E-Commerce Recht – Vertragsschluss und Abgabe der Bestellung
1. Wiederholung der wesentlichen Informationen auf der Bestellübersichtsseite und nach Abgabe der Bestellung
Nachdem der Käufer die Ware in den Warenkorb gelegt hat und bevor er den Kauf abschließen will, wird er auf die Bestellübersichtsseite (sog. „Checkout-Page”) geleitet. Vor Betätigung des Bestellbuttons, der den Bestellvorgang abschließt, soll der Verbraucher nochmals die Möglichkeit haben, das Produkt konkret auf seine Vorstellungen zu überprüfen. Unmittelbar vor Abgabe der Bestellung per Bestellbutton sind daher folgende Informationen auf der Check-out-Page zu wiederholen (§312j Abs. 2 BGB i.Vm. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,4,5,11 und 12 EGBGB). Dies sind:
- Die wesentlichen Eigenschaften der Ware. Ein Link auf die Produktseite oder eine zu kurze Beschreibung reichen nicht aus. Bei digitalen Waren gehören zu den Eigenschaften auch Angaben zu Funktionalität und Kompatibilität.
- Gesamtpreis inklusive aller Preisbestandteile, Steuern bzw. Berechnungsgrundlage, die eine Überprüfung des Preises ermöglicht, Versand-, Liefer-, und sonstige Kosten.
- Gegebenfalls die Vertragsmindestdauer, Laufzeiten und Kündigungsrechte; einfache Warenbestellungen sind hiervon meist nicht betroffen. Gemeint sind z. B. Softwaremiete, kostenpflichtige Anzeigenportale, Webhosting, Abo-Verträge etc.
- Diese Informationen müssen sich auf der Bestellübersichtsseite selbst befinden, und zwar unmittelbar bevor die Bestellung abgeschickt wird, also vor Betätigung des Bestellbuttons. Informationen und Bestellbutton müssen gleichzeitig zu sehen sein, ohne dass der Verbraucher scrollen muss. Eine Verlinkung, ein Pop-Up-Fenster, oder ein Download auf diese Informationen reicht nicht aus. Die Pflichtinformationen müssen sich optisch vom übrigen Text und Gestaltungselementen abheben (z.B. farblich). Der Bestellbutton auf der Bestellübersichtsseite muss sich am Ende des Bestellvorgangs befinden.
- Der Bestellbutton ist so zu bezeichnen, dass der Käufer weiß, dass er eine kostenpflichtige Bestellung auslöst, z.B. richtig: „zahlungspflichtig bestellen", oder „kaufen“. Ist die Bezeichnung nicht deutlich genug (z.B. nur „bestellen“, „Bestellung abschicken“, oder „weiter“), kommt kein Vertrag zustande. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat hierzu entschieden, dass ein einzelner Bestellbutton (im konkreten Fall “Jetzt kaufen”) nicht ausreicht, wenn über Betätigung dieses Buttons neben dem Kauf der Ware zusätzlich eine kostenpflichtige Mitgliedschaft oder ein Abonnementvertrag eingegangen wird (dies auch, wenn eine kostenlose Testphase für die Mitgliedschaft oder das Abonnenment vorausgeht). Kurz gesagt handelt es sich dabei um zwei verschiedene Verträge für deren Abschluss jeweils online eine eigene Bestätigung abzugeben ist. Eine einzelne Schaltfläche reicht nicht, um beide Verträge abzuschließen.
Vor Betätigen des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen" oder ähnliches ist auf die Korrekturmöglichkeit von Eingabefehlern hinzuweisen. Zum Beispiel kann ein Hinweis erfolgen, dass man Eingabefehler korrigieren kann, indem einen Button „Zurück" anklickt und auf der Seite zur Dateneingabe der eingegebene Text durch Anklicken der entsprechenden Zeile und Löschen des eingegebenen Textes berichtigt werden kann.
2. Belehrung über Widerrufsrecht und AGB
Der Hinweis auf die AGB und die Widerrufsbelehrung hat vor Abgabe der Bestellung zu erfolgen. Daher sollte ein Link auf die AGB (mit Checkbox zum Abhaken durch den Kunden möglich, aber nicht verpflichtend) sowie die Widerrufsbelehrung platziert werden, bevor die Bestellung abgeschickt wird. Das Oberlandesgericht Köln hat 2015 entschieden, dass der Hinweis auf die Widerrufsbelehrung auch unterhalb des Bestellbuttons erfolgen könne. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung durch den Bundesgerichtshof können andere Gerichte dies allerdings auch anders beurteilen. Der Hinweis auf AGB und Widerrufsbelehrung sollte daher unmittelbar vor den Pflichtangaben (nicht direkt über oder unter dem Bestellbutton) platziert werden. Unterhalb des Bestellbuttons, oder zwischen den Pflichtangaben und dem Bestellbutton sollten keine weiteren Informationen/Texte/Grafiken (z.B. Widerrufsrecht, AGB, Newsletter etc.) zur Bestellung auftauchen, da diese den unmittelbaren Abschluss des Bestellprozess unterbrechen.
3. Beispiel für die Gestaltung der Checkout-Page
Das folgende soll Beispiel soll die Struktur einer Checkout-Page veranschaulichen. Nach den Bestellinformationen (Name, Anschrift, Kontaktdaten etc.) folgen die AGB (hier mit Checkbox; allerdings nicht verpflichtend erforderlich) und die Belehrung über das Widerrufsrecht. Danach folgen die Mindestinformationen zu Produkt, Preis und Versandkosten, die unmittelbar vor dem Bestellbutton verpflichtend zu geben sind. Achtung: Dazwischen sollten keine weiteren Texte oder Checkboxes stehen. Die Angabe zur Mindestlaufzeit ist hier nur zur Vollständigkeit aufgeführt. Bei einfachen Warenbestellungen ist diese Angabe in der Regel nicht erforderlich. Die Mindestinformationen sind hier – da Sie hervorgehoben werden müssen – grün hinterlegt. Als letztes folgt der klar bezeichnete Bestellbutton.
4. Zur Verwendung von AGB
Anders als das Impressum und die Datenschutzerklärung sind die AGB kein Pflichtbestandteil in einem Online-Shop. Viele Händler verwenden allerdings AGB. Oftmals werden in AGBs verschiedene Informationspflichten aufgenommen, wie Angaben zu:
- Lieferbeschränkungen
- Lieferfristen
- Beschreibung Zugänglichkeit des Vertrags nach Vertragsschluss
- Zustandekommen des Vertrags
- Zugänglichkeit des Vertrags
- Allgemeine Haftungsbeschränkungen
- Hinweis auf das Gewährleistungsrecht (Achtung: Einschränkungen des Gewährleistungsrechts gegenüber Verbrauchern sind kaum nennenswert möglich)
- Eigentumsvorbehalt
- Hinweis auf Verbraucherschlichtung und Onlinestreitschlichtungs-Plattform
Entscheidet sich der Händler dafür AGB zu verwenden, muss der Kunde muss von den AGB vor Abgabe der Bestellung die Möglichkeit haben davon Kenntnis zu erlangen. Dafür sollte ein deutlich bezeichneter Hyperlink, der auf den Volltext der AGB verweist, direkt über der Bestellübersicht – und nicht zwischen Pflichtinformationen und Bestellbutton - platziert werden. Dazu sollte ein Hinweis, z.B. „Es gelten unsere AGB“, zusammen mit einer nicht vorangekreuzten Checkbox eingesetzt werden, die der Kunde abhaken muss. Der Händler muss dem Verbraucher die Möglichkeit verschaffen, die AGB bei Vertragsabschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern (z. B. als PDF) und ausdrucken zu können.
AGB sollten immer so knapp wie möglich gehalten werden und nur die wichtigsten Bestandteile regeln. In Scrollboxen dürfen AGB nicht verwendet werden, wenn diese kleiner als 6 Zeilen sind.
Des Weiteren ist darauf zu achten, keine ungültigen AGB-Klauseln zu verwenden. Werden diese dennoch verwendet, sind sie unwirksam. Zusätzlich kann deswegen eine Abmahnung drohen.
Beispiele für unwirksame Klauseln:
Beispiele für unwirksame Klauseln:
- „Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart worden sind“
- „Lieferzeit auf Anfrage“
- „Versand auf Risiko des Käufers“
- „Die Inhalte der Webseite werden mit größter Sorgfalt erstellt. Dennoch kann keine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit übernommen werden“.
Vorsicht: Achten Sie darauf, dass die Angaben zum Vertragsschluss und in AGB nicht widersprüchlich zu Texten im Bestellverlauf oder in der Bestätigungs-E-Mail sind. Widersprüche und Unklarheiten gehen immer zu Lasten des Händlers.
5. Informationen nach Abgabe der Bestellung
Hier befindet man sich in der letzten Phase der Informationspflichten. Nach Abgabe der Bestellung, hat der Händler den Zugang der Bestellung und das rechtlich verbindliche Zustandebringen des Kaufvertrags zu bestätigen.
Beispiel für eine Zugangsbestätigung der Bestellung des Verbrauchers: „Hiermit bestätigen wir Ihnen den Zugang Ihrer Bestellung.“ Dies beinhaltet noch keine Annahme der Bestellung für einen verbindlichen Kaufvertrag. Dafür bedarf es einer E-Mail mit Vertragsannahme, die das rechtlich verbindliche Zustandebringen des Vertrags bestätigt.
Beispiel für eine E-Mail mit Vertragsannahme: „Hiermit nehmen wir Ihre Bestellung an.“
Diese E-Mail kann mit der E-Mail mit der Zugangsbestätigung verbunden werden: „Hiermit bestätigen wir Ihnen den Zugang Ihrer Bestellung und nehmen diese zugleich an.“
Diese E-Mail kann mit der E-Mail mit der Zugangsbestätigung verbunden werden: „Hiermit bestätigen wir Ihnen den Zugang Ihrer Bestellung und nehmen diese zugleich an.“
Eine einheitliche E-Mail dürfte dabei nur sinnvoll sein, wenn ein automatisiertes Warenwirtschaftssystem vorhanden ist oder keine Ware/Dienstleistung mit Mengenbeschränkung verkauft wird.
Der Verbraucher hat die vor Abgabe der Bestellung bisher erteilen Informationen, insbesondere Widerrufsbelehrung, Musterwiderrufsformulars, AGB und ggf. Garantiebedingungen nach Vertragsschluss, spätestens mit der Lieferung der Ware, in Textform (z.B. E-Mail) zu erhalten. Die Bestellbestätigungsmail ist eine gute Gelegenheit dafür, um diese Informationen unterzubringen. Aus Beweisgründen sollten sie jedoch auch in der Lieferung auch in Papierform beiliegen: zum Beispiel abgedruckt auf dem Lieferschein oder auf der Rechnung abgedruckt, oder als separates Dokument.
Der letzte Teil befasst sich mit den Folgen, die nach dem Kauf der Ware auftreten können, wie ein ausgeübtes Widerrufsrecht oder der Rückgabe beschädigter Ware, sowie mit den Anforderungen an E-Mail-Marketing.
Dieser Artikel soll – als Service Ihrer IHK Region Stuttgart – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl dieser Artikel mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.