Meldepflichten beim Import
CBAM: Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) betrifft große Teile der deutschen Industrie. Alle in der EU ansässigen Unternehmen, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoffe sowie bestimmte Vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten importieren, müssen diese Importe seit 1. Oktober 2023 gesondert quartalsweise melden, letztmalig im Januar 2026. Berichtspflichtig ist der Einführer (Zollanmelder) oder dessen indirekter Vertreter. Innerhalb der EU besteht keine Meldepflicht für CBAM-Güter. 2026 startet die Implementierungsphase des Systems, die Registrierung ist seit 31. März 2025 möglich.
- 1. Aktuelle Entwicklungen - Umfrage - Infoveranstaltung 24.4.25
- 2. Hintergrund und Funktionsweise
- 3. Welche Waren sind betroffen? Welche Ausnahmen gibt es?
- 4. Was gilt in der Übergangsphase 2023-2025: Der CBAM-Bericht
- 6. Wie registriere ich mich im CBAM-Übergangsregister?
- 7. Quartalsweise Erstellung eines „CBAM-Berichts“
- 8. Ermittlung der ausländischen Emissionen - Communication Template
- 9. Fehlende Daten, fehlende Berichte
- 10. Schulungsangebote und FAQs
- 11. Implementierungsphase ab 2026: Zulassung und Zertifikatehandel
- 12. Wie können sich importierende Unternehmen vorbereiten?
1. Aktuelle Entwicklungen - Umfrage - Infoveranstaltung 24.4.25
Die Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder für 2026 ist seit 31. März 2026 im CBAM-Register (nicht im CBAM-Übergangsregister) möglich. Die DEHSt hat über Einzelheiten informiert. Weitere Infos finden Sie unter 11.
Wie umgehen mit fehlenden Emissionsdaten und fehlenden Berichten: Infos finden Sie unter 9.
Welche Erleichterungen hat die EU-Kommisson vorgeschlagen und wie bewerten Sie diese:
Die EU-Kommission hat am 26. Februar 2025 im Rahmen eines sogenannten Omnibus-Verfahrens weitreichende Vereinfachungen auch für CBAM vorgeschlagen.
Bagatellschwelle von 50 Tonnen pro Jahr?
Wesentlich ist eine ab 2026 gültige Bagatellschwelle: Wer jährlich weniger als 50 Tonnen CBAM-Güter importiert, soll aus dem Anwendungsbereich von CBAM fallen. Nach Mitteilung der EU-Kommission müssten sich damit 90 Prozent der Importeure ab 2026 nicht mehr mit CBAM beschäftigen. Mit diesem Punkt folgt die EU-Kommission den Stellungnahmen der IHK Region Stuttgart und der DIHK. Wir hatten gefordert, die bisherige Schwelle von 150 Euro pro Sendung durch eine deutlich größere gewichtsbasierte Schwelle zu ersetzen. Damit soll sichergestellt werden, das alle gelegentlichen Importeure von CBAM-Waren befreit werden, auch um die Flexibilität beim Import zu bewahren. Da immer noch 99 Prozent der Emissionen erfasst werden, bleibt der Zweck der Regelung klar erhalten. Die Bürokratie wird aber maßgeblich eingeschränkt. Ein Nebeneffekt: Wenn nur noch 10 Prozent der Importeure für 2026 als zugelassene CBAM-Anmelder registriert werden müssen, ist das für die Genehmigungsbehörden (in Deutschland die DEHSt) eher zu bewältigen.
Weitere vorgeschlagene Erleichterungen im Verfahren sind im Omnibuspaket I (Dokument COM 2025 87 final) enthalten. Wir werden uns noch für weitere Vereinfachungen einsetzen (Anerkennung AEO, Importabfertigung alternativ zum Registrieren und weiteres). Wichtig für die Planungssicherheit ist, dass rasch Klarheit besteht, was tatsächlich kommt. Hierzu muss der Gesetzgebungsprozess zwischen EU-Kommission, Rat und Parlament für CBAM möglichst im ersten Halbjahr abgeschlossen werden.
Ihre Erfahrungen zu CBAM: Bagatellgrenze, Rückmeldungen zu Emissionen, Länder: die Ergebnisse
Würden Sie von der Bagatellschwelle profitieren? Bekommen Sie Emissionswerte von Ihren Lieferanten? Aus welchen Ländern erhalten Sie verlässliche Emissionswerte? Was halten Sie von der Idee, anstelle der Registrierung als CBAM-Anmelder die Einfuhrzollanmeldung nutzen zu können?
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82 Prozent profitieren definitiv von der Bagatellgrenze, 5 Prozent wahrscheinlich
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Echte Emissionswerte sind weiterhin schwierig zu erhalten: 6 Prozent erhalten diese meist oder immer, 32 Prozent nie, 8 Prozent haben noch nicht gefragt.
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Gibt es zwischen den Ländern Unterschiede zu den verwertbaren Rückmeldungen? Das Ergebnis ist ernüchternd, am besten schneiden europäische Staaten außerhalb der EU ab, am schlechtesten USA und Kanada komplett ohne verwertbare Antworten.
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Wäre die Importzollanmeldung eine Alternative zum registrierten CBAM-Anmelder? Ja, nur 6 Prozent würden wegen der großen Importmengen und der verfügbaren echten Emissionswerte den registrierten CBAM-Anmelder bevorzugen.
Die aufbereiteten Rückmeldungen haben wir hier hinterlegt.
Es ist wieder Berichtsmonat: Am 24.4. bieten wir Ihnen wieder unsere Informationsveranstaltung zum Erstellen des CBAM-Berichts an. Wir ergänzen diese Veranstaltung um die aktuellen Entwicklungen (Vorgeschlagene Erleichterungen, Start der Registrierung).
Hier können Sie sich anmelden: 24.4.2025 CBAM-Report erstellen – wie geht es 2026 weiter?
Hier können Sie sich anmelden: 24.4.2025 CBAM-Report erstellen – wie geht es 2026 weiter?
2. Hintergrund und Funktionsweise
Das zentrale Klimaschutzinstrument der EU bildet bereits seit 2005 der Europäische Emissionshandel (EU-ETS). Dieser bepreist in der EU emittierte Treibhausgase. Um eine Verlagerung der Produktion aus der EU in Länder mit niedrig ausgeprägten Umwelt- und Klimaschutzregelungen zu verhindern – das sogenannte „Carbon Leakage“ – wird der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) als Teil des „Fit für 55“ Paketes eingeführt. CBAM besteuert schrittweise ab 2026 bestimmte emissionsintensive Waren aus Drittländern bei Einfuhr in die EU. Dies wird durch die Verpflichtung zum Erwerb sogenannter CBAM-Zertifikate umgesetzt. Der Preis der CBAM-Zertifikate wird sich aus dem wöchentlichen Mittelwert der Zertifikatspreise auf dem EU-ETS errechnen und ist somit eng mit dem europäischen Emissionshandel verknüpft. Wurde bereits ein CO2-Preis im Ursprungsland entrichtet, können die Kosten auf das CBAM-Zertifikat angerechnet werden, um eine Doppelbelastung zu vermeiden. Die Grundlagen bilden die Verordnung (EU) 2023/956 und die CBAM-Durchführungsverordnung 2023/1773
3. Welche Waren sind betroffen? Welche Ausnahmen gibt es?
3.1 Prüfung der eigenen Betroffenheit durch das CBAM-Self-Assessment-Tool der EU
Die Europäische Kommission hat ein CBAM Self Assessment Tool (Excel) bereitgestellt, mit welchem Importeure überprüfen können, ob ihre Waren unter den Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) fallen. Insbesondere KN-Code/Warennummer/Zolltarifnummer und Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) der Importwaren müssen eingegeben werden. Falls die Waren CBAM-pflichtig sind, wird angegeben, welche Informationen für den CBAM-Bericht erforderlich sind. Hinweis: Die für 2026 voraussichtlich geltende Bagatellgrenze von 50 Tonnen ist hier noch nicht eingearbeitet.
3.2 Übersicht der betroffenen Waren
CBAM betrifft den Import in die EU der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren. Maßgeblich ist die dort genannte Warennummer/Zolltarifnummer/Kombinierte Nomenklatur.
Betroffen sind:
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Eisen und Stahl Kapitel 72
mit Ausnahme einzelner Waren der Position 7202, nämlich: 7202 2X, 7202 30, 7202 50, 7202 70-7202 9980 sowie der Position 7204 (Schrott) -
Waren aus Eisen und Stahl Kapitel 73: Erfasst sind die Positionen 7301-7311, 7318, 7326.
Ausgenommen sind folglich 7312-7317 sowie 7319-7325 -
Aluminium und Waren daraus Kapitel 76: erfasst sind 7601, 7603-7614, 7616.
Ausgenommen sind folglich 7602 und 7615 -
Eisenerz 2601 1200; Wasserstoff 2804 1000;
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Elektrizität 2716
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Zement: 2507 0080, 2523
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Ammoniak 2814, Kaliumnitrat 2834 21 00, Düngemittel 3102 und 3105
Die Kapitel 72, 73 und 76 umfassen auch Produkte, wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl (Position 7318 und 7326) oder Aluminium. Die betroffenen Waren sind mit ihrer Position oder ihrer KN (Kombinierte Nomenklatur) erfasst. Entscheidend dafür, ob eine Ware unter CBAM fällt, ist die beim Import verwendete Warennummer/Zolltarifnummer. Falls diese in Anhang I der CBAM-Verordnung genannt ist, fällt die Ware unter die Regelung. Wenn die Warennummer nicht genannt ist, dann fällt die Ware auch nicht unter CBAM, egal ob darin beispielsweise Eisen, Stahl oder Aluminium enthalten ist.
Es ist wahrscheinlich, dass diese Liste ab 2026 ausgeweitet werden wird.
Von CBAM erfasst sind grundsätzlich nur Anmeldungen von betroffenen Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung. Der Warenverkehr innerhalb der EU oder innerhalb Deutschlands ist von CBAM nicht betroffen, es gibt hier keinerlei Meldepflichten, auch nicht zwischen Unternehmen.
3.3 Welche Ausnahmen gibt es, wenn man die betroffenen Waren importiert?
Vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen sind lediglich
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Kleinmengen: Der Gesamtwert der CBAM-Waren in der Sendung übersteigt 150 EUR nicht. Der Sendungswert selbst ist egal.
Im Echtbetrieb ab 2026 ist eine jährliche Bagatellschwelle von 50 Tonnen importierter CBAM-Güter geplant. -
Waren für den persönlichen Gebrauch im Gepäck von Reisenden sowie
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Waren mit Ursprung in den in Anhang III Nr. 1 aufgeführten Ländern und Hoheitsgebieten (Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island). Es gibt bislang keine weiteren Länder oder Ursprungswaren, die befreit sind.
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Waren mit Ursprung in der EU, die in die EU zurückkommen sowie Waren sonstigen Ursprungs, die bei der Einfuhr in die EU als Rückwaren abgefertigt werden.
Es gab bislang keine Ausnahmeregeln für Unternehmen mit wenigen Importen, nach der bisherigen Fassung der Verordnung mussten alle melden, selbst Privatpersonen. Die Wichtigkeit einer Bagatellgrenze haben wir mehrfach gegenüber TAXUD kommuniziert, auch in Stellungnahmen. Die im Omnibusverfahren vorgeschlagene jährliche Bagatellschwelle von 50 Tonnen CBAM-Güter würde nach Einschätzung der Kommission dazu führen, dass 90 Prozent der Importeure aus CBAM herausfallen.
4. Was gilt in der Übergangsphase 2023-2025: Der CBAM-Bericht
Die Einführung von CBAM erfolgt schrittweise seit dem 1. Oktober 2023 mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2025 (insbesondere Art. 32 und 35 (1) und (2)). Der Übergangszeitraum dient vor allem dazu, Daten und Erfahrungen zu sammeln, um die Abläufe für die Implementierungsphase tatsächlich praxistauglich gestalten zu können. Finanzielle Ausgleichszahlungen entstehen in dieser Phase noch nicht. In der Importzollanmeldung selbst müssen keine Angaben zu CBAM gemacht werden. Es ist vorgesehen, dass der Importeur von seiner CBAM-Meldepflicht durch den Zollbescheid informiert wird. Der Zoll informiert.
Der Leitfaden für Importeure steht auf deutsch bereit, darin wird das System erläutert. Berichtspflichtig ist der Zollanmelder oder falls der Zollanmelder nicht in der EU ansässig ist, dessen indirekter Vertreter.
Die Pflicht während des Übergangszeitraums besteht aus folgenden Punkten:
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Registrierung im vorläufigen CBAM-Register
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Erstellung des Quartalsberichts
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Berechnung/Dokumentation der Emissionen
Der letzte Bericht muss voraussichtlich im Januar 2026 für das vierte Quartal 2025 abgegeben werden. Die Übergangsphase ist dann beendet, die Implementierungsphase hat begonnen.
6. Wie registriere ich mich im CBAM-Übergangsregister?
Die CBAM-Quartalsberichte müssen in das CBAM-Übergangsregister (provisional CBAM registry) hochgeladen bzw. im Register erstellt werden. Voraussetzung für den Zugang zum CBAM-RÜbergangsregister ist eine Authentifizierung über das EU-Traderportal. In Deutschland muss das Unternehmen dafür zunächst ein Unternehmenskonto im Zoll-Portal eröffnen. Hierzu ist ein mit der EORI-Nummer verknüpftes Elster-Zertifikat erforderlich. Bereits bestehende Unternehmenskonten können für CBAM genutzt werden. Hilfestellungen zur Registrierung finden Sie hier. Im Zoll-Portal registrieren sich Unternehmen dann noch für das EU-Trader-Portal. Im CBAM-Übergangsregister muss beim Zugang “Zoll” und nicht “CBAM” ausgewählt werden.
Die DEHSt bietet Informationen zu CBAM selbst und zur Teilnahme. Informationen, wie der Zugang zum Register erfolgen wird, müssen noch ergänzt werden. Einzelfragen werden dort aktuell nicht beantwortet.
7. Quartalsweise Erstellung eines „CBAM-Berichts“
Spätestens einen Monat nach Quartalsende, also erstmalig Ende Januar 2024 muss eine Meldung im CBAM-Übergangsregister (provisional CBAM registry) durch den Importeur oder einen Vertreter mit folgenden Angaben erfolgen (Registrierung siehe 6.). Der Leitfaden für Importeure steht auf deutsch bereit. Die Meldungen Schritt für Schritt nachvollziehen können Sie mit der Präsentation unserer Veranstaltung vom 22. Oktober 2024 (CBAM-Bericht erstellen) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2124 KB) (Passwort IHKZOLL2024). Weiterhin stellt die EU-Kommission ausgefüllte Berichtsbeispiele bereit. Falls in einem Quartal keine Importe von CBAM-Waren stattgefunden haben, muss auch kein Bericht abgegeben werden, auch keine Nullmeldung.
Falls Sie den Bericht verspätet abgeben, folgen Sie diesen Anweisungen.
Die Quartalsmeldung enthält folgende Daten:
- die Gesamtmenge jeder Warenart, ausgedrückt in Megawattstunden bei Elektrizität und in Tonnen bei anderen Waren, angegeben für jede Anlage, die die Waren im Ursprungsland herstellt;
- die tatsächlichen eingebetteten Gesamtemissionen, ausgedrückt in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität oder für andere Waren in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach der in Anhang III bzw. in der Durchführungsverordnung beschriebenen Methode, sowie die gesamten indirekten Emissionen;
- Alternative: Verwendung von Standardwerten bis 30.6.2024, bereitgestellt von der EU-Kommission
- Für Importe seit 1. August 2024 müssen echte Emissionsdaten der ausländischen Lieferanten gemeldet werden (Laut DEHSt ab 1.8.2024). Diese Daten müssen noch nicht nach dem EU-Schema ermittelt worden sein. Bei fehlenden Daten: siehe Punkt 8
- Die erforderlichen Daten des ausländischen Lieferanten finden sich in Anhang IV der Durchführungsverordnung (Inhalt der empfohlenen Mitteilung von Anlagenbetreibern an berichtspflichtige Anmelder)
- sofern vorhanden, den CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung einschlägiger Rabatte oder sonstiger Formen des Ausgleichs.
Die Berichtsstruktur, ein Beispiel und das Nutzerhandbuch sind auf der Seite der EU-Kommission enthalten. Daten können grundsätzlich im Portal nach Authentifizierung über das Zoll-Portal eingegeben oder über die bereitgestellten Dateiformate hochgeladen werden. Diese Informationen und ein Videotutorial finden Sie neben zahlreichen weiteren Aktualisierungen auf der EU-Seite.
Eine Übersicht der bekannten Fehler im Meldeportal wurde veröffentlicht, die hier verlinkte Excel-Datei erklärt die Fehler. Bei rätselhaften Fehlermeldungen steht meldepflichtigen Unternehmen folgendes Funktionspostfach zur Verfügung: taxud-it-cbam@ec.europa.eu. Technische Probleme des Portals haben die Meldepflichtigen nicht zu verantworten.
Diese Meldepflichten gelten nicht für die Einfuhr von Veredelungserzeugnissen aus dem Verfahren der passiven Veredelung (Artikel 259 UZK) sowie Rückwaren im Sinne von Artikel 203 UZK.
Im Bereich Guidance sind Leitlinien für EU-Importeure, für ausländische Produzenten (Anlagenbetreiber) sowie ein Berechnungsschema (Excel-Template, Neufassung) enthalten. Wir haben konkrete Berechnungs- und Ausfüllbeispiele angemahnt. Erforderliche Daten vom Lieferanten sind in Anhang IV der Durchführungsverordnung zusammengestellt. Es ist in vielen Fällen schwierig, den Bericht richtig abzugeben. Daher liegt es nahe, den eigenen Aufwand an die Bedeutung dieser Importe für das eigene Unternehmen zu knüpfen.
8. Ermittlung der ausländischen Emissionen - Communication Template
Der Importeur muss die direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, ermitteln bzw. dokumentieren. Dies ist nur mit den entsprechenden Daten des ausländischen Herstellers möglich. Damit diesen verständlich gemacht werden kann, welche Daten der Importeur benötigt, hat TAXUD Leitlinien für Anlagenbetreiber in Drittländern sowie eine Excel-Vorlage zur Abfrage der erforderlichen Daten innerhalb der Lieferkette vorbereitet (CBAM Communication template). In der Excel-Vorlage wird die Berechnung auf Basis der Durchführungsverordnung abgebildet. Die dunkelgelben Felder wären durch den Lieferanten auszufüllen. Der Importeur benötigt für den Bericht lediglich die Daten aus dem Tabellenblatt “summary communication”
Da diese Vorlage zahlreiche Fragen aufgeworfen hat, wurde sie im Juni 2024 aktualisiert, weiterhin wurden ausgefüllte Beispiele sowie ein Lernvideo (1,5 Stunden Dauer) veröffentlicht.
Seit November 2024 gibt es tatsächlich hilfreiche Kurzinformationen zur Funktionsweise von CBAM und zur Ermittlung der Emissionen in zahlreichen Sprachen. Die neuen Datenblätter sind für alle CBAM-Produkte in englisch, deutsch, französisch, spanisch, portugiesisch, chinesisch, türkisch, arabisch, hindi, sebisch, ukrainisch und mazedonisch erhältlich. Sie finden sich beim jeweiligen Produkt unter dem Begriff “Information for non-EU producers”
Zulässige Berechnungsmethoden
Neben der EU-Berechnungsmethode sind auch weitere Methoden möglich. In Artikel 4 der Durchführungsverordnung sind die unterschiedlichen Berechnungsmethoden aufgeführt.
In Anhang IV der Durchführungsverordnung (ab Seite 181 Amtsblatt/Seite 88 PDF-Dokument) ist der Inhalt der empfohlenen Mitteilung von Anlagenbetreibern an berichtspflichtige Anmelder enthalten. Das sind die Daten, die vom ausländischen Lieferanten/Hersteller benötigt werden.
Dazu gehören neben genauen Angaben zum Produktionsort (beispielsweise geografische Koordinaten der Anlage) folgende Informationen:
Dazu gehören neben genauen Angaben zum Produktionsort (beispielsweise geografische Koordinaten der Anlage) folgende Informationen:
- Produktionsverfahren
- spezifische graue direkte Emissionen (pro KN-Code, ggf. zusammengefasst), Angaben zur Methodik
- indirekte graue Emissionen
- Sektorspezifische Angaben
Standardwerte und fehlende Emissionsdaten
Für Importe seit dem 1. August 2024 ist die Angabe von Standardwerten nicht mehr möglich, es werden echte Emissionsdaten verlangt. Diese können vom ausländischen Hersteller nach unterschiedlichen Methoden ermittelt werden.
Nach den bisherigen Erfahrungen ist es leichter die Emissionswerte für eine Stahlbramme zu erhalten als für eine Schraube. Mit anderen Worten: Je weiter ein Produkt verarbeitet ist und je kleiner die Sendung, desto schwieriger ist es häufig, die Emissionswerte zu erhalten. Das ist eigentlich nicht überraschend und diese Erkenntnis dringt nun auch zum Verordnungsgeber langsam durch.
Falls Ihnen keine Emissionswerte für die importierten CBAM-Waren vorliegen, obwohl Sie sich darum bemüht haben, gilt seit dem dritten Quartal 2024:
- Bitte beachten Sie die Ausführungen der DEHSt
- Wählen sie im Quartalsbericht für die direkten und die indirekten Emissionen unter “type of determination”: “actual data not available” und begründen Sie im Kommentarfeld, warum das so ist.
- Sie können zusätzlich, sofern keine sensiblen Daten dagegensprechen, auch entsprechende Mailverkehre oder Dokumente hochladen.
Bis Ende 2024 sind unterschiedliche Berechnungsmethoden des ausländischen Herstellers möglich. Ab 2025 gilt nur noch die EU-Berechnungsmethode (abgebildet in der Excel-Vorlage), diese gleicht der Berechnung im Europäischen Emissionshandel (ETS).
Folgende offene Fragen sind in der aktuellen Berichtsperiode aufgelaufen:
- Direkte Emissionen: Wie gehe ich damit um, wenn ich zwar die Emissionsdaten meines Lieferanten erhalte, diesem aber die Daten seines Vormaterials fehlen? Beispiel Weiterverarbeitung von Aluminiumblechen, die Daten der Weiterverarbeitung liegen vor, nicht aber die Daten der Bleche.
- Indirekte Emissionen: Diese liegen in Tonnen vor, nicht aber der Stromverbrauch in Kilowattstunden.
Lösung: “no data” wählen und den Fall im dann zur Verfügung stehenden Kommentarfeld schildern.
9. Fehlende Daten, fehlende Berichte
Fehlende Emissionsdaten
Seit dem 1. August 2024 müssen echte Emissionsdaten für die CBAM-Berichte verwendet werden. Der Anteil der Echtdaten in den Berichten hat sich seitdem deutlich erhöht und liegt bei 50 % der Importe. Bei Importsendungen über 1000 Tonnen liegt der Anteil bei 92 %. Unternehmen, die keine Daten von ihren Lieferanten erhalten, erklären dies im Bericht. Es ist absehbar, dass die es dauerhaft einen erheblichen Anteil von Unternehmen geben wird, die keine oder keine verlässlichen Daten von ihren Lieferanten erhalten - unabhängig vom Herstellungsland. Dies zeigen auch die Ergebnisse unseres Stimmungsbildes. In den CBAM-Berichten wird man weiterhin das Bemühen um Echtdaten angeben - bis zum letzten Bericht für das vierte Quartal 2025. Ab 2026 werden bei fehlenden Daten neue Standardwerte für die Emissionen zur Verfügung stehen.
Fehlende Berichte
Was passiert bei fehlenden Berichten? Je nach Importumfang werden fehlende Berichte durch die DEHSt angefordert. In diesem Fall ist die Frist mit einem Monat relativ kurz. Bei dauerhaft fehlenden Berichten können Geldbußen verhängt werden, die sich an der Tonnage der nicht gemeldeten Emissionen bemessen.
Wichtig: Ab 2026 müssen Unternehmen registriert sein, um CBAM-Güter weiterhin importieren zu können, sofern die Menge über der mutmaßlichen Bagatellgrenze von 50 Tonnen liegt. Ein Kriterium ist die Zuverlässigkeit. Fehlende Berichte und vor allem Bußgelder werden bei der Bewertung vermutlich berücksichtigt.
Die EU-Kommission wird u.a. die DEHSt anweisen, fehlende Berichte einzufordern.
10. Schulungsangebote und FAQs
Die EU-Kommission bietet eLearnings an, außerdem können die Aufzeichnungen der Webinare zu den einzelnen Warenbereichen und zum Register im Customs & Tax EU Learning Portal auf Englisch abgerufen werden. Es gibt auch eine kurze englische Einführung (Nanolearning) und ein Lernvideo zum Excel-Template (1,5 Stunden Dauer)
Konkrete Hilfe beim Ausfüllen des Berichts: Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zu CBAM-Meldungen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2124 KB) (Stand 4. Quartal 2024) haben wir zum Herunterladen bereitgestellt.
Wichtige Informationen in Form von FAQs werden hier bereitgestellt:
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Eine Übersichtsseite der EU-Kommission enthält die relevanten Informationen sowie wichtige FAQs.
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Im Juni 2024 wurden weitere Schulungsvideos und Videotutorials für einzelnen Fragen bereitgestellt.
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Ebenso stellt die deutsche Aufsichtsbehörde, die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) FAQs bereit.
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Weitere FAQs stellt auch die GTAI bereit.
11. Implementierungsphase ab 2026: Zulassung und Zertifikatehandel
Mit Ablauf der Übergangsphase ab 2026 gelten deutlich weitergehende Verpflichtungen für Importeure:
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Die Quartalsberichte entfallen, dafür muss man registrierter CBAM-Anmelder werden, Emissionszertifikate kaufen und einen Jahresbericht erstellen.
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Beantragung einer CBAM-Anmeldeberechtigung als „zugelassener Anmelder“ am Ort der Niederlassung. Die betroffenen Waren dürfen dann nur noch von „zugelassenen Anmeldern“ in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.
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Die Anmeldeberechtigung kann seit 31. März 2025 bei der DEHSt beantragt werden und zwar im CBAM-Register (nicht zu verwechseln mit dem CBAM-Übergangsregister, in dem die CBAM-Berichte erstellt werden).
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Die DEHSt informiert über die Einzelheiten zur Zulassung: Antragstellung wo, wie, welche Unterlagen und wann?
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Zulassungsdauer bei Antragstellung vor dem 15.6.2025: 180 Tage (also sechs Monate), ab dem 15.6. 120 Tage.
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Vorgeschlagene Verfahrenserleichterungen der EU-Kommission beinhalten eine Bagatellschwelle für Importe. Wer bis maximal 50 Tonnen CBAM-Güter pro Jahr importiert, soll ab 2026 nicht mehr von CBAM betroffen sein, benötigt auch keine Zulassung.
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Problem: Es ist noch nicht klar, wann man sicher davon ausgehen kann, dass diese Freigrenze von 50 Tonnen 2026 in Kraft tritt. Wir bemühen um um Klarheit. Wir bemühen uns ebenso darum, dass die Zollanmeldung bei Standardwerten als Alternative zugelassen wird, dann wäre ebenfalls keine Zulassung erforderlich.
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Für die künftigen administrativen Verpflichtungen sollen auf sachkundige CBAM-Vertreter verlagert werden können. Dies würde auch ein Kompetenzzentrum innerhalb eines Unternehmensverbunds ermöglichen.
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Sämtliche Vorschläge aus dem Omnibuspaket I Dokument COM 2025 87 final stehen zum Herunterladen bereit. Wichtig ist nun, dass die Verbesserungen rasch beschlossen werden, um Planungssicherheit zu bekommen.
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Berechnung der eingebetteten direkten und indirekten Emissionen der Einfuhrware in die EU.
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Kauf der entsprechenden Anzahl an CBAM-Zertifikaten bei der zuständigen CBAM-Behörde, die zur Deckung der eingebetteten direkten und voraussichtlich auch indirekten Emissionen erforderlich sind.
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Abgabe einer jährlichen CBAM-Erklärung bis zum 31.05. jedes Kalenderjahres für die mit dem vorausgehenden Kalenderjahr importierten Güter verbundenen Emissionen.
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Überprüfung der Angaben der CBAM-Erklärung durch eine akkreditierte Prüfstelle (aktuell noch unklar, wer hierfür zuständig sein wird).
Die genauen Anforderungen und Prozesse im Rahmen der Meldepflichten sind noch nicht abschließend und können sich im Laufe des EU-Gesetzgebungsprozesses ändern.
Vor Ablauf des Übergangszeitraums wird die Kommission prüfen, ob der Anwendungsbereich auf andere Güter ausgedehnt werden soll, einschließlich organischer Chemikalien und Polymere. Bis 2030 sollen alle Güter einbezogen werden, die unter den EU-Emissionshandel fallen. Die Kommission wird auch die Methode für das Erheben indirekter Emissionen überprüfen und die Möglichkeit, mehr nachgelagerte Produkte einzubeziehen.
Bis Ende 2027 will die Europäische Kommission eine vollständige Überprüfung der CBAM vornehmen. Einbezogen werden sollen dabei auch mögliche Fortschritte bei den internationalen Verhandlungen über den Klimawandel sowie die Auswirkungen auf die Einfuhren aus Entwicklungsländern, insbesondere aus den am wenigsten entwickelten Ländern (LDCs).
12. Wie können sich importierende Unternehmen vorbereiten?
Betroffenheit prüfen:
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Nutzen Sie dazu das CBAM Self Assessment Tool (Excel) der EU. Nach Eingabe der KN-Code/Warennummer/Zolltarifnummer und Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) der Importwaren wissen Sie Bescheid. Falls die Waren CBAM-pflichtig sind, wird angegeben, welche Informationen für den CBAM-Bericht erforderlich sind.
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Falls der Vereinfachungsvorschlag der EU-Kommission durchkommt, gilt ab 2026 eine Bagatellschwelle von 50 Tonnen für den jährlichen Import von CBAM-Gütern. Damit hätte sich das Thema CBAM für die allermeisten Importeure erledigt.
Übergangsphase: Was ist zu tun :
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Der Leitfaden für Importeure steht auf deutsch bereit. Nehmen Sie diesen als Grundlage.
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Festlegung der innerbetrieblichen Zuständigkeiten für die Prüfung und Einhaltung der Meldepflichten. Je nach Bedeutung/Menge dieser Importe hat das Thema eine sehr unterschiedliche Priorität für die einzelnen Unternehmen. Registrierung im vorläufigen CBAM-Register (provisional CBAM registry) Einzelheiten zum Zugang und zum Zoll-Portal finden sie unter 6.
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Nutzen Sie die FAQs und das inzwischen stark ausgebaute Informationsangebot der Kommission und der DEHSt.
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Von zentraler Bedeutung: Abstimmung mit Lieferanten hinsichtlich der Kalkulation der CO2-Emissionen. Seit November 2024 gibt es tatsächlich hilfreiche Kurzinformationen für ausländische Hersteller zur Funktionsweise von CBAM und zur Ermittlung der Emissionen in zahlreichen Sprachen. Die neuen Datenblätter sind für alle CBAM-Produkte in englisch, deutsch, französisch, spanisch, portugiesisch, chinesisch, türkisch, arabisch, hindi, sebisch, ukrainisch und mazedonisch erhältlich. Sie finden sich beim jeweiligen Produkt unter dem Begriff “Information for non-EU producers” Weiterführende Informationen enthalten die Leitlinien für Anlagenbetreiber in Drittländern.
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Zudem hat die EU eine aktualisierte Excel-Vorlage zur Abfrage innerhalb der Lieferkette bereitgestellt. Ausgefüllte Beispiele wurden ebenfalls bereitgestellt (CBAM communication template examples). und ein Lernvideo (1,5 Stunden Dauer). Hier geht es um die ab 2025 vorgeschriebene Berechnungsmethode. Der Importeur benötigt für den Bericht lediglich die Daten aus dem Tabellenblatt “summary communication”.
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Die Nutzung von Standardwerten ist seit 1. August 2024 nicht mehr zulässig. Falls Sie keine Emissionsdaten von Ihren Lieferanten erhalten (gleich welcher Qualität), müssen Sie zeigen können, dass Sie sich bemüht haben. Informationen hierzu hat die DEHSt veröffentlicht
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CBAM-Meldeportal: Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zu CBAM-Meldungen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2124 KB) (Stand 4. Quartal 2024) haben wir zum Herunterladen bereitgestellt. Das Hochladen von XML-Dateien wurde verbessert.
Für die Implementierungsphase:
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Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder: Deutsche Unternehmen können sich seit 31. März 2025 im CBAM-Register als CBAM-Anmelder registrieren. Ohne diese Registrierung können Sie CBAM-Waren ab 2026 nicht mehr importieren, sofern sie über der vorgeschlagenen Bagatellschwelle von 50 Tonnen pro Jahr liegen. Achtung: Es ist sehr wahrscheinlich, dass die 50 Tonnen verabschiedet werden, es ist aber ncoh nicht fix.
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Die DEHSt informiert über die Einzelheiten zur Zulassung: Antragstellung wo, wie, welche Unterlagen und wann?
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Zulassungsdauer bei Antragstellung vor dem 15.6.2025: 180 Tage (also sechs Monate), ab dem 15.6. 120 Tage.
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Vorgeschlagene Verfahrenserleichterungen der EU-Kommission beinhalten eine Bagatellschwelle für Importe. Wer bis maximal 50 Tonnen CBAM-Güter pro Jahr importiert, soll ab 2026 nicht mehr von CBAM betroffen sein, benötigt auch keine Zulassung.
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Für Unternehmen, die eine Bewilligung als AEO C haben, sollte der Prozess schneller gehen
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Wann lohnt sich eine Berechnung/exakte Ermittlung gemäß Anhang IV der Verordnung, wann ist die Verwendung (höherer) Standardwerte sinnvoller? Diese Frage stellt sich ab 2026, sobald Zahlungen in einem neuen Rechtsrahmen anfallen werden. Ab 2026 können auch wieder die dann neu berechneten neue Standardwerte verwendet werden. Deren Höhe soll im dritten Quartal 2025 feststehen.