Ausfuhrgenehmigung

Allgemeine Genehmigungen (AGG)

Für viele genehmigungspflichtige Ausfuhren ist keine förmliche Einzelgenehmigung notwendig. Oft können Exporteure eine „Allgemeine Genehmigung (AGG)“ pauschal anwenden. Dabei sind die Bedingungen der jeweiligen AGG einzuhalten. Diese beziehen sich auf Warenarten, Werte, Empfangsländer und Meldepflichten. Wenn die in der AGG festgelegten Kriterien eingehalten werden, kann der Export ohne Zeitverzug erfolgen.

1. EU-weit gültige AGG

Die wichtigste Allgemeine Genehmigung ist die EU-weit gültige Allgemeine Genehmigung (EU 001). Sie hat das breiteste Anwendungsspektrum und relativ geringe Meldeauflagen.
  • EU001 Dual-Use-Güter in neun Länder
  • EU002 Ausgewählte Dual-Use-Güter in sechs Länder
  • EU003 Wiederausfuhren von Dual-Use-Gütern nach Instandsetzung oder Austausch
  • EU004 Vorübergehende Ausfuhr von Dual-Use-Gütern zu Messen und Ausstellungen
  • EU005 Bestimmte Telekommunikationsgüter
  • EU006 Bestimmte Chemikalien
  • EU007 Konzerninterne Ausfuhr gelisteter Software und Technologie
  • EU008 Ausfuhr von Gütern der Verschlüsselung (Encryption)

2. Nationale AGG

Zusätzlich bestehen nationale Befreiungen. EU-weit geltende AGG sind vorrangig zu nutzen. Einzige Ausnahme: deutsche Exporteure können auswählen, ob sie die nationale Allgemeine Genehmigung Nr. 16 oder die EU008 bzw. die EU005 nutzen.
Die nationalen AGG sind befristet. Jährlich zum 1. April verlängert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die bestehenden AGG in der Regel um ein Jahr und nimmt gegebenenfalls inhaltliche Anpassungen vor.

Die nationalen AGG

(gültig bis 31. März 2025)

AGG für gelistete Dual-Use-Güter

  • Nr. 12 (WGG: für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer Wertgrenze von 10.000 Euro)
  • Nr. 13 (FAG: für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen)
  • Nr. 14 (Wärmetauscher, Pumpen und Ventile)
  • Nr. 16 (Telekommunikation und Informationssicherheit)
  • Nr. 17 (Frequenzumwandler)
  • Nr. 37 (Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder)
  • Nr. 38 (Software für elektronische Bauteile)
  • Nr. 39 (Verbringung von Gütern des Anhangs IV der EU-Dual-Use-Verordnung)
  • Nr. 40 (Ausfuhr bestimmter Chemikalien nach Indien)
  • Nr. 41 (Ersatzteillieferungen im Dual-Use-Bereich)

AGG für Rüstungsgüter

  • Nr. 18 (Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung)
  • Nr. 19 (geländegängige Fahrzeuge)
  • Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte)
  • Nr. 21 (Schutzausrüstung)
  • Nr. 22 (Sprengstoffe)
  • Nr. 23 (Wiederausfuhr)
  • Nr. 24 (Vorübergehende Ausfuhr und Verbringung)
  • Nr. 25 (Ausfuhr und Verbringung in bestimmten Fallgruppen)
  • Nr. 26 (Streitkräfte)*
  • Nr. 27 (Zertifizierte Empfänger)*
  • Nr. 28 (Zulieferung von Rüstungsgütern nach Frankreich)
  • Nr. 32 (Schutzausrüstung Ukraine)
  • Nr. 33 (sonstige Rüstungsgüter)
  • Nr. 34 (Software für Rüstungsgüter)
  • Nr. 35 (Ersatzteillieferungen im Rüstungsbereich)
  • Nr. 36 (Marineausrüstung an bestimmte staatliche Endverwender)

Sonstige AGG

  • Nr. 30 (nicht sensitive Geschäfte im Zusammenhang mit Iran)
  • Nr. 31 (Vergabe öffentlicher Aufträge)
  • AGG Anti-Folter
  • Nr. 42 (Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht-sensitive Empfänger im Zusammenhang mit Russland), gültig bis zum 31. März 2025

3. AGG-Finder: Die richtige AGG finden

Falls Sie Allgemeine Genehmigungen nutzen, prüfen Sie den genauen Wortlaut und die in der AGG festgelegten Kriterien. Ein erstes wichtiges Hilfsmittel für die Frage, ob eine Allgemeine Genehmigung überhaupt in Frage kommt, ist der AGG-Finder des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Mit dieser Datenbank ist eine erste Recherche möglich. Sie ersetzt keinesfalls die eigenverantwortliche Prüfung der Einzelheiten.
Weiterführende Informationen zu Allgemeinen Genehmigungen bietet des BAFA im Internet.

4. AGG in ATLAS richtig anmelden

Ausführer, die eine AGG nutzen, müssen dies in der ATLAS-Ausfuhranmeldung anzeigen. Das geschieht über eine Codierung. Welche Codierungen hierfür zu nutzen sind und wie die elektronische Abschreibung beim BAFA erfolgt, darüber informiert das Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung der deutschen Zollverwaltung.

5. AGG-Meldepflichten

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle informiert in einem Merkblatt (Stand: 22. April 2024) ausführlich zu den verschiedenen AGG und den verbundenen Registrier- und Meldeverfahren.

6. Sie haben noch Fragen?

Fragen zu den AGG können Unternehmen an das BAFA-Funktionspostfach richten: allgemeine.genehmigungen.211@bafa.bund.de