Dienstleistungserbringung im Ausland
Entsendung nach Liechtenstein
Meldepflichten und Bewilligung
Wer in Liechtenstein eine Dienstleistung erbringen möchte, muss vor Aufnahme der Tätigkeit beim Amt für Volkswirtschaft einen Antrag auf Bewilligung einreichen. Die Tätigkeit selbst darf erst nach erteilter Bewilligung ausgeübt werden. Die Bewilligung berechtigt dazu, einzelne Dienstleistungen grenzüberschreitend in Liechtenstein zu erbringen und ist jährlich neu zu beantragen.
Außerdem besteht nach Artikel 30 Absatz 1 des liechtensteinischen Personenfreizügigkeitsgesetzes eine Meldepflicht für deutsche Arbeitnehmer, die eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen. Für die Meldung ist das Ausländer- und Passamt zuständig. In jedem Fall ist eine gewerberechtliche Meldung beim Amt für Volkswirtschaft notwendig. Die Meldung ist gebührenfrei.
Weitere Informationen
Nähere Informationen und auch die erforderlichen Formulare zur Antragstellung hält die Liechtensteinische Landesverwaltung auf ihrer Webseite bereit. Die Deutsche Verbindungsstelle für Krankenkassen im Ausland bietet zudem ein Merkblatt zum Sozialversicherungsrecht.