Ferienjobs von Schülerinnen und Schülern
Die Vollzeitschulpflicht endet unabhängig vom Alter des Kindes oder des Jugendlichen in der Regel fünf Jahre nach dem Übergang in eine Schule, die auf der Grundschule aufbaut, zum Beispiel in eine Hauptschule, Realschule oder in ein Gymnasium, also in der Regel nach 9 Schuljahren.
Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitschutzgesetz (JArbSchG), die also schon 15 aber noch nicht 18 Jahre alt sind, dürfen – solange sie der Vollzeitschulpflicht unterliegen – gemäß § 5 Abs. 4 JArbSchG höchstens vier Wochen während der Schulferien beschäftigt werden.
Da in § 15 JArbSchG die Fünf-Tage-Woche vorgeschrieben ist, können vollzeitschulpflichtige Jugendliche an maximal 20 Tagen im Jahr während der Schulferien beschäftigt werden. Wie sich diese 20 Tage auf die Schulferien verteilen, bleibt jedem – im Rahmen der Grenzen des Jugendarbeitsschutzgesetzes – selbst überlassen.
Regeln zur Beschäftigung Jugendlicher
Für die Beschäftigung während dieser maximal vier Wochen gelten die allgemeinen Regeln des JArbSchG zur Beschäftigung Jugendlicher. Insbesondere ist folgendes zu beachten (Details sehen Sie auf unserer Internetseite in unserem Artikel zum Jugendarbeitsschutzgesetz):
- Jugendliche sind aufgrund ihrer körperlich und geistig noch nicht abgeschlossenen Entwicklung vor zu langen, zu schweren, zu gefährlichen oder ungeeigneten Arbeiten zu schützen (zum Beispiel Schweißarbeiten, Akkordarbeit).
- Jugendliche dürfen maximal acht Stunden täglich und maximal 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
- Jugendliche sind ausreichende Pausen zu gewähren. Bei Arbeit zwischen 4,5 und sechs Stunden beträgt die Pause mindestens 30 Minuten, bei mehr als sechs Stunden mindestens 45 Minuten. Länger als 4,5 Stunden ohne Pause dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
- Jugendliche dürfen nicht während der Nachtzeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr beschäftigt werden.
- Jugendlichen dürfen nach Beendigung der täglichen Arbeit nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens zwölf Stunden beschäftigt werden.
Informationen zu sozialversicherungs- und steuerrechtliche Besonderheiten bei geringfügig beziehungsweise kurzfristig Beschäftigten finden Sie finden Sie in unserem Artikel „Mini-Jobs und kurzfristige Beschäftigung“.