Dienstleistungserbringung im Ausland

Entsendung nach Griechenland

Bei der Entsendung von Mitarbeitern nach Griechenland sind verschiedene Anzeige- und Meldepflichten sowie die Einhaltung gesetzlicher Mindeststandards zu beachten. Was im Einzelfall zu tun ist, muss rechtzeitig vor der Entsendung geklärt werden. Andernfalls drohen Unternehmen empfindliche Strafen.

1. Entsendemeldung

Entsendete Mitarbeiter müssen bei der Arbeitsinspektion am Tätigkeitsort gemeldet werden. Ein zentrales Online-Meldeportal wie es viele andere europäische Länder eingeführt haben existiert in Griechenland bisher (Stand: Juli 2024) nicht. Daher sind die Meldungen direkt an die zuständige Behörde zu richten. Obwohl die Meldung seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2023 auch elektronisch via E-Mail übermittelt werden kann, ist eine vorherige Kontaktaufnahme mit der Behörde anzuraten.
Hinweis: Selbstständige und entsendete Mitarbeiter, die keine Dienstleistungen für ein in Griechenland ansässiges Unternehmen erbringen, unterliegen grds. keiner Meldepflicht.
An die örtlich zuständige Arbeitsinspektion müssen die folgenden Dokumente in griechischer Sprache übersandt werden:
1. Eine schriftliche Erklärung mit den folgenden Angaben
  • Name und Rechtsform des entsendenden Unternehmens, Firmensitz, Anschrift, Kontakttelefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse und Steueridentifikationsnummer, Register- oder Registrierungsnummer in einem einschlägigen Handelsregister,
  • Identitätsangaben (Vorname, Nachname, Name des Vaters, Name der Mutter, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Arbeitsanschrift, Kontakttelefonnummer, E-Mail-Adresse) des gesetzlichen Vertreters des Unternehmens,
  • Benennung und Identitätsangaben (s.o.) des Vertreters des Unternehmens in Griechenland, der für die Dauer der Erbringung der Dienstleistung als Kontaktperson für die Behörden dient und ggf. Dokumente entgegennehmen oder einreichen kann,
  • die Anschrift(en) der Orte, an denen der entsandte Mitarbeiter seine Dienstleistungen erbringt,
  • Namen oder Firma und Rechtsform, Sitz, Anschrift und Steuernummer des Unternehmens oder der Unternehmen, für die der entsandte Arbeitnehmer seine Arbeit in Griechenland ausführt,
  • das Datum des Beginns der Erbringung der Dienstleistungen und der Entsendung der Arbeitnehmer sowie deren mögliche Dauer, und
  • die Art der Tätigkeit des Unternehmens, in dem die Arbeit geleistet wird, sowie eine Bestätigung darüber, dass für die Dienstleitungen ausschließlich ungefährliche Materialien oder Methoden verwendet werden.
2. Eine Liste der entsendeten Mitarbeiter (zweimalige Ausführung) mit den folgenden Angaben
  • Name, Vorname, Personalausweis- oder Reisepassnummer und Ausstellungsland, Geburtsdatum, Geschlecht und Familienstand,
  • firmeninternes Aufgabengebiet, Datum des Abschlusses des Arbeitsvertrags, ggf. vorangegangene Arbeitsverhältnisse in vergleichbarer Position,
  • Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeit, Arbeitsbeginn, Unterbrechungen, Pausen und Ende der täglichen Arbeit sowie die wöchentliche Ruhezeit,
  • Angaben über die Höhe aller gezahlten Löhne.
Hinweis: Die AHK Griechenland unterstützt als Dienstleister vor Ort deutsche Unternehmen bei der Abwicklung von Mitarbeiterentsendungen im Raum Attika (ggf. auch landesweit).

2. Mitzuführende Unterlagen

Darüber hinaus müssen die Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Griechenland entsenden, während der Entsendung am Tätigkeitsort weitere Unterlagen in Papier- oder elektronischer Form bereithalten.
Dabei handelt es sich um die folgenden Dokumente:
  • Arbeitsverträge der entsendeten Mitarbeiter,
  • die letzten Gehaltsabrechnungen,
  • Anwesenheitsnachweise, in denen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit angegeben sind,
  • Gehaltsauszahlungsnachweise oder gleichwertige Dokumente und
  • Eine A1- Bescheinigung.

3. Einhaltung griechischen Arbeitsrechts

Während der Entsendung sind unabhängig von im Arbeitsvertrag festgelegten Recht die Mindeststandards des griechischen Arbeitsrechts einzuhalten. Hierzu gehören insbesondere alle zwingenden Vorschriften zur Vergütung, zu Höchstarbeits- und Ruhezeiten, Urlaub und Arbeitssicherheit.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt (außerhalb von Tarifvertrag) für Angestellte ca. 780 EUR pro Monat. Wie in Deutschland beträgt die Regelarbeitszeit in Griechenland 40 Stunden bei einer Fünf-Tage-Woche. Allerdings ist grundsätzlich auch eine Sechs-Tage-Woche zulässig. Jedoch muss der sechste Tag verpflichtend mit einem Zuschlag iHv 40% entlohnt werden. Pro Jahr sind ohne Sondergenehmigung bis zu 150 Überstunden erlaubt. Allerdings muss jede Überstunde ebenfalls mit einem Zuschlag von 40% vergütet werden.

4. Sozialversicherung und Lohnsteuer

Überschreitet die Entsendung eine Dauer von 183 Tagen in einem laufenden Steuerjahr, so ist gem. Art. XI des deutsch-griechischen Doppelbesteuerungsabkommens die Lohnsteuer in Griechenland abzuführen.
Zum Nachweis dafür, dass auf den Arbeitnehmer weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht Anwendung findet, muss zudem eine A1-Bescheinigung beim zuständigen Sozialversicherungsträger beantragt werden. Weitere Informationen finden sich in der Broschüre Arbeiten in Griechenland auf der Webseite der DVKA.
Weitere Informationen: