Ursprungszeugnisse
(Langzeit-)Erklärung-IHK als Ursprungsnachweis
Die (Langzeit-)Erklärung-IHK ist eine weitere Möglichkeit, einem Kunden innerhalb Deutschlands den nichtpräferenziellen Ursprung einer Ware nachzuweisen. Die Erklärung kann auch als Vornachweis verwendet werden, wenn zum Beispiel ein Ursprungszeugnis bei der IHK beantragt werden soll. Auch in anderen EU-Mitgliedsstaaten wird diese Erklärung häufig anerkannt, seit Anfang 2023 wird die Erklärung IHK auch von Schweizer IHKs anerkannt, sofern sie von einer deutschen IHK bescheinigt ist.
Die Erklärung kann von Unternehmen sowohl als Einzelerklärung als auch als Langzeiterklärung an Kunden abgegeben werden. Sie muss nicht unterschrieben werden, sofern die verantwortliche natürliche Person namentlich mit ihrer Stellung in der Firma genannt ist. In der aktuellen Fassung der Erklärung-IHK (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 993 KB) besteht die Wahl, ob die Erklärung unterschieben wird oder nicht. Erläuterungen finden sich in Fußnote Nr. 9.
Erklärung-IHK für Ursprungserzeugnisse der EU oder eines Mitgliedsstaates der EU
Diese Erklärung ist insbesondere für Unternehmen interessant, die keine Lieferantenerklärung gemäß Präferenzrecht abgeben können oder wollen, deren Produkte aber nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des Unionszollkodex Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates der EU sind. In Form der Langzeit-Erklärung-IHK kann beispielsweise der Ursprung Deutschland für bis zu 24 Monate erklärt werden. Eine Bescheinigung durch die IHK erfolgt bei Waren mit Ursprung in der Europäischen Union nur, falls diese in der Schweiz vorgelegt werden soll. Andernfalls ist keine Bescheinigung notwendig.
Erklärung-IHK für Drittlandswaren
Die Erklärung-IHK kann auch für Drittlandswaren, also für Waren mit einem Ursprung außerhalb der EU, abgegeben werden. Falls die Erklärung-IHK als Vornachweis für ein Ursprungszeugnis verwendet werden soll, muss diese durch den für den Antragsteller zuständige IHK bescheinigt werden. Die Ursprungsbescheinigung durch die IHK erfolgt wie bei der Ausstellung eines Ursprungszeugnisses, das heißt der Drittlandsursprung ist durch geeignete Dokumente nachzuweisen und gebührenpflichtig. Eine Bescheinigung der Langzeit-Erklärung erfolgt bei drittländischem Ursprung nur in wenigen Fallkonstellationen:
- Der Zeitraum liegt in der Vergangenheit, damit ist der Nachweis des Ursprungs zweifelsfrei möglich
- Wenn der Zeitraum in der Zukunft liegt, muss es gesichert sein, dass sich der zu bescheinigende Ursprung während der Gültigkeitsperiode nicht ändern wird. Dies kann bei der Produktion im eigenen Werk im Drittland der Fall sein. Den Nachweis hierüber muss der Antragsteller erbringen.
Die maximale Dauer für eine Langzeit-Erklärung mit drittländischem Ursprung beträgt 12 Monate. Ob ein Unternehmen diesen Weg geht oder ein Ursprungszeugnis zur Weitergabe an den Kunden beantragt, entscheidet das Unternehmen. Sowohl mit einem Ursprungszeugnis als auch mit der Erklärung-IHK erhält der Kunde einen Nachweis, um bei seiner IHK wiederum ein Ursprungszeugnis zu beantragen.
Die (Langzeit-)Erklärung-IHK mit dem aktuell gültigen Wortlaut Stand 12/2021 stellen wir Ihnen als ausfüllbares PDF-Dokument (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 993 KB)zur Verfügung.