Bescheinigungsservice
Legalisierung und Ländervorgaben
- VAE: Elektronische Beglaubigung von Handelsrechungen ab 1. März 2023
- BVA/BfAA: Änderung der Zuständigkeit für Endbeglaubigungen und Apostillen
- Katar: Handelsdokumente bei Einfuhr im Original vorzulegen
- Ägypten: Handelsrechnungen ohne IHK-Bescheinigung und konsularische Legalisierung möglich
- Ägypten: Änderung der Konsulatsgebühren
- Jordanien: Handelsdokumente ohne Ghorfa-Beteiligung direkt bei der Botschaft legalisieren
- Libyen: Legalisierung von Handelsdokumenten
- Vereinigte Arabische Emirate: Neue Regelungen für Beglaubigungen von Handelsdokumenten
- Die Vorlegalisierung von Handelsdokumenten
VAE: Elektronische Beglaubigung von Handelsrechungen ab 1. März 2023
Mit Wirkung zum 1. März 2023 sind Handelsrechnungen im Zusammenhang mit Wareneinfuhren beim Außenministerium der Vereinigten Arabischen Emirate (MOFAIC) mittels des sogenannten Electronic Attestation Service (eDAS) elektronisch beglaubigen zu lassen. Die hierbei erzeugte „electronic attestation reference number“ (eDAS-Referenznummer) ist anschließend verpflichtend in der Importzollanmeldung anzugeben. Die eDAS-Anwendung zur elektronischen Bescheinigung von Handelsrechnungen wird primär durch die Importeure in den VAE bzw. durch dritte Dienstleister vor Ort im Zusammenhang mit der Abgabe der Einfuhrzollanmeldung genutzt. Grundsätzlich können aber auch Exporteure in Deutschland die von ihnen ausgestellten Handelsrechnungen direkt über eDAS elektronisch bescheinigen lassen, bevor die Sendung in den VAE eintrifft. Dies könnte bei weitreichenden Lieferbedingungen (D-Klauseln) im Einzelfall notwendig sein.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des MOFAIC.
Bei Fragen wenden SIe sich bitte an die Auskunft des MOFAIC (Tel: +97180044444 bzw. Kontaktformular) oder an die emiratische Botschaft in Berlin (Tel: + 49 (0) 30 516 51-6 bzw. E-Mail).
BVA/BfAA: Änderung der Zuständigkeit für Endbeglaubigungen und Apostillen
Seit 1. Januar 2023 ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten für Endbeglaubigungen von Unterschriften auf deutschen öffentlichen Urkunden für die Verwendung im Ausland und zur Erteilung von Apostillen auf Bundesurkunden für deren Verwendung in den Beitrittsländern des Haager Übereinkommens zuständig. Apostillen auf Verwaltungsurkunden bleiben von dieser Änderung unberührt und können wie bislang bei der zuständigen Apostillen-Behörde beantragt werden. Beispielsweise obliegt diese Aufgabe bezogen auf Verwaltungsurkunden in Baden-Württemberg dem Regierungspräsidium.
Bei der Endbeglaubigung handelt es sich um ein Unterschriftsbeglaubigungsverfahren, dass derzeit rechtlich nicht möglich ist, wenn die Dokumente nicht originalhandschriftlich unterzeichnet sind. Daher können von den IHKs im elektronischen Verfahren ausgestellte Ursprungszeugnisse und Bescheinigungen nicht endbeglaubigt werden.
Weiterführende Informationen zum genauen Verfahrensablauf finden Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten.
Die bisherige Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamts (BVA) wurde mit der Veröffentlichung einer Änderung der Verordnung im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 47 vom 06.12.2022 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 38 KB) widerrufen.
Die bisherige Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamts (BVA) wurde mit der Veröffentlichung einer Änderung der Verordnung im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 47 vom 06.12.2022 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 38 KB) widerrufen.
Weitere Einzelheiten zum internationalen Urkundenverkehr finden Sie zudem auf unserer Internetseite unter Legalisation und Apostillen.
Katar: Handelsdokumente bei Einfuhr im Original vorzulegen
Für die Zollanmeldung erforderliche Dokumente wie Ursprungszeugnisse und Handelsrechnungen sind seit April 2022 wieder im Original vorzulegen. Werden stattdessen nur Kopien oder nicht bescheinigte Handelsdokumente vorgelegt, muss eine Sicherheitsleistung von 1 Prozent des Warenwertes, mindestens aber 150 US-Dollar, hinterlegt werden. Diese kann anschließend gegen Vorlage der Originaldokumente innerhalb von 90 Tagen ausgelöst werden.
Hinweis: Elektronische ausgestellte Ursprungszeugnisse und elektronisch bescheinigte Handelsrechnungen gelten als Originale.
Bei Rückfragen steht Frau Rabab El-Tanamly von der AHK Repräsentanz in Doha, Katar, zur Verfügung:
Phone: +974 44311153 | Mobile: +974 33444570 | Fax: +974 44311154
Ägypten: Handelsrechnungen ohne IHK-Bescheinigung und konsularische Legalisierung möglich
Die AHK Ägypten informiert, dass gemäß Mitteilung Nr. 430 von 2021 des Finanzministers über die Ausführungsverordnung des Zollgesetzes Nr. 207 von 2020 Handelsrechnungen nicht mehr von der zuständigen Industrie- und Handelskammer bescheinigt und auch nicht konsularisch legalisiert werden müssen. Dafür müssen sie den detaillierten Anforderungen des Wortlauts von Artikel 232 der Ausführungsverordnung Nr. 207 entsprechen, wonach folgende Dokumente der Zollanmeldung vom ägyptischen Importeur beizufügen sind:
- Liefergenehmigung und Kopie des Frachtbriefs (außer bei vorheriger elektronischer oder manueller Freigabe)
- Detaillierte Handelsrechnung als Ersatz für die Verpackungserklärung (inklusive detaillierter Verpackungsdaten für den Wareneingang)
- Ursprungsnachweis bei Antrag auf Anwendung einer Zollbefreiung oder -präferenz und in allen anderen Fällen gemäß der Liste der Vorschriften zur Umsetzung der Bestimmungen des Einfuhr- und Ausfuhrgesetzes
Im Zweifel ist durch Rücksprache mit dem Importeur zu klären ob eine Bescheinigung mit anschließender Legalisierung im Einzelfall verlangt wird.
Bei Fragen steht Frau Hussein von der AHK in Kairo zur Verfügung:
Tel.: +202 3333 8466 | Fax: +202 3336 8026 | Email: jasmin.hussein@ahk-mena.com
Ägypten: Änderung der Konsulatsgebühren
Die ägyptische Botschaft in Berlin hat über eine eine Erhöhung der Konsulatsgebühren im Oktober 2021 informiert.
Die Gebühren haben sich folgendermaßen geändert:
- Die Legalisierungsgebühr für kommerzielle Dokumente beträgt pro Exemplar 203,00.
- Die Legalisierungsgebühr für private Dokumente beträgt 78,00 Euro pro Exemplar.
- Die Gebühr für die Legalisierung von Übersetzungen beträgt pro Dokument 78,00 Euro zusätzlich zu den 203,00 Euro bzw. 78,00 Euro pro deutschem Original.
Gebühren können weiterhin nur in bar (zum Beispiel den Dokumenten beiliegend oder durch Kurier- oder Auftragsdienste) bezahlt werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Botschaft der Arabischen Republik Ägypten in Berlin.
Jordanien: Handelsdokumente ohne Ghorfa-Beteiligung direkt bei der Botschaft legalisieren
Die Botschaft des Haschemitischen Königreichs Jordanien in Berlin hat gegenüber der Handelskammer Hamburg am 4. Januar 2021 bestätigt, dass die Einreichung zu legalisierender Handelsdokumente (Handelsrechnungen, Ursprungszeugnisse etc.) nicht mehr über die GHORFA erfolgen muss. Handelsdokumente können stattdessen direkt bei der Konsularabteilung der Botschaft eingereicht werden. Gemäß der Website der jordanischen Konsularabteilung, steht der Legalisierungsweg über die GHORFA dennoch weiterhin als Alternative offen.
Die IHK Region Stuttgart empfiehlt, sich bei Fragen an die Konsularabteilung der jordanischen Botschaft in Berlin zu wenden.
Libyen: Legalisierung von Handelsdokumenten
Für die Ausfuhr nach Libyen sind in der Regel legalisierte Ursprungszeugnisse sowie Handelsrechnungen erforderlich. Die Dokumente müssen ausschließlich über die Ghorfa Arab-German Chamber of Commerce and Industry an die Botschaft von Libyen eingereicht werden.
Die Dokumente können per Post oder Kurierdienst, Servicebüro oder durch einen Vertreter des Unternehmens eingereicht werden. Bei Postsendungen muss ein frankierter Rückumschlag beigefügt sein. Die Gebühren sind per Überweisung zu entrichten.
Weitere Informationen zur Legalisierung, den erforderlichen Dokumenten, anfallenden Gebühren und zur Bezahlung finden Sie auf der Seite der Ghorfa Arab-German Chamber of Commerce and Industry.
Vereinigte Arabische Emirate: Neue Regelungen für Beglaubigungen von Handelsdokumenten
Seit 1. November 2019 müssen alle Handelsdokumente vor der Einreichung bei der Arabisch-Deutschen Industrie- und Handelskammer (Ghorfa) vom Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) endbeglaubigt werden. Davon ausgenommen sind Ursprungszeugnisse, Handelsrechnungen, Packlisten und Bills of Lading.
Je nach Art des Dokuments müssen diese zuvor von der jeweils zuständigen Stelle (Behörde/Notar) ausgestellt/beglaubigt/bescheinigt worden sein. Notariell beglaubigte Dokumente müssen anschließend durch den zuständigen Landgerichtspräsidenten überbeglaubigt werden. Behördendokumente, die von der jeweils zuständigen Behörde ausgestellt/bescheinigt werden müssen, sind anschließend durch die obere Verwaltungsbehörde überzubeglaubigen.
Dokumente, die von der Botschaft der Vereinigten Arabischen Emirate legalisiert werden müssen, können auf deren Internetseite hochgeladen werden. Hierfür ist eine Registrierung notwendig. Anschließend können die Dokumente unter dem Pfad “Services > Attest Offical Documents > Attestation Type > Certificates > Certificates Issued outside UAE > other Certificates” hochgeladen werden.
Die Vorlegalisierung von Handelsdokumenten
für die Länder:
- Bahrain
- Irak
- Jemen
- Jordanien
- Katar
- Kuwait
- Oman
- Saudi-Arabien
- Syrien
- Vereinigte Arabische Emirate
wird unterschiedlich gehandhabt.
Falls exportierende Unternehmen beabsichtigen, ihre zu legalisierenden Dokumente – ohne Vorlegalisierung durch die GHORFA (Ghorfa Arab-German Chamber of Commerce and Industry) – direkt bei der Konsularabteilung der jeweiligen Botschaft einzureichen, sollte im Vorfeld mit der Konsularabteilung geklärt werden ob dies im Einzelfall möglich ist.
Die Legalisation ist eine Echtheitsprüfung der eingereichten Dokumente durch das Konsulat des Ziellandes der Exportwaren.
Generell sollte der Exporteur mit seinem Kunden im jeweiligen Drittland (auch bei den oben genannten Ländern) klären, welche Handelsdokumente im Land des Exporteurs legalisiert werden müssen oder sollen.