Welches nationale Recht ist auf eine Internet-Präsenz anwendbar?

Grundsatz: Herkunftslandprinzip

Im Bereich des E-Commerce innerhalb der EU gilt grundsätzlich das sog. Herkunftslandprinzip. Danach müssen Anbieter mit ihrem Internet-Auftritt, etwa im Hinblick auf die Impressumspflicht, nur den Vorgaben am Ort ihrer Niederlassung entsprechen. Niedergelassen ist ein Anbieter dort, wo er mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit eine Wirtschaftstätigkeit tatsächlich ausübt. Unerheblich ist also beispielsweise der Standpunkt des Servers oder der Ort, an dem die Website zugänglich ist. Im Falle mehrerer Niederlassungsorte ist der Ort maßgeblich, an dem sich der Mittelpunkt der Tätigkeit des Anbieters in Bezug auf den bestimmten Dienst befindet.

Ausnahme: Verbraucherlandprinzip

Grundsätzlich gilt das Recht in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn nichts anderes vereinbart ist. Schließt beispielsweise ein deutscher Händler einen Vertrag mit einem Verbraucherkunden, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hat, gilt das französische Recht. Das anzuwendende Recht kann zwischen den Parteien vereinbart werden. Durch eine Vereinbarung dürfen allerdings jeweilige nationale Regeln, die dem Verbraucher einen höheren Schutz bieten, nicht unterlaufen werden. Richtet ein Unternehmer also eine Internet-Präsenz auf Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern aus, gilt auch das dortige Verbraucherschutzrecht (beispielsweise müssten zwingende französische Regeln des Verbraucherschutzes beachtet werden). Eine entsprechende Vereinbarung über das anzuwendende Recht muss auf die Möglichkeit des Verbrauchers hinweisen, sich auf seine national zwingenden Verbraucherschutzvorschriften berufen zu können.

Ausnahme: Marktortprinzip

Im Wettbewerbsrecht gilt das Recht des Staates, auf dessen Markt der Unternehmer mit seiner Internet-Präsenz werblich in Erscheinung tritt (sog. Marktortprinzip). Durch eine Lieferbeschränkung kann der Händler sein Angebot auf bestimmte Staaten begrenzen und somit auf das dort geltende Wettbewerbsrecht beschränken.

Praxishinweis

Unternehmen mit Niederlassung in Deutschland sollten ihre Internet-Präsenz nur dann werblich auf das Ausland bzw. auf Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern außerhalb Deutschlands ausrichten, wenn sie auch das dort geltende Wettbewerbs- und Verbraucherschutzrecht einhalten. Andernfalls sollten insbesondere Online-Shops eindeutig – also insbesondere nach Sprache und Liefergebiet – nur auf Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern in Deutschland ausgerichtet werden. Es sollten beispielsweise nur Versandkosten für Länder angegeben werden, die tatsächlich zum Liefergebiet gehören. Preisangaben in fremden Währungen sollten vermieden werden, wenn in dieses Land nicht geliefert werden soll.

Datenschutzrecht

Durch das Marktortprinzip der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wird die Anwendbarkeit des europäischen Datenschutzrechts erweitert. Die DSGVO ist anzuwenden:
  • soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung in der Europäischen Union (EU) erfolgt (auch wenn die Datenverarbeitung außerhalb der EU erfolgt);
  • wenn das Unternehmen keine Niederlassung in der EU hat, aber entgeltlich oder unentgeltlich in der EU Waren oder Dienstleistungen anbietet oder
  • das Verhalten von Personen aus der EU beobachtet wird (beispielsweise: Webtracking durch Cookies, Social Plug-Ins, Analysetools).
Einzelheiten hierzu finden Sie im Kurzpapier der Deutschen Datenschutzkonferenz (DSK).