Markenrecht

Egal ob großes Unternehmen oder kleines Start-up, die meisten Unternehmer mussten sich schon einmal mit dem Thema Markenrecht auseinandersetzen. Die Anmeldung einer Marke kann dabei helfen das eigene Unternehmen auf dem Markt zu etablieren und Dritte von der Benutzung der eingetragenen Marke auszuschließen.
Auf dem Gebiet des Markenrechts bestehen jedoch häufig sehr viele Unsicherheiten und es treten Fragen auf wie:
  • Was ist überhaupt eine Marke?
  • Ist eine Markeneintragung sinnvoll für mich?
  • Wo kann ich meine Marke eintragen lassen und was sollte ich dabei beachten?
  • Was kann ich tun, wenn jemand meine Marke benutzt?
Neben den folgenden Informationen stellt die IHK ihren Mitgliedsunternehmen auf Anfrage weitere Orientierungshilfen und rechtliche Informationen zum Thema Markenrecht zur Verfügung.
Über markenspezifische Neuerungen und Gesetzesänderungen berichten wir ergänzend in unserem Artikel Neuerungen im Markenrecht.

Begriff der Marke

Eine Marke ist ein Kennzeichnungsmittel für Waren und Dienstleistungen, welches zu einer klaren Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen dient. Die Marke als Schutz­recht wird im „Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen“ (Markengesetz) geregelt. Neben der Marke können auch geschäftliche Bezeichnungen und geographische Be­zeichnungen geschützt werden. Ausführliche Infos und entsprechende Formulare finden Sie auf Homepage des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA).

Funktionen der Marke

Die Marke erfüllt im Wesentlichen vier Funktionen.
Hier sei zunächst die Unterscheidungs- und Her­kunftsfunktion genannt, welche dazu führt, dass, im optimalen Fall, der Abnehmer die Marke automa­tisch und unbewusst mit dem Unternehmen in Verbindung bringt und vom Angebot anderer Unter­nehmen unterscheidet.
Daneben erfüllt die Marke auch noch eine gewisse Garantiefunktion. Der Ab­nehmer bleibt der Marke treu, da er auf ihre gleichbleibende Qualität vertraut. Die Marke gibt ihm Sicherheit.
Je bekannter eine Marke ist, desto größer ist auch ihre Werbefunktion, mithin ihre Attrakti­onskraft.
Am wichtigsten für Unternehmen ist aber zweifellos die Schutzfunktion gegen Nachahmer, die eine Marke mit sich bringt.

Was kann geschützt werden?

Generell können alle Zeichen als Marke eingetragen werden, die sich in jeder geeigneten Form unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie darstellen lassen und damit nicht notwendigerweise mit grafischen Mitteln, soweit die Darstellung eindeutig, präzise, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist.
Der Haupt­anwendungsbereich der Marke ist der Schutz von Wortzeichen, wie zum Beispiel Produktnamen, so­wie von Bildzeichen, wie zum Beispiel Logos. Es können aber grundsätzlich auch Kombinationszei­chen aus Wort und Bild (Wortbildmarke) schutzfähig sein. Ebenso ist die Eintragung einer Hörmarke möglich, da hierbei zumindest die Notenbilder grafisch dargestellt werden können.
Nicht schutzfähige Zeichen sind jedoch zum Beispiel Freizeichen (Totenkopf als Hinweis auf Gift) und Zeichen, die staatlichen Stellen vorbehalten sind (Staatsflaggen, Staatswappen).
Eine ausführliche Erläuterung zu den einzelnen Markenformen können Sie der Information Markenformen und deren Darstellung des DPMA entnehmen.

Markenschutz kann durch Eintragung in das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt durch große Bekanntheit einer Marke in Deutschland und durch notorische Bekanntheit einer Marke im Ausland entstehen.

Markenschutz durch Eintragung der Marke in das Markenregister

Eine Marke kann beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet werden. Anmeldebe­rechtigt ist prinzipiell jede natürliche und juristische Person, ein Geschäftsbetrieb ist hierzu nicht not­wendig. Die Anmeldung kann unter Markenanmeldung elektronisch beim DPMA oder in Papierform erfolgen.

Bei der Anmeldung muss das Zeichen, das angemeldet werden soll, wiedergegeben werden. Zudem muss der Anmelder ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen angeben, die mit der Marke ge­kennzeichnet werden sollen. Alle Waren und Dienstleistungen sind aufgrund der „Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken“ in insgesamt 45 Klas­sen aufgeteilt (sog. Nizza-Klassifikation). Je mehr Klassen betroffen sind, desto höher fallen die Anmeldekosten aus.
Im nächs­ten Schritt prüft das DPMA die Anmeldung auf formelle Anforderungen und auf absolute Schutzhin­dernisse. Ein absolutes Schutzhindernis liegt beispielsweise vor bei fehlender Unterscheidungskraft, bei fehlender grafischen Darstellbarkeit, wenn ein Freihaltebedürfnis besteht, oder bei täuschenden oder Ärgernis erregenden Zeichen. Ausnahmsweise kann eine Marke trotz fehlender Unterschei­dungskraft oder eines Freihaltebedürfnisses dennoch als Marke eingetragen werden, wenn sich die Marke infolge ihrer Benutzung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat. Wenn mindestens 50 % der angesprochenen Ver­kehrskreise das an sich nicht schutzfähige Zeichen einem bestimmten Unternehmen zuordnen, steht dem Markenschutz nichts entgegen. Dies dürfte im Einzelfall allerdings schwer nachzuweisen sein.
Spricht nichts gegen den Markenschutz, dann folgen die Eintragung und die Veröffentlichung im amtlichen elektronischen Mar­kenblatt unter DPMA Register.

Nach der Veröffentlichung beginnt eine 3-monatige Frist, innerhalb welcher Personen bezie­hungsweise Hersteller, die sich von der Eintragung der neuen Marke in ihren alten Markenrechten oder anderen Schutzgegenständen des Markengesetzes verletzt sehen, Widerspruch einlegen können. Der Widerspruch wird vom DPMA geprüft. Der Inhaber der Marke mit jüngerem Zeitrang kann sich gegen den Widerspruch mit der Behauptung wehren, dass die ältere Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der angegriffenen Marke nicht benutzt wurde. Aus diesem Grund lohnt es sich vor Antragstellung eine gründliche Recherche durchzuführen, da nur so das Risiko reduziert werden kann, dass ältere Markenrechte verletzt werden und deshalb kein wirksamer Markenschutz entsteht. Neben dem Widerspruch kann Nichtigkeitsklage auf Löschung der Marke zu den ordentlichen Gerichten erhoben werden, wenn bei­spielsweise die Marke mit einer älteren eingetragenen Marke identisch oder ähnlich ist. Seit dem 01. Mai 2020 ist zudem ein Nichtigkeitsantrag zum DPMA nicht nur mit der Behauptung, sie sei trotz Vorliegens eines absoluten Schutzhindernissesn, sondern auch mit der Behauptung, die Marke sei trotz Vorliegen eines relativen Schutzhindernisses (entgegenstehende Rechte mit älterem Zeitrang) eingetragen worden, möglich.
Einen Überblick über die verschiedenen gegen eine Markeintragung gerichteten Widerspruchs- und NichtigkeitsVverfahren finden Sie auf der Webseite des DPMA unter “Änderungen im Widerspruchsverfahren” sowie “Änderungen im Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren”.

Nach erfolgter Eintragung hat der Markenschutzinhaber die Möglichkeit seine Marke mit dem Symbol ® („registered trade mark“) zu versehen, um nach außen deutlich zu machen, dass es sich um eine geschützte Marke handelt. Hierbei ist zu beachten, dass die Kennzeichnung nur im Zusammenhang mit den geschützten Waren und Dienstleistungen sowie in Ländern, in denen ein Markenschutz erlangt wurde, erfolgen darf. Eine unzulässige Verwendung kann wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen.

Kosten der Markenanmeldung

Je nach Methode (elektronisch oder Papierform) kostet die Anmeldung für die ersten 3 Klassen 290 Euro beziehungsweise 300 Euro. Für jede weitere Klasse kommen nochmals 100 Euro hinzu. Nach 10 Jahren kann für die ersten 3 Klassen für insgesamt 750 Euro eine Verlängerung um weitere 10 Jahre erreicht werden. Jede zusätzliche Klasse kostet bei der Verlängerung 260 Euro.
Einen Überblick über die für das Markeneintragungsverfahren sowie andere Verfahren anfallenden amtlichen Gebühren finden Sie auf der Webseite des DPMA.
Für den Fall der Beauftragung eines Rechtsanwalts, der die Schutzfähigkeit eines Kennzeichens und mögliche Schutzhindernisse prüft, sowie ggf. die Markenanmeldung vorbereitet und beim DPMA einreicht, enstehen weitere Kosten, über deren Höhe hier keine Aussage getroffen werden kann.

Schutzdauer einer Marke und Benutzung:

Bei der Marke handelt es sich um ein so genanntes „ewiges“ Schutzrecht, da es keine maximale Schutzdauer vorsieht. Nach jeweils 10 Jahren kann, gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr, der Markenschutz um weitere 10 Jahre verlängert werden. Der Markenschutz beginnt mit dem Anmel­detag und endet jeweils 10 Jahre später mit Ablauf des Monats in dem der Anmeldetag liegt.
Das „ewige“ Schutzrecht Marke kann allerdings trotz erfolgter Schutzverlängerung und auch bereits zuvor aufgrund des Be­nutzungszwangs verloren gehen. Im Markengesetz ist nämlich eine geschäftliche Nutzung der Marke innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem gegen die Marke kein Widerspruch mehr erhoben werden kann, vorgeschrieben. Unterbleibt diese, so besteht kein gültiger Markenschutz mehr, da ein Antrag auf Löschung der Marke gestellt werden kann.
Innerhalb der ersten 5 Jahre wirkt zugunsten des Markeninhaber die sog. Benutzungsschonfrist, anschließend muss eine ernsthafte Benutzung erfolgen.

Markenschutz durch Benutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr

Neben der Registermarke, welche durch Eintragung erworben wird, gibt es noch die durch Benutzung erworbene Marke. Der Markenschutz entsteht, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat. Je nach Einzelfall fordert die Rechtsprechung einen Be­kanntheitsgrad von 20 % bis 60 %. Im Unterschied zur eingetragenen Marke, deren Geltungsbereich ganz Deutschland ist, kann der Geltungsbereich einer Kraft Benutzung erworbenen Marke, entspre­chend ihrer Verkehrsgeltung, räumlich begrenzt sein, zum Beispiel auch nur auf eine Region. Proble­matisch bei der durch Benutzung erworbenen Marke ist, dass sobald das Zeichen nicht mehr benutzt wird oder das Unternehmen den Betrieb einstellt die Marke verloren geht. Zudem kann die Frage, ob eine Marke kraft Benutzung erworben wurde, nur im Laufe eines Prozesses und nicht durch Recher­chen des DPMA geklärt werden. Aus diesen Gründen ist eine Registermarke in jedem Fall vorzuzie­hen.

Markenschutz bei notorisch bekannten Marken

Zudem kann Markenschutz auch durch eine im Ausland erworbene Bekanntheit, sogenannte noto­risch bekannte Marken, erlangt werden.

Ansprüche des Markeninhabers

Der Markeninhaber hat das alleinige Verwendungs- und Lizenzvergaberecht, ihm steht ein aus­schließliches Recht an der Marke zu.
Nach der Schutzerlangung können Sie im Markenregister nach identischen oder ähnlichen Marken rechercieren bzw. durch einen Rechtsanwalt oder entsprechenden Dienstleister recherchieren lassen. So können potenzielle Verletzungen Ihres Markenzeichens effizient augespürt und fristgerecht gegen diese vorgegangen werden. Informationen hierzu bietet auch das Patent- und Markenzentrum Stuttgart.
Im Falle eines Verstoßes gegen sein Markenschutzrecht kann der Inhaber Unterlassung, Vernichtung, Schadensersatz und auch Löschung einer fälschlicherweise eingetrage­nen neuen Marke verlangen. Um die Vertriebswege bei einem Markenverstoß möglichst schnell klären zu können, hat der Markeninhaber des Weiteren einen Auskunftsanspruch. Daneben sind Kennzei­chenverletzungen auch gesetzlich unter Strafe gestellt. Schon der Versuch kann mit einer Freiheits­strafe von bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Bei gewerbsmäßigem Handeln erhöht sich die Strafe auf bis zu 5 Jahre.

Internationaler Rechtsschutz

Madrider Markenabkommen (MMA)/IR-Marke
IR-Marken (international registrierte Marken) können bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf eingetragen werden. Die internationale Registrierung von Marken regelt das Madrider Mar­kenabkommen. Der Inhaber einer deutschen Marke kann durch die internationale Registrierung den Markenschutz auf andere Mitgliedsstaaten ausdehnen. Die internationale Registrierung vermittelt in den jeweiligen Staaten denselben Schutz wie wenn die Marke unmittelbar bei der dortigen nationalen Behörde angemeldet worden wäre. Durch die internationale Registrierung kann man mithin ein Bündel an nationalen Marken erhalten. Auf welche Mitgliedsstaaten der Schutz ausgedehnt werden soll, muss in der Anmeldung definiert werden. Einzelanmeldungen in den gewünschten Staaten sind somit nicht notwendig. Weitere Informationen zur IR-Marke finden Sie auf der Webseite der WIPO.

Europäische Gemeinschaftsmarke
Am 23.03.2016 wurde die bisherige Gemeinschaftsmarke in die Unionsmarke umbenannt. Es fand eine automatische Umwandlung der bestehenden Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsmarkenanmeldungen in Unionsmarken (-an­meldungen) statt. Alle wesentlichen rechtlichen Bestimmungen über die Unionsmarke enthält die Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017.
Die Unionsmarke macht es möglich, mit nur einer Anmeldung einen Markenschutz für alle Länder der Europäischen Union zu erhalten. Der Vorteil der Unionsmarke liegt in dem für alle Mitgliedstaaten geltenden einheitlichen Recht, das heißt Entstehung und Löschung der Marke sind in allen Mitgliedsstaaten gleich geregelt. Der europäi­schen Unionsmarke kommt eine einheitliche Wirkung auf dem Gebiet der EU zu.

Eine für das deutsche Recht ganz neue Markenart ist die sog. Unionsgewährleistungsmarke. Sie ist insfern eine Besonderheit, als sie nicht herkunftshinweisend ist, sondern ausschließlich die „Güte“ bestimmter Waren oder Dienstleistungen zusichern soll (Garantiefunktion). Diese Markenart dürfte besonders für Aussteller von Gütesiegeln bzw. von Zertifikaten interessant sein.
Der Antrag auf Anmeldung kann nur direkt beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum in Alicante (EUIPO), früher Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), gestellt werden. Eine Antragstellung - wie bisher - beim Deutsche Patent- und Markenamt in München (DPMA) ist nach neuer Rechtslage nicht mehr möglich. Die Anmeldung kann in deutscher Sprache erfolgen und bietet einen Markenschutz für mindestens 10 Jahre, welcher auf Antrag auch noch verlängert werden kann.

Nach der Unionsmarkenverordnung erfolgt eine Zahlung pro Klasse.Es kostet die Onlineanmeldung (e-filing) inklusive einer Klasse 850 Euro, bei Anmeldung in Papierform 1.000 Euro. Die zweite Klasse kostet zusätzlich 50 Euro. Jede weitere Klasse kostet jeweils 150 Euro. Die Gebühren fallen in gleicher Höhe auch bei Verlängerung des Markenschutzes je nach Anzahl der Klassen an. Weitere Informationen zur Unionsmarke finden Sie auf der Webseite des EU-Markenamtes.

Zusammenhang von Domains und Marken

Obwohl bei Domainstreitigkeiten jeder Einzelfall genau geprüft werden muss, kann die Eintragung einer Marke auch in Bezug auf den Domainnamen Sicherheit bieten. Der Markenschutz erstreckt sich nämlich in der Regel automatisch auf den Domainnamen. Die frühzeitige Eintragung einer Marke kann somit auch den entsprechenden Domainnamen sichern.
Weitergehende Informationen zu gewerblichen Schutzrechten und zu weiteren Beratungsangeboten externer Stellen finden Sie auch in unserem Merkblatt Patente & Co.
Stand Februar 2022