WTO-Handelsabkommen

ITA und TFA: Zollfreie IT-Produkte und Regeln für den Zoll

1. Information Technnology Agreement (ITA)

Das Abkommen für Informationstechnologie (ITA) ist relativ unbekannt, fördert aber seit fast 30 Jahren die Verbreitung von Technologiegütern, indem diese beim Import in die teilnehmenden Staaten jeweils zollfrei gestellt werden – unabhängig vom Ursprung der Waren. Eine Weltkarte der Teilnehmerstaaten zeigt den Umfang. Auch WTO-Mitglieder, die dem Abkommen nicht beitreten, können ihre entsprechenden IT-Produkte zollfrei in die teilnehmenden Länder exportieren, während sie selbst weiterhin Zölle auf ihre Importe erheben dürfen.
Das ursprünglich 1996 geschlossene Abkommen wurde 2016 um weitere Waren erweitert, die im weitesten Bereich noch zur Informationstechnologie gehören, wie beispielsweise
  • Endprodukte wie Multimediaprodukte (GPS, DVD-Spieler, Smart Cards, CDs, DVDs), Drucker, Fotokopierer, Tintenpatronen, Elektronik (Fernsehkameras, Videorecorder, digitale Autoradios, Digitalempfänger), Medizingeräte (Scanner, MRTs, Maschinen für Tomografie, Zahnmedizin, Augenheilkunde), Videospiele und Konsolen, Router und Umschalter, Mikroskope und Teleskope, Waagen und Geldwechselmaschinen, Lautsprecher, Mikrofone, Kopfhörer, Telekommunikationssatelliten.
  • Teile und Komponenten wie Halbleiter, Komponenten von Fernsehern, Smartphones, Medizingeraten etc. (z.B. Laser, LED-Module, Touchscreens, Mess- und Wiegeinstrumente, Umschalter, Elektromagneten, Verstärker), Chips (MCOs), Luft- und Raumfahrtinstrumente.
  • Maschinenwerkzeuge zur Produktion von Leiterplatten, Halbleitern und anderen IT-Produkten.
ITA hat auch Folgen für die Änderungen der Warennummern 2024: Die Warennummern 8517 6990 und 8544 7000 werden jeweils aufgespalten, und teilweise der Position 9013 zugeführt. Da diese unter das ITA fällt, sind diese Waren jetzt zollfrei.
Eine Erweiterung auf zusätzliche Produkte wird vorbereitet.
Handeln Sie mit Technologiegütern, die zum ITA passen und fallen auf diese Güter Zölle in der EU oder in wichtigen Zielmärkten an? Wenn ja, melden Sie uns die entsprechenden Güter mit den zugehörigen Zolltarifnummern. Wir sammeln diese und leiten sie konsolidiert an die WTO weiter. auwi@stuttgart.ihk.de

2. Trade Facilitation Agreement (TFA)

Ein zentrales Ziel des TFA ist die Vereinfachung der Zollabwicklung, um den internationalen Handel einfacher, schneller und kostengünstiger zu gestalten. Wichtige Einzelpunkte sind Regeln über die Einführung eines autorisierten Wirtschaftsbeteiligten (AEO) sowie eine Risikoanalyse, mit der die Anzahl der Warenuntersuchungen an der Grenze verringert werden kann. Verderbliche Waren sollen zeitnah freigegeben werden.
Wichtig sind auch Transparenzvorschriften zur Gesetzgebung, damit neue Beschränkungen nicht erst bekannt werden, wenn Güter an der Grenze ankommen. Weitere Beispiele betreffen die Einführung einer elektronischen Abwicklung der Zahlungen für Zölle, Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben oder die Trennung der Warenfreigabe von der endgültigen Festsetzung der Zölle gegen Sicherheitsleistung. Wir haben die Einzelheiten des Bali-Pakets und eine Bewertung durch die EU hinterlegt. Das TFA bietet auch ein Prüfraster für neue gesetzliche Vorgaben.