Außenwirtschaftsrecht

Boykott-Erklärungen

Die Abgabe von Boykott-Erklärungen im Außenwirtschaftsverkehr ist in Deutschland bereits seit 1992 verboten, in anderen EU-Staaten gilt nach unserer Kenntnis keine derartige Regelung. In § 7 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) heißt es: „Die Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Inländer an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykott-Erklärung), ist verboten.“ Grund war der Boykott Israels durch einige arabische Staaten. In der Praxis war es immer wieder umstrittten, was alles unter eine Boykotterklärung fällt.
Durch die 12. Änderung der AWV vom 29. Dezember 2018 wird der Anwendungsbereich des Boykott-Verbots durch eine Klarstellung eingeschränkt. Es ist keine verbotene Boykott-Erklärung, wenn
  • eine Erklärung abgegeben wird, um die Anforderungen einer wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme (Embargo) eines Staates gegen einen anderen Staat zu erfüllen und
  • gegen diesen anderen Staat ein durch die Vereinten Nationen, die EU oder Deutschland verhängtes Embargo besteht.
Bereits zuvor war klar, dass folgendes zulässig ist (Runderlass Außenwirtschaft Nr. 31/92 und Informationsschreiben vom 20. April 2010 des BMWi):
  • Positive Ursprungserklärungen, die bestätigen, dass eine Ware entweder ausschließlich aus einem Land oder aus mehreren Ländern, die ausdrücklich in der Erklärung genannt sind, kommt.
  • Herstellererklärungen, die versichern, dass eine Ware von einer ganz bestimmten Firma hergestellt worden ist.
  • Transportbescheinigungen, zum Beispiel „Wir bestätigen, dass unsere Schiffe keinen Hafen des Landes ––. anlaufen.” Diese Erklärungen dienen versicherungstechnischen Zwecken oder sollen verhindern, dass das Schiff beschlagnahmt wird.
  • Erklärungen über die Beachtung der Gesetze des Empfangslandes sind nur dann zulässig, wenn sich aus dem Zusammenhang mit anderen vom Lieferanten abgegebenen Erklärungen nicht ergibt, dass sich dieser an einem Wirtschaftsboykott gegen einen dritten Staat beteiligt.
  • Erklärungen über Warenzeichen oder Symbole (z. B.: der Lieferant versichert, dass keine im Empfangsland verbotene Warenzeichen oder Symbole verwendet werden). Eine solche Erklärung ist nur dann zulässig, wenn die verbotenen Warenzeichen oder Symbole, keinem zu boykottierenden Land zugeordnet werden können.
  • die Beteiligung an einem Embargo der UN oder der EU
Um unzulässige Boykotterklärungen kann es sich also bei Erklärungen, Vertragsklauseln, Ursprungs- und Herstellererklärungen, vertraglichen Zusicherungen und anderem handeln, wenn gegen den benannten Staat kein durch die Vereinten Nationen, die EU oder Deutschland verhängtes Embargo besteht. Dies können sein:
  • Erklärungen zu Geschäftsbeziehungen zu einem boykottierten Land
  • Negative Ursprungserklärungen, die ein ganz bestimmtes zu boykottierendes Land ausschließen, zum Beispiel „Die Lieferung enthält keine Ursprungswaren aus ..(Land) –”
  • Fragebögen über die Geschäftsbeziehungen zu einem zu boykottierenden Land
  • Blacklist-Erklärungen, mit denen ein Lieferant erklärt, dass ein Unternehmen nicht auf einer Schwarzen Liste geführt wird, die in Zusammenhang mit einem boykottierenden Staat steht
  • Die Bestätigung eines Akkreditivs, welches eine Boykott-Erklärung enthält (eigenständige Boykotterklärung der bestätigenden Bank). Sinngemäß dürfte dies auch für andere Dokumente gelten, die durch zuständige Stellen bestätigt werden, beispielsweise Ursprungszeugnisse.