International
Ursprungszeugnisse für Russland
1. Zusatzangaben in Ursprungszeugnissen
Bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen für die Einfuhr bestimmter Waren in Russland und aller weiteren Staaten der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU) müssen seit Januar 2019 zusätzlich zum Ursprungsland auch Hinweise zu den der Ursprungsermittlung zugrundliegenden Vornachweisen im Ursprungszeugnis angegeben werden.
Die Zusatzangabe über drittländische Ursprungsnachweise ist nur für einen eng definierten Warenkreis und bei Ursprungs- und Ausfuhrländern außerhalb der Europäischen Union nötig. Von der Vorlagepflicht befreit sind außerdem Warensendungen mit einem Zollwert bis 150 USD.
Eine Übersicht zu den derzeit gültigen Schutzmaßnahmen der Eurasischen Wirtschaftsunion (betroffene Waren, betroffene Länder) finden Sie auf der Webseite des Department for Internal Market Defence der Eurasischen Wirtschaftskommission auf Englisch und Russisch.
Die Angaben zur Gültigkeit der Maßnahmen finden Sie ebenfalls in der russischen Fassung.
Falls ein Nachweis nötig ist, sollte der Verweis auf das Vorursprungsdokument folgendermaßen erfolgen (Bsp. Brasilien):
„Document on origin issued in the country of origin: Brazil, No. 123456 dated DD.MM.YYYY”.
Diese Angabe kann entweder auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses, in Feld 5 oder in Feld 6 platziert werden.
In keinem Fall sollten darüberhinausgehende Informationen (zum Beispiel zur Art des Vornachweises) vermerkt oder dem Ursprungszeugnis beigefügt werden (zum Beispiel Original oder Kopien des Vornachweises).
„Document on origin issued in the country of origin: Brazil, No. 123456 dated DD.MM.YYYY”.
Diese Angabe kann entweder auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses, in Feld 5 oder in Feld 6 platziert werden.
In keinem Fall sollten darüberhinausgehende Informationen (zum Beispiel zur Art des Vornachweises) vermerkt oder dem Ursprungszeugnis beigefügt werden (zum Beispiel Original oder Kopien des Vornachweises).
Sollten Sie vor der Beantragung eines Ursprungszeugnisses Fragen hierzu haben, melden Sie sich bei Ihrer zuständigen IHK.
2. Anerkennung elektronischer Ursprungszeugnisse
In seltenen Fällen werden elektronische Ursprungszeugnisse von den EAWU-Zollstellen nicht anerkannt. Hintergrund können unterschiedliche Auffassungen über den Charakter eines elektronischen Ursprungszeugnisses oder über die Verifizierung sein.
Bei Akzeptanzproblemen mit EAWU-Zollstellen melden Sie sich bei Ihrer zuständigen IHK.