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Entsendung nach Luxemburg

Deutsche Unternehmen, die ihre Mitarbeiter zur Erbringung von Dienstleistungen nach Luxemburg entsenden wollen müssen zahlreiche Vorschriften des komplexen luxemburgischen Arbeits- und Entsenderechts beachten. Was im Einzelfall zu tun ist, muss rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit überprüft werden.
Bei der Entsendung nach Luxemburg sind stets verschiedene Aspekte zu berücksichtigen. Liegt eine Tätigkeit in einem in Luxemburg regulierten Beruf vor, so muss eine Dienstleistungsmeldung abgegeben und die eigene Qualifikation ggf. nachgewiesen werden. Davon unabhängig ist im Fall der Erbringung von Dienstleistungen in Luxemburg stets eine Entsendemeldung an das Gewerbeaufsichtsamt ITM zu richten. Schließlich müssen die zwingenden Regeln des luxemburgischen Lohn- und Arbeitsrechts sowie einige Aspekte bei der Sozialversicherung und Steuer beachtet werden.

1. Dienstleistungsmeldung

Deutsche Unternehmen, die in Luxemburg vorübergehend Dienstleistungen in den reglementierten Berufen der Bereiche Handwerk (Lebensmittel, Mode, Gesundheit, Mechanik, Bauwesen, Kommunikation, Medien, Kunst) und Industrie erbringen, müssen dies im Vorfeld bei der Generaldirektion für Mittelstand melden.
Hinweis: Eine Liste der meldepflichtigen Tätigkeiten finden Sie in den Listen A und B des Anhangs des Loi du 2 septembre 2011 réglementant l’accès aux professions d’artisan, de commerçant, d’industriel ainsi qu’à certaines professions libérales (franz.).

Die Vorabmeldung dient als Nachweis dafür, dass das Unternehmen in seinem Herkunftsland zur Ausübung der Dienstleistung befähigt und ordnungsgemäß zugelassen ist. Der Nachweis der Qualifikation erfolgt in der Regel über die sogenannte EU-Bescheinigung. Die EU-Bescheinigung wird für den Geschäftsführer bzw. einen leitenden Angestellten ausgestellt und nicht für das Unternehmen oder die entsandten Mitarbeiter, die den Auftrag ausführen sollen. Um in Luxemburg vorübergehend tätig werden zu können, muss in der Regel eine min. einjährige Berufserfahrung nachgewiesen werden, in manchen Gewerken ist ein Meisterbrief oder eine äquivalente Qualifikation erforderlich (Heizungs-, Lüftungs- und Kälteanlagenbauer; Elektriker; Hebezeugmonteur; Zimmermann-Dachdecker-Blechschmied).
Die Dienstleistungsmeldung erfolgt über das Formular Meldung von gelegentlichen und vorübergehenden Dienstleistungen” per E-Mail (certificat@eco.etat.lu) oder per Post an folgende Adresse: Ministère de l'Économie, Service des autorisations d'établissement, B.P. 535, L-2937 Luxembourg. Die Bearbeitungsgebühr beträgt 50 Euro. Der Betrag muss vorab beglichen werden und der Nachweis der Entrichtung der Gebühr muss dem Antrag, zusammen mit der Bescheinigung, beigefügt werden. Die Zahlungsmodalitäten der Bearbeitungsgebühr finden Sie auf der Seite der Generaldirektion für Mittelstand.
Die Genehmigung wird von der Generaldirektion Mittelstand für einen Zeitraum von 12 Monaten ausgestellt und kann anschließend erneuert werden. Falls mehrere unterschiedliche handwerkliche Tätigkeiten in Luxemburg durchgeführt werden sollen, können diese in einem Meldeformular gemeinsam aufgeführt werden.

2. Arbeitnehmerentsendemeldung

Unabhängig von der Pflicht zur Anmeldung vorübergehender Dienstleistungen für bestimmte Berufsgruppen (siehe oben) muss für jeden Mitarbeiter, der in Luxemburg Dienstleistungen ausführt online eine Entsendemeldung bei der Inspéction du Travail et des Mines (ITM) - dem luxemburgischen Gewerbeaufsichtsamt - abgegeben werden. Die Meldung muss spätestens am Tag des Arbeitseinsatzes erfolgen. Die Registrierung auf der Meldeplattform “E-Détachement” ist in deutscher Sprache möglich. Die Entsendemitteilung erfordert Angaben zu dem entsendenden Unternehmen, den entsandten Mitarbeitern und den Dienstleistungen, die in Luxemburg ausgeführt werden sollen.
Bei der Online-Meldung ist eine „Bezugsperson“ zu benennen. Dabei handelt es sich um eine juristische oder natürliche Person, die während der Dauer der Entsendung in Luxemburg als Ansprechpartner für die Arbeitsinspektion zur Verfügung stehen muss. Die Bezugsperson muss nicht in Luxemburg ansässig sein. Es kann daher bspw. auch einer der entsendeten Mitarbeiter benannt werden.
Hinweis: Bei Aktivitäten, bei denen keine (direkte oder indirekte) Vertragsbindung zu einem Kunden in Luxemburg besteht, muss hingegen grundsätzlich keine Entsendemeldung abgegeben werden. Dies betrifft vor allem Entsendungen zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen, konzerninterne Besprechungen und Geschäftsgespräche zur Anbahnung oder Verhandlung von Verträgen.
Auch Sub-Unternehmer deutscher Auftraggeber müssen bei Einsätzen in Luxemburg eine Entsendemeldung abgeben. Erfolgt dies nicht oder verstößt der Sub-Unternehmer gegen die bei der Entsendung zu beachtenden Mindeststandards, kann der Auftraggeber im Rahmen einer Solidarhaftung ggf. belangt werden.
Hinweis: Auftraggeber sollten ihre in Luxemburg eingesetzten Sub-Unternehmer daher vertraglich zur Abgabe der Entsendemeldung und Einhaltung aller im Rahmen der Entsendung zu beachtenden gesetzlichen Regelungen verpflichten. Bzgl. der Abgabe der Entsendemeldung sollte ein Nachweis verlangt werden.
Die im Rahmen des Online-Meldeverfahrens erstellten Sozialausweise (Badge Social) müssen ausgedruckt oder digital (abrufbar) von den entsendeten Mitarbeitern während des Einsatzes in Luxemburg zu Kontrollzwecken mitgeführt werden.

3. Einhaltung des luxemburgischen Arbeitsrechts

Unabhängig des auf den Arbeitsvertrag Anwendung findenden Rechts sind bei Entsendungen nach Luxemburg die zwingenden Vorgaben des luxemburgischen Arbeitsrechts einzuhalten. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zum luxemburgischen Mindestlohn, Arbeits-, Urlaubs- und Ruhezeiten, da andernfalls eine wettbewerbswidrige Unterbietung luxemburgischer Lohn- und Sozialstandards durch ausländische Unternehmen drohen würde.
Besonders zu beachten ist der in Luxemburg geltende soziale Mindestlohn. Dieser beträgt für Personen über 18 Jahren je nach beruflicher Qualifikation derzeit zwischen 2.570,93 EUR und 3.085,11 EUR brutto pro Monat. Liegt der (anteilige) Bruttolohn des entsendeten Arbeitnehmers unter der erforderlichen Mindestvergütung in Luxemburg, so muss ein entsprechender Aufschlag gezahlt werden, der ggf. durch die Lohnabrechnung des Folgemonats nachzuweisen ist.
Die Überlassung von Arbeitnehmern durch ein deutsches Unternehmen an einen Kunden in Luxemburg ist grds. zulässig. Allerdings ist das überlassende Unternehmen an die in Luxemburg geltenden Standards für die Überlassung von Arbeitnehmern gebunden.

4. Sozialversicherung und Steuern

a) Sozialversicherungsnachweis (A1-Bescheinigung)

Darüber hinaus wird für entsandte Mitarbeiter eine A1-Bescheinigung benötigt. Diese gilt als Nachweis dafür, dass auf den Arbeitnehmer weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht Anwendung findet, dass also in Luxemburg keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden müssen. Die A1-Bescheinigung muss beim jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger online beantragt werden. Weitere Informationen zu den sozialversicherungsrechtlichen Aspekten des Arbeitens in Luxemburg und zur Beantragung der A1-Bescheinigung finden sich in der Broschüre Arbeiten in Luxemburg der DVKA.

b) Lohnsteuer

Für kurzfristige Entsendungen ist keine Lohnsteuer in Luxemburg abzuführen. Überschreitet die Entsendedauer jedoch 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten (wobei Überbrückungsperioden wie bspw. Wochenenden hinzugerechnet werden), so wird der betroffene Mitarbeiter gem. Art. 14 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland Luxemburg (DBA) in Luxemburg lohnsteuerpflichtig.

c) Mehrwertsteuer

Bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung innerhalb der EU gilt der Grundsatz des sog. “Reverse-Charge-Verfahrens“. Dieses besagt, dass die Steuerschuld vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger verlagert wird. Das luxemburgische Recht, das dann greift, wenn der Leistungsort in Luxemburg liegt, sieht das Reverse-Charge-Verfahren für Leistungen an beweglichen körperlichen Gegenständen vor (bspw. Wartung, Instandsetzung und Montage).
Für Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück und Bauleistungen gilt das Reverse-Charge-Verfahren nicht. In diesem Fall muss sich das ausländische Unternehmen umsatzsteuerlich bei der „Administration de l’Enregistrement, des Domaines et de la TVA“ registrieren und die luxemburgische Mehrwertsteuer (TVA) auf der Rechnung ausweisen.
Hinweis: Informationen darüber, welche Tätigkeiten bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung in Luxemburg mehrwertsteuerpflichtig sind und wie das Registrierungsverfahren abläuft, finden sich in deutscher Sprache auf dem Behörden-Portal Guichet.lu (s. "Vorgehensweise und Details").
Weitere Informationen:
Stand: Oktober 2024