Import

Vereinfachte (Wieder-)Einfuhr leerer Umschließungen

Die (Wieder-)Einfuhr leerer Umschließungen ist seit dem 14. März 2023 konkludent möglich. Diese Änderung des EU-Zollrechts beendet ein jahrelanges Ärgernis.

Anwendungsfall

Erhalten Sie leere Behälter zurück oder zum Befüllen? Dann ist das Ihr Thema.
Bisherige Abwicklung: Ware wird in Mehrwegbehältern (Wannen, Mehrwegladungsträgern, Tanks, Gitterboxen, Zollsprache: Umschließungen) exportiert. In der Ausfuhrzollanmeldung werden die exportierten Waren deklariert, die Umschließungen werden erwähnt. Falls die Umschließungen ohne Ware in die EU eingeführt werden, musste meist eine förmliche Zollanmeldung für diese Umschließungen abgegeben werden. Entweder sind Zölle entstanden oder es musste die vorherige Ausfuhr der einzelnen Umschließungen nachgewiesen werden (Rückware). Alternativ mussten Verwendungsscheine ausgestellt werden. Die Handhabung war eher zufällig, der Aufwand immens.

Neuregelung

Die (Wieder-)Einfuhr von Umschließungen kann nun durch das Überschreiten der Grenze (konkludent) erfolgen, es sind keine Nachweise mehr erforderlich. Die Umschließungen müssen lediglich unauslöschliche, nicht abnehmbare Identifikationszeichen einer unionsansässigen oder einer nichtunionsansässigen Person tragen. Das sind beispielsweise Logos. Die Einzelheiten finden sich in der Fachmeldung des Zolls.
Neu: Eine entsprechende Regelung für Datalogger ist in Vorbereitung.

Einzelheiten zur Handhabung und erste Erfahrungen

Wichtig: Die konkludente Anmeldung kann zur vorübergehenden Verwendung oder als Rückware erfolgen. Die Zollstellen sind informiert, nur bei begründetem Zweifel Rückwarennachweise nach Art. 253 Abs. 1 UZK-IA zu fordern – was bei vertrauenswürdigen Unternehmen faktisch nie der Fall sein sollte. Bei konkludenter Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung sind keine Unterlagen vorzulegen insbesondere Artikel 165 UZK-DA greift nicht.
Anwendung bei vorangehendem Versandverfahren: Bei einer konkludenten Anmeldung beantragt das importitierende Unternehmen die manuelle Erledigung der Gestellung (ATB), auch nachträglich und formlos beantragen (Kapitel 4.5.5.3 (1) VA ATLAS).
Haben Sie die diese Regelung bereits genutzt: Wie sind Ihre Erfahrungen? Schreiben Sie uns: auwi@stuttgart.ihk.de

Bewertung

Die Neuregelung entlastet Unternehmen und Zoll von überflüssiger Bürokratie und erleichtert gleichzeitig die Nutzung von Mehrweg-Umschließungen – Entbürokratisierung und Umweltschutz in einem. Mit dieser Neuregelung wird eine langjährige IHK-Forderung umgesetzt, beginnend im Jahr 2017. Jetzt geht es darum, die Regelung zu nutzen.