Entsendung nach Ungarn

Deutsche Unternehmen, die ihre Mitarbeiter zur Erbringung von Dienstleistungen nach Ungarn entsenden wollen, müssen die Vorschriften des ungarischen Entsenderechts beachten. Was im Einzelfall zu tun ist, muss rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit überprüft werden.

1. Entsendemeldung

a) Allgemeines

Deutsche Unternehmen, die Ihre Mitarbeitenden zur Erbringung von Dienstleistungen nach Ungarn entsenden, müssen sich grundsätzlich vor der Aufnahme der Arbeit auf dem Online-Portal der Arbeitsaufsichtsbehörde registrieren und eine Entsendemeldung für die eingesetzten Mitarbeiter abgeben (techn. Hinweis: Das Portal wird angezeigt sobald links neben dem Suchfeld im Dropdown-Menü die Anzeigesprache ausgewählt wurde).
Bei der Meldung sind die folgenden Angaben zu machen:
  • Angaben zum Unternehmen: Firmenname, Sitzadresse, Name des Registeramtes, Handelsregisternummer, Name und Staatsangehörigkeit des Geschäftsführers und des ungarischen Ansprechpartners,
  • Angaben zu den entsandten Arbeitnehmern: Name, Vorname, Staatsangehörigkeit,
  • Angaben zur Tätigkeit: Bezeichnung, ggf. Genehmigungen und Berechtigungen, Name der zuständigen Behörde und Registrationsnummer der Genehmigung,
  • Erklärung über die geplante Dauer der Tätigkeit, Anfang und Endzeitpunkt, Ort.
In Deutschland angestellte Drittstaatsangehörige können gemäß Regierungsverordnung Nr. 355/2009 ihre Tätigkeit ohne zusätzliche Erlaubnis in Ungarn ausüben.

b) Ausnahmen

Keine Entsendemeldung müssen Personen abgeben, die als Selbstständige Dienstleistungen in Ungarn durchführen. Ebenfalls nicht meldepflichtig sind Entsendungen, bei denen keine Dienstleistungen für ein in Ungarn ansässiges Unternehmen erbracht werden. Nicht notwendig ist hingegen, dass zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Unternehmen in Ungarn ein direktes Vertragsverhältnis besteht.
Keine Entsendemeldung ist insbesondere für die folgenden Tätigkeiten erforderlich:
  • Besprechungen mit Kunden oder Lieferanten
  • Interne und externe Beratungsgespräche
  • Verkaufsgespräche und Vertragsverhandlungen
  • Mitarbeiterschulungen und -einweisungen
  • Besuch von Messen und Konferenzen

c) Mitzuführende Unterlagen

Während der gesamten Zeit der Entsendung müssen die entsendeten Mitarbeiter Unterlagen bei sich führen, anhand derer die Behörden vor Ort überprüfen können, ob die bei Entsendungen geltenden Mindestvoraussetzungen eingehalten wurden. Dabei handelt es sich um die folgenden Unterlagen:
  • A1-Bescheinigung
  • Arbeitsvertrag
  • Nachweis über die erfolgte Entsendemeldung
  • Nachweise über gezahltem Lohn und erfasste Arbeitszeit
  • Erfassung des Urlaubs, Krankenurlaubs
Hinweis: Die Unterlagen müssen in der Originalsprache mitgeführt werden. Zusätzlich können die Kontrollbehörden allerdings auch Übersetzungen in die ungarische Sprache verlangen.

2. Mindeststandards des ungarischen Arbeitsrechts

Unabhängig des auf den Arbeitsvertrag Anwendung findenden Rechts sind bei Entsendungen nach Ungarn die zwingenden Regelungen des ungarischen Arbeitsrechts einzuhalten. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zum Mindestlohn, Arbeits-, Urlaubs- und Ruhezeiten.
Hinweis: Die Regelungen des ungarischen Arbeitsrechts (bspw. zur Mindestvergütung) liegen im Wesentlichen unter den in Deutschland geltenden allgemeinverbindlichen Bestimmungen. Dennoch sollte ihre Einhaltung sicherheitshalber vor Antritt der Entsendung überprüft werden. Eine Übersicht zum ungarischen Arbeitsrecht findet sich auf der Webseite von Germany Trade and Invest (GTAI).

3. Reglementierte Berufe

a) Nachweis über Berufsqualifikationen

Soll während der Entsendung eine Tätigkeit ausgeübt werden, die in den Anwendungsbereich eines reglementierten Gewerbes fällt, muss die Aufnahme der Tätigkeit zuvor bei der jeweils zuständigen Behörde gemeldet und die notwendigen Qualifikationen zur Ausübung der Tätigkeit nachgewiesen werden. Eine Übersicht der reglementierten Berufen und den zuständigen Behördenstellen findet sich auf der Webseite des ungarischen Finanzministeriums.
Das Meldeformular unterscheidet sich je nach Behörde und kann in der Regel auf der jeweiligen Behördenwebseite heruntergeladen werden. Dem Formular ist in der Regel ein aktueller Handelsregisterauszug, die erforderlichen fachlichen Nachweise und eine Kopie des Personalausweises beizufügen.

b) Dienstleistungsanzeige im Bausektor

Werden im Rahmen der Entsendung Bautätigkeiten ausgeführt, muss dies der Ungarischen Industrie- und Handelskammer (MKIK) angezeigt werden. Betroffen sind alle Unternehmen, die Tätigkeiten im Bereich der NACE-Codes 41-43.99 durchführt. Für die Registrierung ist eine Gebühr in Höhe von 5.000 Forint auf das Konto der MKIK zu bezahlen. Die Registrierung ist ausschließlich in ungarischer Sprache möglich. Da ein Zugang zum elektronischen Regierungsportal erforderlich ist, das grds. nur Personen mit ungarischer Wohnadresse besitzen, sollten ausländische Unternehmen einen in Ungarn ansässigen Vertreter mit der Registrierung beauftragen.

4. Sozialversicherung und Steuern

a) Sozialversicherung (A1-Bescheinigung)

Darüber hinaus wird für entsandte Mitarbeiter eine A1-Bescheinigung benötigt. Diese gilt als Nachweis dafür, dass auf den Arbeitnehmer weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht Anwendung findet, dass also in Ungarn keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden müssen. Die A1-Bescheinigung muss über ein zugelassenes Abrechnungssystem oder über das SV-Meldeportal online bei dem Sozialversicherungsträger beantragt werden. Weitere Informationen zu den sozialversicherungsrechtlichen Aspekten des Arbeitens in Luxemburg und zur Beantragung der A1-Bescheinigung finden sich in der Broschüre Arbeiten in Ungarn der DVKA. Die DVKA bietet darüber hinaus auch einige hilfreiche Informationen zur Beantragung der A1-Bescheinigung für Selbstständige.

b) Lohnsteuer

Bei kurzfristigen Entsendungen wird keine Lohnsteuerpflicht in Ungarn begründet. Überschreitet die Entsendedauer jedoch 183 Tage pro Kalenderjahr (wobei Überbrückungsperioden wie bspw. Wochenende hinzugerechnet werden), so wird der betroffene Mitarbeiter gem. Art. 15 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland Ungarn (DBA) in Ungarn lohnsteuerpflichtig.
Weitere Informationen: