Fachkräfteeinwanderung
Beschäftigung internationaler Mitarbeitenden
1. Allgemeine Informationen
Die folgenden Ausführungen sollen potenziellen Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen von ausländischen Mitarbeitenden einen Überblick über die aktuellen ausländerrechtlichen Regelungen bezüglich der Beschäftigung von ausländischen Personen geben. Mit dem „Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2.0“ wurden die Regelungen zur Ausbildung und Beschäftigung ausländischer Mitarbeitenden geändert und sind neue Möglichkeiten der Fachkräfteeinwanderung enstanden. Hier wird auf die wichtigsten Veränderungen für Arbeitgebende eingegangen. Zudem erfahren Sie, welche Formalitäten bei der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländern zu berücksichtigen sind und erhalten Informationen zu den Verfahrensabläufen.
Für die Aufnahme einer Beschäftigung durch ausländische Personen im Bundesgebiet relevant sind im Einzelfall jeweils die Staatsangehörigkeit der Person sowie deren Aufenthaltsstatus.
Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten genießen innerhalb der Europäischen Union die Arbeitnehmerfreizügigkeit und können frei eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Sie benötigen weder einen Aufenthaltstitel noch eine spezielle ausländerrechtliche Arbeitserlaubnis. Es besteht lediglich die allgemeine Meldepflicht beim Einwohnermeldeamt.
Das bedeutet für Sie als Arbeitgeberin/Arbeitgeber: Diese Personengruppen können Sie nach den gleichen Regeln beschäftigen wie deutsche Mitarbeitende. Allgemeine Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie auf unserer Homepage unter „Arbeits- und Sozialrecht“.
Das bedeutet für Sie als Arbeitgeberin/Arbeitgeber: Diese Personengruppen können Sie nach den gleichen Regeln beschäftigen wie deutsche Mitarbeitende. Allgemeine Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie auf unserer Homepage unter „Arbeits- und Sozialrecht“.
Sogenannte Drittstaatsangehörige (Personen aus Drittstaaten außerhalb der EU) benötigen für den Aufenthalt und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland eine gültige Aufenthaltserlaubnis, welche die Erwerbstätigkeit gestattet. Diese muss im Vorfeld beantragt werden. Die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne die entsprechende Arbeitserlaubnis stellt eine illegale Beschäftigung dar, welche ernsthafte Konsequenzen sowohl für Arbeitgebende als auch für Mitarbeitende zur Folge haben kann.
Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob beziehungsweise inwieweit die Beschäftigung im Bundesgebiet erlaubt ist. Etwaige Einschränkungen bezüglich der Erwerbstätigkeit müssen im Aufenthaltstitel erkennbar sein. Hierauf ist dringend zu achten, denn oft kommt es ganz ungewollt und unbeabsichtigt zu Verstößen. Derartige Nebenbestimmungen werden entweder direkt in den Aufenthaltstitel aufgenommen oder befinden sich auf dem sogenannten „Zusatzblatt“, auf welches im Aufenthaltstitel gegebenenfalls verwiesen wird. Vor der Einstellung einer ausländischen Mitarbeiterin empfiehlt sich dringend eine Beratung. Gerne können Sie sich hierfür mit unserem IHK-Unternehmensservice Internationale Fachkräfte in Verbindung setzen.
Bei der Beschäftigung von Drittstaatensangehörigen gilt es eine Vielzahl von Regelungen und Einzelheiten zu beachten. Zunächst obliegen dem Arbeitgeber verschiedene Pflichten.
- Arbeitgeberpflichten bei der Beschäftigung ausländischer Mitarbeitenden
Wer ausländische Mitarbeitende beschäftigen möchte muss vorab prüfen, ob die ausländische Person einen Aufenthaltstitel besitzt, welcher ihr die Erwerbstätigkeit in Deutschland gestattet und gegebenenfalls auf etwaige Beschränkungen im Aufenthaltstitel achten. Des Weiteren muss die Arbeitgeberin für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels oder der Aufenthaltsgestattung der ausländischen Person in elektronischer oder Papierform aufbewahren.
Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen ab Kenntniserlangung mitzuteilen, dass die Beschäftigung, für die ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde.
- Aufenthaltstitel
Der Begriff „Aufenthaltstitel“ umfasst unter anderem das Visum, die Aufenthaltserlaubnis (z. B. Blaue Karte EU, ICT-Karte), die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis sowie die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Nur die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU werden unbefristet erteilt, alle anderen Aufenthaltstitel gelten grundsätzlich zeitlich begrenzt und müssen gegebenenfalls verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung oder ggf. Änderung der Aufenthaltserlaubnis ist rechtzeitig vor Ablauf der ersten Aufenthaltserlaubnis zu stellen.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt allgemein voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, Identität und Staatsangehörigkeit der ausländischen Person geklärt sind, kein Ausweisungsgrund vorliegt, der Aufenthalt der ausländischen Person die Interessen Deutschlands nicht beeinträchtigt oder gefährdet und sie einen gültigen Pass oder Passersatz besitzt. Die weiteren spezifischen Voraussetzungen sind je nach Aufenthaltstitel und Aufenthaltszweck unterschiedlich. Wichtig: Egal zu welchem Zweck eine ausländische Person sich in Deutschland aufhalten möchte und welchen Aufenthaltstitel sie beantragt: Es gibt immer Formalitäten, die zu beachten sind. Ganz ohne Formalitäten ist die Beschäftigung ausländischer Mitarbeitenden in der Regel nicht möglich. Einen Überblick über welche ausländischen Fachkräfte nach Deutschland kommen können, finden Sie im Artikel Fachkräfte aus Drittstaaten.
Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich immer, dass ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt.
Drittstaatsangehörige, die zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach Deutschland einreisen möchten, müssen grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit beantragen. Für die Einreise wird in der Regel ein Visum auf begrenzte Zeit erteilt. Damit kann nach der Einreise bei der zuständigen inländischen Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis eingeholt werden. Für Staatsangehörige bestimmter Drittländer gilt eine Befreiung von der Pflicht, eine Aufenthaltserlaubnis für einen längeren Aufenthalt bereits im Ausland zu beantragen. Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, den USA können visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und eine erforderliche Aufenthaltserlaubnis im Inland beantragen. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel muss innerhalb von 90 Tagen nach Einreise beantragt werden. Diese Vorgehensweise ist jedoch nicht immer zu empfehlen. Lassen Sie sich auch diesbezüglich vor Einreise der ausländischen Fachkraft beraten.
- Zustimmung zur Beschäftigung (§ 39 AufenthG)
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder einer Bestimmung in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht erforderlich. In den meisten Fällen ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Die Bundesagentur für Arbeit prüft die Arbeitsbedingungen auf Vergleichbarkeit mit inländischen Arbeitsverhältnissen sowie weitere Aspekte hinsichtlich der geplanten Beschäftigung. Hierbei handelt es sich um ein internes Verwaltungsverfahren, welches von der zuständigen Ausländerbehörde initiiert wird.
Die Zustimmung kann auch versagt werden, beispielsweise wenn beim Arbeitgeber bestimmte insolvenzrechtliche Tatbestände erfüllt sind oder das aufnehmende Unternehmen nur zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise und den Aufenthalt von ausländischen Mitarbeitenden zum Zweck der Beschäftigung zu erleichtern oder wenn das Arbeitsverhältnis hauptsächlich zu diesem Zweck begründet wurde.
- Verfahren
Damit eine ausländische Person zum Zweck einer Beschäftigung zum Beispiel einreisen und sich in Deutschland aufhalten kann, muss vorab ein Visum beziehungsweise Aufenthaltstitel für den beabsichtigten Aufenthaltszweck beantragt werden. Dies erfolgt in der Regel bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat) im Ausland. Seit März 2020 gibt es auch die Möglichkeit, einen Teil des Verfahrens im Inland abzuwickeln, bevor die Antragstellung im Ausland erfolgt – hierbei handelt es sich um das sogenannte beschleunigte Fachkräfteverfahren. Diese Möglichkeit besteht nur für einen bestimmten gesetzlich definierten Personenkreis und auch nur für bestimmte Aufenthaltszwecke, ferner ist sie mit einer höheren Bearbeitungsgebühr verbunden. Ob ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren im konkreten Einzelfall möglich und/oder sinnvoll ist, ist einzelfallabhängig.
- Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) ist kein Artikelgesetz, sondern enthält eine Reihe verschiedene gesetzliche Veränderungen, die unter anderem das Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die Beschäftigungsverordnung (BeschV) und die Aufenthaltsverordnung (AufenthV) betreffen. Durch das FEG wurde das bisher bestehende Aufenthaltsrecht teils neu strukturiert und die Zuwanderungsmöglichkeiten für ausländische Fachkräfte erweitert.
2. Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
2.1 Fachkräfte
- Grundsätzliches (§ 18 AufenthG)
Die Zulassung ausländischer Beschäftigten orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandorts Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt (§ 18 Absatz 1 AufenthG).
Das Gesetz enthält allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, die für alle Aufenthalte zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung gelten (§ 18 Absatz 2 AufenthG).
Erforderlich ist, dass:
- ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
- die Bundesagentur für Arbeit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 39 AufenthG zugestimmt hat (sofern ihre Zustimmung erforderlich ist),
- sofern erforderlich, eine Berufsausübungserlaubnis erteilt oder ihre Erteilung zugesagt wurde,
- bei Fachkräften mit Berufsausbildung die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder bei akademischen Fachkräften ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt,
und
- bei erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels (mit Ausnahme der Blauen Karte EU) zum Zweck der Beschäftigung an eine Fachkraft, die das 45. Lebensjahr bereits vollendet hat, die Höhe des Gehalts des Ausländers mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der deutschen Rentenversicherung entspricht. Alternativ muss ein Nachweis einer angemessenen Altersvorsorge erbracht werden.
Erforderlich ist, dass:
- ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
- die Bundesagentur für Arbeit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 39 AufenthG zugestimmt hat (sofern ihre Zustimmung erforderlich ist),
- sofern erforderlich, eine Berufsausübungserlaubnis erteilt oder ihre Erteilung zugesagt wurde,
- bei Fachkräften mit Berufsausbildung die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder bei akademischen Fachkräften ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt,
und
- bei erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels (mit Ausnahme der Blauen Karte EU) zum Zweck der Beschäftigung an eine Fachkraft, die das 45. Lebensjahr bereits vollendet hat, die Höhe des Gehalts des Ausländers mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der deutschen Rentenversicherung entspricht. Alternativ muss ein Nachweis einer angemessenen Altersvorsorge erbracht werden.
Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b AufenthG werden in der Regel für eine Dauer von vier Jahren erteilt (sofern der Arbeitsvertrag nicht für einen kürzeren Zeitraum geschlossen wird). Anschließend kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18c AufenthG eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Diese Frist verkürzt sich auf zwei Jahre, wenn die Fachkraft eine inländische Berufsausbildung oder ein inländisches Studium erfolgreich abgeschlossen hat.
- Fachkräfte mit Berufsbildung (§ 18a AufenthG)
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung an eine Fachkraft mit Berufsausbildung ist in § 18a AufenthG geregelt.
Bei einer ausländischen Berufsqualifikation ist insbesondere Voraussetzung, dass die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde. Neu ist, dass eine Fachkraft mit Berufsausbildung jeder qualifizierten Beschäftigung nachgehen kann. Ein Zusammenhang zwischen der Qualifikation und der Beschäftigung ist keine Voraussetzung mehr. Da es sich in jedem Fall um eine qualifizierte Beschäftigung handeln muss, sind Helfer- und Anlernberufe ausgeschlossen.
- Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG)
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Fachkräfte mit akademischer Ausbildung ist in § 18b AufenthG geregelt. Auch hier muss die ausländische Qualifikation mit einer deutschen Qualifikation vergleichbar sein und befähigt die Aufenthaltserlaubnis die Fachkraft zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung.
- Blaue Karte EU (§18g AufenthG)
Die Erteilung einer Blauen Karte EU ist nunmehr in § 18g Aufenthaltsgesetz geregelt.
Hier gibt es zwei Möglichkeiten:
- Einer akademischen Fachkraft wird ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Blaue Karte EU zum Zweck einer ihrer Qualifikation angemessenen Beschäftigung erteilt, wenn sie ein Gehalt in Höhe von mindestens 50 Prozent der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhält und kein Ablehnungsgrund vorliegt. Hier handelt es sich um die sogenannte „große“ Blaue Karte, mit der auch eine Arbeitnehmerüberlassung möglich ist.
- Sofern das zuvor genannte Mindestgehalt nicht erreicht wird, kann unter den im Gesetz geregelten Voraussetzungen eine sogenannte „kleine“ Blaue Karte erteilt werden, wenn das Gehalt bei mindestens 45,3 Prozent der jährlichen Bemessungsgrundlage der Rentenversicherung liegt. Die Erteilung der Blauen Karte in diesem Fall setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus und in diesem Fall ist eine Arbeitnehmerüberlassung nicht möglich.
- Forscher (§ 18d AufenthG)
Forscher gelten grundsätzlich auch als Fachkräfte im Sinne des Aufenthaltsgesetzes und können eine Aufenthaltserlaubnis für Forschungszwecke erhalten. Die entsprechende Regelung findet sich in § 18d AufenthG. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für Fachkräfte in § 18 gelten entsprechend (siehe oben).
- Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte (§ 20 AufenthG)
Neben Fachkräften mit akademischer Ausbildung haben seit Inkrafttreten des FEG erstmals auch Fachkräfte mit Berufsausbildung die Möglichkeit, für bis zu 6 Monate zur Suche eines Arbeitsplatzes, zu dessen Ausübung ihre Qualifikation befähigt, einzureisen. Während des Aufenthalts muss der Lebensunterhalt gesichert sein.
Für eine hierauf folgende Einstellung in Deutschland und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit in einem Beruf, zu dessen Ausübung die Qualifikation der Fachkraft sie befähigt, ist Voraussetzung, dass es sich bei der zukünftigen Beschäftigung um eine qualifizierte Beschäftigung handelt. Während des Aufenthalts zur Arbeitsplatzsuche ist die Ausübung von Probebeschäftigungen bis zu 10 Stunden wöchentlich möglich, sofern die Qualifikation der Fachkraft sie zur Ausübung der Beschäftigung(en) befähigt.
- Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte (§ 18c AufenthG)
Nach dem FEG gelten für Fachkräfte privilegierte Regelungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der die Erwerbstätigkeit uneingeschränkt ermöglicht. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Fachkräfte sind in § 18c AufenthG geregelt. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Niederlassungserlaubnis nach drei Jahren erteilt werden. In manchen Fällen gelten verkürzte Fristen.
2.2 Anerkennung, Ausgleichsmaßnahmen (§ 16d AufenthG)
In Fällen, in denen eine ausländische Qualifikation mit deutschen Anforderungen nicht passgenau übereinstimmt, kann es erforderlich sein, dass parallel zu einer Beschäftigung in Deutschland weitere Qualifizierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Einem Ausländer kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Durchführung einer solchen Nachqualifizierung zur Anerkennung einer ausländischen beruflichen Qualifikation erteilt werden (§ 16d AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer von der Qualifizierungsmaßnahme unabhängigen Beschäftigung bis zu 20 Stunden je Woche. Unter Umständen kann auch eine weitere Beschäftigung erlaubt werden, hier empfiehlt sich eine individuelle Beratung.
3. Ausbildung (§§ 16, 16a AufenthG)
Der Zugang zur Berufsausbildung für Ausländer wurde durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz verbessert.
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung soll erteilt werden, wenn:
- die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat, oder
- durch die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.
- die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat, oder
- durch die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.
Der Ausbildungsvertrag muss grundsätzlich vor Einreise geschlossen sein, um mit diesem Titel einreisen zu können.
Der Lebensunterhalt muss für die gesamte Dauer der Aus- beziehungsweise Weiterbildung nachgewiesen werden.
Bei qualifizierten Berufsausbildungen sollen in der Regel ausreichende Sprachkenntnisse (B1) nachgewiesen werden, sofern kein ausbildungsvorbereitender Deutschsprachkurs besucht werden soll oder die Bildungseinrichtung die für die Berufsausbildung erforderlichen Sprachkenntnisse nicht geprüft hat.
Der Lebensunterhalt muss für die gesamte Dauer der Aus- beziehungsweise Weiterbildung nachgewiesen werden.
Bei qualifizierten Berufsausbildungen sollen in der Regel ausreichende Sprachkenntnisse (B1) nachgewiesen werden, sofern kein ausbildungsvorbereitender Deutschsprachkurs besucht werden soll oder die Bildungseinrichtung die für die Berufsausbildung erforderlichen Sprachkenntnisse nicht geprüft hat.
Handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung, berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer von der Berufsausbildung unabhängigen Beschäftigung bis zu 20 Stunden je Woche (§ 16a Absatz 3).
Ein Wechsel der Ausbildung ist möglich, hierzu wird dem Ausländer eine Suchfrist von 6 Monaten eingeräumt. Wichtig hierfür ist, dass die zuständige Ausländerbehörde innerhalb von 2 Wochen über den vorzeitigen Abbruch der Ausbildung informiert wird. Das Nichtnachkommen dieser Meldepflicht kann zu Schwierigkeiten bei der Erteilung von Folgeaufenthaltstiteln führen.
4. Ausbildungsplatzsuche (§ 17 AufenthG)
Das Aufenthaltsgesetz ermöglicht einen Aufenthalt in Deutschland zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz, der auf eine qualifizierte Berufstätigkeit hinführt. Durch diese Regelung haben Ausbildungsplatzsuchende insbesondere die Möglichkeit, in kleinen und mittleren Unternehmen einen Ausbildungsplatz zu finden.
Erteilungsvoraussetzungen:
- die ausländische Person hat das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet
- gesicherter Lebensunterhalt
- Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder Schulabschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt
- ausreichende Deutschkenntnisse
- die ausländische Person hat das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet
- gesicherter Lebensunterhalt
- Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder Schulabschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt
- ausreichende Deutschkenntnisse
Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu 9 Monate erteilt. Das Einreisevisum wird von der Botschaft ohne Beteiligung der Ausländerbehörde erteilt. Sie berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche und zur Ausübung von Probebeschäftigungen von bis zu insgesamt 2 Wochen.
Hinweis: Die vorstehenden Informationen wurden mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann dennoch nicht übernommen werden.
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