Entsendung nach Serbien

Für Unternehmen, die Mitarbeiter zur Durchführung von Dienstleistungen nach Serbien entsenden, gibt es verschiedene Visums- und Meldepflichten zu beachten. Was im Einzelfall zu tun ist, muss rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit in Serbien überprüft werden.

Arbeits- und Aufenthaltsrecht

Da es sich bei Serbien nicht um einen EU-Mitgliedsstaat handelt, findet bei Entsendungen nach Serbien nicht Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern Anwendung. Eine Arbeitnehmerentsendemeldung wie sie in EU- und EFTA Staaten sowie der Schweiz in der Regel notwendig ist, muss in Serbien somit nicht abgegeben werden. Stattdessen bedarf es für die Ausführung geschäftliche Tätigkeiten im Land grundsätzlich einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis.
Ausnahmen sind jedoch vorgesehen für Ausländer, die sich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nicht länger als 90 Tage in Serbien (einschließlich des Kosovo) aufhalten und zusätzlich einem der folgenden Personenkreise angehören:
  • Gesellschafter und Geschäftsführer von in Serbien registrierten Unternehmen,
  • Personen, die sich in Serbien wegen einer Geschäftsanbahnung befinden oder an Meetings teilnehmen,
  • Gastforscher und Gastredner, die an wissenschaftlichen Konferenzen teilnehmen,
  • Personen, die an Bildungs-, Kultur- und Sportveranstaltungen teilnehmen,
  • Personen, die als Teil eines Kauf- oder Mietvertrags von Maschinen zu ihrer Lieferung, Installation, Montage oder Reparatur bzw. zur Schulung von Mitarbeitern zu diesen Zwecken entsandt wurden,
  • Personen, die an Messen teilnehmen.
Für Aufenthalte von mehr als 90 Tagen oder solche, die nicht unter die oben genannten Ausnahmen fallen, wird grundsätzlich eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis verlangt. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an die Botschaft oder das zuständige Generalkonsulat der Republik Serbien in Deutschland, um zu klären, welche Dokumente für die Einreise benötigt werden. Alternativ können Sie sich auch an die AHK Serbien wenden, die deutsche Unternehmen zu allen rechtlichen Fragen (einschließlich Entsendungen) in Serbien berät.
Darüber hinaus trifft Ausländer, die sich in Serbien aufhalten die Pflicht, sich bei der zuständigen lokalen Polizeistelle innerhalb von 24 Stunden nach der Einreise anzumelden. Erfolgt die Unterbringung während dieser Zeit in einem Hotel, wird die Anmeldung automatisch durch das Hotel durchgeführt.
Hinweis: Während des Aufenthalts in Serbien gilt neben dem arbeitsvertraglich vereinbarten Recht auch das zwingende Arbeitsrecht des Tätigkeitsorts Serbien. Dies betrifft insbesondere Regelungen zur Mindestvergütung, Höchstarbeits- und Ruhezeiten sowie Feiertagen und Arbeitnehmerschutzbestimmungen. Eine Übersicht zu den wichtigsten Regelungen des serbischen Arbeitsrechts finden Sie auf der Themenseite von Germany Trade & Invest (GTAI)

Sozialversicherung

Zwischen Deutschland und Serbien findet weiterhin das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen von 1968 Anwendung. Dieses erstreckt sich auf die:
  • Krankenversicherung,
  • Unfallversicherung,
  • Rentenversicherung,
  • Arbeitslosenversicherung,
  • Kindergeld.
Im Gegensatz zu den Regelungen innerhalb der EU und in vielen Sozialversicherungsabkommen mit Drittländern, besteht bei Entsendungen nach Serbien keine zeitliche Beschränkung bzgl. der Dauer des Auslandsaufenthalts. Allerdings muss sich aus den Umständen der Beschäftigung ergeben, dass diese nur vorübergehend in Serbien ausgeübt werden soll und eine Rückkehrabsicht besteht.
Als Nachweis gegenüber den deutschen und serbischen Behörden, dass für entsendete Mitarbeiter weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht Anwendung findet und die Sozialversicherungsbeiträge mithin weiterhin ausschließlich in Deutschland abgeführt werden dürfen, dient der Vordruck SRB 101 DE, der Auf Antrag von der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) ausgestellt wird und während des Aufenthalts mitgeführt werden sollte.

Steuern

Zwischen Deutschland und Serbien ist ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Kraft. Entsendete Arbeitnehmer, die sich innerhalb eines Kalenderjahres weniger als 183 Tage in Serbien aufhalten, bleiben gem. Art. 16 DBA ausschließlich in Deutschlandlohnsteuerpflichtig. Für längere Aufenthalte muss diese jedoch in Serbien abgeführt werden. Weitere Informationen zu diesem Verfahren erhalten Sie vom serbischen Finanzministerium oder von der AHK Serbien.
Stand: Oktober 2024