Präferenzen
EU-Handelsabkommen mit Südkorea
1. Allgemeines
Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Südkorea wird seit 1. Juli 2011 angewendet. Es ist eine Erfolgsgeschichte. In den vergangenen zehn Jahren ist der bilaterale Handel um über 50 Prozent gestiegen und damit fast doppelt so stark wie mit Ländern ohne Handelsabkommen. Das Abkommen beinhaltet neben der weitgehenden Abschaffung von Zöllen für Ursprungswaren der beteiligten Länder auch Marktzugangsmöglichkeiten in den Bereichen Dienstleistungen und Investitionen. Auch in den Bereichen Rechte des geistigen Eigentums, öffentliche Ausschreibungen, Wettbewerbspolitik sowie Handel und nachhaltige Entwicklung wurden bedeutende Fortschritte erzielt. Mit dem Abkommen werden Handelshemmnisse im Bereich Verbraucherelektronik und Haushaltsgeräte, wie Fernseher, Computer, Mikrowellenherde, Mobiltelefone und Telekommunikationsgeräte, beseitigt, indem alle Doppelanforderungen vor allem in Form von kostspieligen Prüf- und Zertifizierungsverfahren entfallen.
Wie sind Ihre Erfahrungen mit dem Handelsabkommen? Was funktioniert gut, wo sollte nachgesteuert werden? Gibt es neue Probleme? Schreiben Sie uns: korea.desk@stuttgart.ihk.de
Das Abkommen wurde im Amtsblatt der EU L 127 vom 14. Mai 2011 veröffentlicht.
2. Zollermäßigungen
EU-Ursprungswaren sind in Südkorea weitgehend zollfrei, dasselbe gilt für Importe südkoreanischer Waren in die EU. Im Abkommen sind Zollabbaustufen vereinbart, inzwischen sind fast alle Produkte bei dem Zollsatz Null angekommen. Im Extremfall dauert der vollständige Zollabbau 21 Jahre. Die verschiedenen Abbaustufen werden ab Seite 83 erläutert, die südkoreanischen Abbaustufen beginnen ab Seite 86. Der Abbau der EU Zölle für Importe aus Südkorea wird ab Seite 525 aufgeführt.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesem Abkommen um ein bilaterales Abkommen handelt. Das bedeutet, dass in die EU importierte südkoreanische Ursprungsware zollfrei ist. Damit ist die Präferenz aber „verbraucht“, das heißt, die Ware kann NICHT als präferenzberechtigtes Vormaterial beispielsweise für eine Lieferung in die Schweiz berücksichtigt (kumuliert) werden.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesem Abkommen um ein bilaterales Abkommen handelt. Das bedeutet, dass in die EU importierte südkoreanische Ursprungsware zollfrei ist. Damit ist die Präferenz aber „verbraucht“, das heißt, die Ware kann NICHT als präferenzberechtigtes Vormaterial beispielsweise für eine Lieferung in die Schweiz berücksichtigt (kumuliert) werden.
3. Anzuwendende Ursprungsregeln – Vergleich mit bestehenden Abkommen
Die anzuwendenden Ursprungsregeln legen fest, welche Be- oder Verarbeitungsschritte erforderlich sind, damit eine Ware einen präferenziellen Ursprung erhalten kann und dadurch in den Genuss von Zollvorteilen kommt. Die Ursprungsregeln sind im Abkommen enthalten (ab Seite 1344 im Abkommen), sie können im Präferenzportal des Zolls abgerufen und mit den Regeln anderer EU-Handelsabkommen verglichen werden.
Auf Lieferantenerklärungen sollte Südkorea nur aufgeführt werden („... präferenzberechtigt für...“), wenn sichergestellt ist, dass die Regeln eingehalten werden.
4. Ursprungserklärung und Ermächtigter Ausführer
Um Präferenzen geltend machen zu können, ist ein Ursprungsnachweis erforderlich. Im Abkommen EU-Südkorea ist das ausschließlich die Ursprungserklärung auf Handelsdokumenten, in der Regel der Handelsrechnung.
Wortlaut der Ursprungserklärung (entspricht dem Wortlaut in anderen Präferenzabkommen):?
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … ( 1 )) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte … ( 2 ) Ursprungswaren sind.
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … ( 1 )) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … ( 2 ) preferential origin.
Unter (1) wird die Bewilligungsnummer für den "Ermächtigten Ausführer" eingetragen, unter (2) der Ursprung der Waren. Die Ursprungsangabe lautet „Europäische Union“ .
Unabhängig vom Warenwert ist der Nachweis, der bei der Einfuhrverzollung vorzulegen ist, die Ursprungserklärung auf der Rechnung. Die in anderen Abkommen üblichen Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1) gibt es nicht. Die Ursprungserklärung kann für Sendungen bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro von jedem Unternehmen abgegeben werden. Bei einem Warenwert über 6.000 Euro kann diese nur von Ermächtigten Ausführern erstellt werden. Daher müssen Unternehmen mit Exporten im Sendungswert von über 6.000 Euro nach Korea zwingend Ermächtigter Ausführer sein, wenn die von ihnen nach Südkorea gelieferten Waren zollfrei oder zollermäßigt sein sollen. Die südkoreanischen Kunden bestehen häufig darauf, dass sie nur den reduzierten Zollsatz bezahlen.
Bei einer Überarbeitung des Abkommens werden wir dafür plädieren, den Ermächtigten Ausführer durch den REX zu ersetzen. Die Ermittlung des präferenziellen Ursprungs ist gleich, aber der Aufwand für den Erhalt der Vereinfachung deutlich niedriger.