Präferenzen

Lieferantenerklärungen und Lohnbearbeitung

Es gibt immer wieder Fragen zur Handhabung von Lieferantenerklärungen im Fall von Lohnbearbeitungen bzw. Lohnveredelungen. Häufig finden einzelne Produktions-(Zwischen-)Schritte in spezialisierten Betrieben in Form der Lohnbearbeitung statt. Falls das Enderzeugnis einen präferenziellen Ursprung erhalten soll, so ist es nach Ansicht der Zollverwaltung erforderlich, dass diese Lohnveredelung jeweils mit Lieferantenerklärungen dokumentiert wird. Lieferantenerklärungen sind notwendig sowohl für Lieferungen des Auftrag gebenden Unternehmens an den Veredelungsbetrieb, als auch vom Veredelungsbetrieb an das Auftrag gebende Unternehmen zurück. Grund ist das Territorialitätsprinzip: Es soll sicher gestellt werden, dass die Veredelung innerhalb der EU stattfindet.
Ausnahme von der Nachweisführung mit Lieferantenerklärungen (seit 2021):
Wenn einfache Tätigkeiten von Unternehmen an integrativen (geschützten) Werkstätten in Deutschland ausgelagert werden, kann auf die Nachweisführung durch Lieferantenerklärungen vom Auftraggeber an die integrative Werkstätte und von der Werkstätte an den Auftraggeber verzichtet werden.
Folgende Voraussetzungen müssen hier vorliegen:
- das Ausstellen von Lieferantenerklärungen durch die Werkstätte ist aufgrund einer vereinfachten Buchhaltung / Organisation schwierig bzw. nicht möglich,
- durch vertragliche Vereinbarungen ist sicherzustellen, dass alle Bearbeitungen ausschließlich durch die Werkstätten in Deutschland vorgenommen werden und
- der Nachweis der Lieferungen ist anhand von Lieferscheinen von der Auftrag gebenden Firma an die integrativen Werkstätten und umgekehrt zu dokumentieren. Ermächtigte Ausführer müssen diesen Ablauf in ihrer Arbeits- und Organisationsanweisung dokumentieren.
Als Lieferantenerklärungen kommen mehrere Varianten in Frage: Es kann die Variante für Waren MIT Präferenzursprungseigenschaft oder die Variante OHNE Präferenzursprungseigenschaft genutzt werden. Der Veredelungsbetrieb wird im Zweifel die Variante verwenden, für die sich der Auftraggeber in seiner Vor-Lieferantenerklärung entschieden hat.
Hinweis 1: Im Vordruck „Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft“ sind Angaben zum „Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft“ vorgesehen. Bei Lohnveredelungen ist diese Angabe unnötig, wenn die Waren nach erfolgter Veredelung an den Auftrag gebenden Betrieb zurückgesandt werden und der Veredler keine selbst beschafften Materialien beifügt. Aus der Buchführung des Auftrag gebenden Unternehmens können in diesem Fall die Werte festgestellt und nachgewiesen werden.
Hinweis 2: Lieferantenerklärungen können auch nachträglich (also rückwirkend) ausgestellt werden, allerdings nur 365 Tage ab dem Ausstellungsdatum.
Hinweis 3: Lieferantenerklärungen ohne Präferenzursprungseigenschaft müssen den inhaltlichen Vorgaben der Anhänge 22-17 (Einzel-Lieferantenerklärungen) bzw. 22-18 (Langzeit-Lieferantenerklärungen) der Verordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA) folgen. Für Material mit Präferenzursprungseigenschaft muss diese genau definiert werden. Das macht den Umgang schwieriger. Die Wortlaute finden Sie auf der Internetseite der Generalzolldirektion.