosten.