Dienstleistungserbringung im Ausland
Entsendung nach Dänemark
Für Unternehmen, die Mitarbeiter zur Abwicklung geschlossener Dienstleistungsverträge nach Dänemark entsenden, gibt es verschiedene Anzeige- und Meldepflichten. Was im Einzelfall zu tun ist, muss rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit in Dänemark überprüft werden.
1. Meldepflicht – RUT-Register
Die Pflicht zur Meldung bei den dänischen Behörden gilt für alle ausländischen Unternehmen, die Mitarbeiter nach Dänemark entsenden, sowie für Selbstständige. Die Pflicht gilt für Entsendungen ab dem ersten Tag und muss vor Beginn der Tätigkeit erfolgen.
Die Meldung erfolgt beim Register für ausländische Dienstleister (RUT). Im Rahmen des Meldeprozesses müssen u.a. Angaben zu den folgenden Punkten gemacht werden:
- Informationen zum entsendenden Unternehmen;
- Ort und Dauer der Tätigkeit;
- Art der Tätigkeit (Branchencode);
- Informationen zum Dienstleistungsempfänger;
- Anzahl der in Dänemark tätigen Personen;
- Angaben zu den entsendeten Personen;
- Bestimmung einer Kontaktperson.
Hinweis: Bei der Kontaktperson handelt es sich um eine Person, die dazu bestimmt ist, während der gesamten Dauer des Einsatzes Anfragen der dänischen Behörden zu beantworten.
Für bestimmte Dienstleistungen muss jedoch keine Dienstleistungsmeldung abgegeben werden:
- Teilnahme an Seminaren und Konferenzen (einschließlich Forscher, Referenten etc., die eingeladen wurden um einen Vortrag zu halten);
- Teilnahme von professionellen Künstlern an künstlerischen Veranstaltungen;
- Dienstreisen durch Mitarbeiter ausländischer Firmen, die keine Niederlassung in Dänemark haben;
- Teilnahme von Sportlern und Trainern an größeren sportlichen Veranstaltungen oder für Probetrainings bei dänischen Sportvereinen;
- Beratungsdienstleistungen im Bereich Bilanz und Buchführung bis zu acht Tage;
- Konzerninterne Entsendungen bis zu acht Tage;
Hinweis: Ausgenommen von der Ausnahme für konzerninternen Entsendungen sind die Bereiche Baugewerbe, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau, Reinigung sowie Hotel- und Gaststättengewerbe.
- Kabotage, Buskabotage und Straßentransportleistungen im kombinierten Verkehr;
- Monteur-Regel bei Entsendungen von weniger als acht Tagen.
Monteur-Regel:
Nach der Monteur-Regel ist keine Anmeldung notwendig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Nach der Monteur-Regel ist keine Anmeldung notwendig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Entsendung dauert nicht länger als acht Tage;
- Die Dienstleistung erfolgt im Zuge der Lieferung einer technischen Anlage oder Installation;
- Das entsendende Unternehmen hat den Auftrag und ist entsprechend qualifiziert, die technische Anlage oder Installation zu montieren, installieren, reparieren oder über sie zu informieren.
Hinweis: Die Monteur-Regel findet keine Anwendung auf Entsendungen, die im Zusammenhang mit der Ausführung von Bau-, Anlagen- und Handwerksarbeiten sowie auf die Demontage oder den Abbau von gebrauchten Maschinen, Anlagen oder Installationen.
2. Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung
Staatsbürger aus nordischen Ländern (Norwegen, Schweden, Island, Finnland) können ohne Beschränkungen in Dänemark wohnen und arbeiten. Staatsangehörige der übrigen EU-/EWR-Mitgliedsstaaten sowie der Schweiz können sich bis zu drei Monate in Dänemark aufhalten und arbeiten. Bei längeren Entsendungen (ab 3 Monate) muss eine EU-Meldebescheinigung beantragt werden.
Staatsbürger von Drittstaaten müssen vor der Arbeitsaufnahme in Dänemark eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis beantragen. Dies kann über das Portal der dänischen Immigrationsbehörde geschehen.
Entsendungen von Staatsbürgern aus Drittstaaten durch Unternehmen in der EU unterliegen zusätzlichen Anforderungen:
- Der Mitarbeiter muss eine feste Anknüpfung zu dem entsendenden Unternehmen haben; und
- Es muss ein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Dienstleistungsempfänger in Dänemark bestehen.
Hinweis: Diese verschärften Entsenderegeln gelten nicht für konzerninterne Entsendungen und Arbeitnehmerüberlassung.
Die Einhaltung der Regeln für Drittstaatsangehörige liegt sowohl beim entsendenden Unternehmer als auch beim entsendeten Mitarbeiter. Neben finanziellen Sanktionen kann ein Verstoß auch zu einem Einreiseverbot für den betroffenen Arbeitnehmer führen.
3. Mautpflicht für LKW über 12 Tonnen
Nutzfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 12 Tonnen benötigen für die Nutzung der Autobahnen in Dänemark die elektronische Eurovignette.
Hinweis: Ab 01.01.2025 wird Dänemark von der Eurovignette zu einer kilometerabhängigen Kraftfahrzeugsteuer für schwere Nutzfahrzeuge übergehen. Infolge dieser Änderung wird in Dänemark nach dem 31.12.2024 keine Eurovignette mehr benötigt.
4. Sozialversicherung und Lohnsteuer
Überschreitet die Entsendung eine Dauer von 183 Tagen in einem Kalenderjahr, so ist gem. Art. 15 Abs. 2 DBA die Lohnsteuer in Dänemark abzuführen. Zum Nachweis dafür, dass auf den Arbeitnehmer weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht Anwendung findet, muss zudem eine A1-Bescheinigung beim zuständigen Sozialversicherungsträger beantragt werden. Weitere Informationen finden sich in der Broschüre “Arbeiten in Dänemark” auf der Webseite der DVKA.
Weitere Informationen:
- Register für ausländische Dienstleister (RUT)
- RUT-Leitfaden für entsendende Unternehmen der AHK Dänemark
- Staatliche Informationsplattform „Workplace Denmark” (dt.)
- Praktische Hinweise zum Arbeiten in Dänemark (engl.) des Dänischen Außenministeriums