Warenverkehr nach dem Brexit
Brexit FAQ
- 1. Wie funktionieren Ausfuhren aus der EU in Richtung GB seit 2021? Was passiert bei offenen Ausgangsvermerken?
- 2. Wie sieht eine Rechnung für das Vereinigte Königreich aus? EORI, Warenursprung?
- 3. Wie funktioniert die Einfuhr in GB?
- 4. Muss ich meine zollrechtlichen Bewilligungen anpassen?
- 5. Wie läuft der Import aus GB in der EU ab?
- 6. Wer führt die Zollabfertigung in der EU oder in GB durch? Wer benötigt die EORI?
- 7. Welche Zölle fallen an?
- 8. Was gilt für Kleinsendungen bis 135 Pfund?
- 9. Was gilt für Lieferungen aus der EU/Deutschland nach Nordirland und zurück?
- 10. Was gilt für Lieferungen nach Irland über GB?
- 11. Was passiert mit Dual-Use-Gütern?
- 12. Wie erfolgt die Abfertigung für Waren, die aus GB in die EU zurückgeholt werden (Rückwaren)?
- 13. Was passiert mit Sendungen, die nach einer Reparatur zurückkehren?
- 14. Was ändert sich durch das Handelsabkommen (TCA)?
- 15. Wir haben Ware aus GB importiert, teilweise ist trotz Erklärung zum Ursprung Zoll angefallen. Ist das korrekt?
- 16. Was ändert sich bei Lieferantenerklärungen?
- 17. GB-Ware hat ihren EU-Status verloren. Was bedeutet das?
- 18. Muss ich beim Export nach GB eine Erklärung zum Ursprung abgeben?
- 19. Gibt es für britische Ursprungswaren Änderungen im Ursprungszeugnis?
- 20. Kann ich für GB ein Carnet ATA verwenden?
- 21. Muss für Sendungen unter 1.000 Euro eine elektronische Zollanmeldung erstellt werden?
- 22. Wo finde ich Informationen zum UKCA?
1. Wie funktionieren Ausfuhren aus der EU in Richtung GB seit 2021? Was passiert bei offenen Ausgangsvermerken?
Seit 1. Januar 2021 muss eine Zollabfertigung durchgeführt werden. Diese richtet sich in der EU nach den üblichen zollrechtlichen Vorschriften für Drittländer. Das bedeutet für den Export nach GB:
- Normale Exportrechnung erstellen, keine besonderen Formvorschriften (siehe Punkt 3).
- Zollanmeldung im System ATLAS. Eine EU-EORI muss vorhanden sein.
- Bestehende Verfahrenserleichterungen können auch für GB genutzt werden.
- Die Zollanmeldung (MRN/ABD) wird an der Außengrenze, beispielsweise entlang des Ärmelkanals in Frankreich/Belgien/Niederlande gescannt. Der LKW verlässt die EU. Ein Webinar des französischen Zolls zur Handhabung an der Außengrenze insbesondere in Calais haben wir für Sie hinterlegt (27 Minuten, englisch).
- Zollrechtliche Versandverfahren (T1/NCTS) können zusätzlich genutzt werden. Das wird durch die Spedition erfolgen.
- Wenn es sich um EU-Ursprungsware im Sinne des Handelsabkommens handelt, kann zusätzlich eine Erklärung zum Ursprung abgegeben werden. Ab 6.000 Euro nur mit REX-Registrierung. Details zu den Ursprungsregeln und -nachweisen stehen im IHK-Artikel EU-UK Abkommen.
Es besteht immer noch das Problem, dass zahlreiche Ausfuhrverfahren an der Außengrenze nicht abgeschlossen werden, die Sendung ist damit zoll- und steuerrechtlich nicht erledigt. Wenn Sie davon betroffen sind, informieren Sie uns gerne. Auch wenn insbesondere an der französischen Außengrenze prozedurale Verbesserungen getroffen worden sind, besteht das Problem in deutlich reduziertem Umfang weiter. Deswegen gelten fehlende AGV/Alternativ-AGV für Sendungen nach Großbritannien in den Jahren 2021 und 2022 im Rahmen einer Billigkeitslösung umsatzsteuerlich als nicht möglich/nicht zumutbar. Dieser Beschluss der deutschen Finanzbehörden wurde Anfang Juni 2022 getroffen und im Januar 2023 für das Jahr 2023 verlängert.
Wegen der Corona-Pandemie und der zahlreichen offenen AGV nach Großbritannien gelten bis zum 1. November 2024 längere Vorlagefristen, das Verfahren wird erst nach 500 Tagen ungültig erklärt, sofern keine Belege eintreffen. Ab November 2024 wird die Frist wieder auf 150 Tage reduziert. Bitte beachten: Die 60-Tage-Frist ist unverändert, das heißt zwischen dem 90. und dem 150. Tage sollte auf die Follow-up-Anfrage reagiert werden, auch von AEO. Die Einzelheiten sind in der ATLAS-Info 0352/2022 zusammengefasst.
Generelle Informationen zum Follow-Up-Verfahren, also zur nachträglichen Erledigung, haben wir für Sie zusammengestellt.
2. Wie sieht eine Rechnung für das Vereinigte Königreich aus? EORI, Warenursprung?
Rechnungen in das Vereinigte Königreich unterliegen grundsätzlich keinen besonderen Formvorschriften. Sie können so ausgestellt werden, wie Rechnungen in andere Drittländer auch (beispielsweise in die Schweiz). Da es sich um eine Nettorechnung handelt, muss eine Begründung dafür enthalten sein, sinngemäß wäre das der Vermerk „steuerfreie Ausfuhrlieferung“. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich, auch nicht, wenn eine Erklärung zum Ursprung (Frage 17) darauf abgegeben wird. Es gibt keine Vorgaben zu einer bestimmten Anzahl von Kopien. Die EORI (Zollregistriernummer) des GB-Importeurs kann, muss aber nicht auf der Rechnung enthalten sein. Informationen zu den EORI kann genauso formlos über das Versandavis mitgeteilt werden. Die EORI des DE-Exporteurs sollte nicht auf der Rechnung genannt werden, weil diese Information missbraucht werden kann.
Die Angabe des Ursprungs kann sich auf den präferenziellen und/oder den nicht-präferenziellen (handelspolitischen) Ursprung beziehen. Der präferenzielle Ursprung im Rahmen des Handelsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich wird mit der Erklärung zum Ursprung abgegeben (Fragen 14 und 18). Die Ursprungsangabe ist hier „EU“ oder „Europäische Union“.
Umstritten ist, ob der nicht-präferenzielle Warenursprung bei den einzelnen Rechnungspositionen enthalten sein muss, unabhängig von einer Erklärung zum Ursprung aus dem Handelsabkommen. Die Erfahrungen aus 2021 haben gezeigt, dass die Angabe des nicht-präferenziellen Ursprungs zumindest hilfreich ist. Die Angabe „QU“ für einen unbekannten Ursprung wird nicht akzeptiert. Die hilfsweise Angabe des Exportlandes ist inhaltlich oft falsch und sollte vermieden werden. Die Angabe „EU“ auf der Positionsebene sollte ausreichend sein. Hintergrund ist, dass die Angabe des nichtpräferenziellen Ursprungs auch im neuen britischen Zollsystem CDS (Customs Declaration Service) ein Pflichtfeld ist, Einzelheiten finden Sie hier.
3. Wie funktioniert die Einfuhr in GB?
- Importeure müssen für eine Verzollung über eine EORI in GB verfügen (Kennung GB) oder sich indirekt von einem in GB ansässigen Zollagenten vertreten lassen. Für EU-Unternehmen ist das nur dann relevant, wenn diese vertraglich für die Einfuhrabfertigung in GB zuständig sind (Incoterm DDP, Konsignationslager, ...)
- Die Zollabfertigung wird 2021 schrittweise eingeführt. Für die meisten Waren gelten die vollen Regularien seit 1. Januar 2022.
- GB hat einen eigenen Zolltarif veröffentlicht. Die Zollstruktur gleicht weitgehend dem EU -Tarif, allerdings sind einige Zollsätze auf volle Prozentzahlen abgerundet, niedrige Zölle unter zwei Prozent entfallen ganz. Aufgrund des Abkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich entfallen Zölle auf Waren mit präferenziellem Ursprung EU vollständig. Details zu den Ursprungsregeln und -nachweisen stehen im IHK-Artikel EU-UK Abkommen.
- GB verwendet bei der Einfuhr mindestens bis Juli 2021 grundsätzlich dieselben zehnstelligen Warennummern wie die EU (TARIC).
- Einzelheiten der Zollabfertigung sind umfassend und verständlich im Border Operating Model hinterlegt.
- Die britische Einfuhrumsatzsteuer wird separat vom Finanzamt erhoben und kann direkt verrechnet werden. Voraussetzung: Eigentumsübergang ist erfolgt.
4. Muss ich meine zollrechtlichen Bewilligungen anpassen?
Nein. Bewilligungen wie beispielsweise der Zugelassene Ausführer (SDE) gelten automatisch für das Vereinigte Königreich. Auch eine bestehende REX-Registrierung gilt für das vereinigte Königreich. Lediglich im Versandverfahren müssen die Bürgschaftsurkunden angepasst werden. Für den Import sollte die Höhe der Aufschubkonten überprüft werden oder überlegt werden, ob Aufschubkonten nun sinnvoll sind.
5. Wie läuft der Import aus GB in der EU ab?
In GB muss seit 1. Januar 2021 eine Ausfuhranmeldung erstellt werden. Die Zollabfertigung zum freien Verkehr in der EU wird voraussichtlich meist in Frankreich, Belgien oder den Niederlanden und nicht in Deutschland stattfinden. Zollrechtlich gelten überall dieselben Regelungen, problematisch ist die Einfuhrumsatzsteuer. Um in diesen Fällen zu vermeiden, dass ausländische Einfuhrumsatzsteuer anfällt, die in Deutschland nicht verrechnet werden kann, wird häufig das so genannte Verfahren 42 angewendet. Dabei wird die Ware zum zollrechtlichen Verkehr angemeldet und durch einen Fiskalvertreter in diesem Staat in eine innergemeinschaftliche Lieferung umgewandelt. So entsteht keine Einfuhrumsatzsteuer. Alternativ kommt die Eröffnung eines zollrechtlichen Versandverfahrens für Nicht-Unionswaren (T1) in Frage. Dieses kann im VK eröffnet werden und beispielsweise in Deutschland enden. Für Waren mit präferenziellem Ursprung VK mit entsprechendem Nachweis entfällt der Zoll vollständig. Details zu den Ursprungsregeln und -nachweisen stehen im IHK-Artikel EU-UK Abkommen.
Generell sollten Unternehmen prüfen, ob bestehende Aufschubkonten für Eingangsabgaben ausreichen und ob die Bestimmung des Zollwerts hinreichend klar ist. Falls keine Erfahrungen mit Importen bestehen, sollte eine Abstimmung mit Dienstleistern erfolgen. Die Haftung bleibt allerdings beim Importeur.
6. Wer führt die Zollabfertigung in der EU oder in GB durch? Wer benötigt die EORI?
Das hängt davon ab, was Lieferant und Kunde miteinander vereinbart haben. Häufig wird diese Frage über die INCOTERMS vertraglich geregelt. Im Normalfall regelt der Exporteur die Ausfuhr und der Importeur die Einfuhr. Durch exzessive Klauselwahl kann sich das aber ändern. Im Fall einer DDP-Lieferung nach GB müsste der EU-Lieferant die Einfuhrverzollung in GB übernehmen – also über eine GB-EORI verfügen oder sich alternativ dort indirekt vertreten zu lassen. Ähnlich kritisch sind Vereinbarungen wie „frei Haus” aber auch „ab Werk” oder „EXW”, sofern diese tatsächlich wörtlich umgesetzt werden. Vor dem Brexit geschlossene Verträge gelten weiter. Generell gilt: Eine EORI, also eine Registrierung beim jeweiligen Zoll, benötigt derjenige, der die Verzollung durchführen muss. Detailinformationen zur EU-EORI und zur Überprüfung hat die IHK im Artikel EORI: Registrierung beim Zoll zusammengestellt.
7. Welche Zölle fallen an?
Das Freihandelsabkommen garantiert Zollfreiheit für EU-Waren bei Einfuhr in das Vereinigte Königreich und umgekehrt. Liegt kein präferenzieller Ursprung auf Basis des Abkommens EU-UK vor oder kann dieser nicht nachgewiesen werden, fallen beim Import in die EU die normalen EU-Zollsätze (Drittlandszollsatz) an. Die EU-Zölle können beispielsweise unter EZT-Online recherchiert werden. In GB wird der GB-Zolltarif angewendet, die Zölle können auch über Access2Markets recherchiert werden. Notwendig ist die Zolltarifnummer der Ware.
8. Was gilt für Kleinsendungen bis 135 Pfund?
In GB gilt eine erleichterte Abfertigung für Waren bis 135 Pfund. Bei Lieferungen an Unternehmen führt dieses die Umsatzsteuer ab oder verrechnet diese. Bei Lieferungen an Privatpersonen muss der ausländische Versender steuerlich in GB registriert sein. Gleiches gibt für den E-Commerce. Details stehen im Border Operating Model. Die Auslandshandelskammer Großbritannien informiert in einem Merkblatt zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sendungen nach Großbritannien. Weitere Hinweise enthält der IHK-Artikel Brexit: Umsatzsteuerliche Konsequenzen.
9. Was gilt für Lieferungen aus der EU/Deutschland nach Nordirland und zurück?
Hier hat sich durch den Brexit nichts geändert, es bleiben zumindest bis 2024 innergemeinschaftliche Lieferungen. Für Intrastatmeldungen mit Nordirlandbezug gilt der Code XI. Auch für die Exportkontrolle wird Nordirland weiter als EU-Gebiet behandelt. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Nordirland beginnt mit XI und nicht mehr mit GB.
10. Was gilt für Lieferungen nach Irland über GB?
Lieferungen mit dem Ziel Irland, die lediglich über das Gebiet Großbritanniens transportiert werden, sind weiterhin innergemeinschaftliche Lieferungen. Die Abwicklung entspricht der einer Lieferung beispielsweise zwischen Deutschland und Italien, die durch die Schweiz führt. Hier wird das gemeinsame Versandverfahren für Unionswaren (T2) angewendet, dieses wird durch den Transporteur abgewickelt. Wenn die Ware allerdings in GB in den freien Verkehr überführt und danach nach Irland geliefert wird, entsteht bei der Einfuhr in Irland Zoll – selbst mit EU-Präferenznachweis.
11. Was passiert mit Dual-Use-Gütern?
Nach der Übergangsfrist ist die Lieferung von Dual-Use-Gütern nach GB ausfuhrgenehmigungspflichtig – im Binnenmarkt ist dies nur selten der Fall. GB wurde in die Allgemeine Genehmigung EU001 der EU aufgenommen. Damit müssen in den meisten Fällen keine Einzelgenehmigungen beantragt werden, die Lieferungen können unter Inanspruchnahme der Rahmenbedingungen der AGG erfolgen. Für Nordirland ändert sich nichts. Das BAFA informiert ausführlich im Merkblatt Brexit und Exportkontrolle.
12. Wie erfolgt die Abfertigung für Waren, die aus GB in die EU zurückgeholt werden (Rückwaren)?
In solchen Fällen kann die Ware abgabenfrei als Rückware abgefertigt werden. Der Ursprung der Ware spielt dabei keine Rolle. Voraussetzung für die Rückwarenabfertigung ist normalerweise der Nachweis, dass die Ware zuvor aus der EU exportiert worden ist. Da der Nachweis bei Lieferungen nach GB vor dem Brexit nicht über die Ausfuhrnachweise möglich ist, weil es damals noch nicht gegeben hat, können Lieferscheine oder ähnliche Unterlagen als Beleg dienen, dass der Transport nach GB innerhalb von drei Jahren vor der Wiedereinfuhr in die EU stattgefunden hat. Einzelheiten sind in der ATLAS-Info 1855/19 enthalten.
13. Was passiert mit Sendungen, die nach einer Reparatur zurückkehren?
Sendungen, die nach einer Reparatur wieder importiert werden, sollten verzollt werden. Es fällt kein Zoll an, wenn eine passive Veredelung bereits bei der Ausfuhr und bei der Wiedereinfuhr angemeldet wird (Artikel 24 TCA). Alternativ entfällt der Zoll, wenn es sich um Ursprungswaren im Sinne des Handelsabkommens (TCA) handelt.
Was ist mit Waren, die vor dem Brexit zur Reparatur nach GB gesendet worden sind und nun zurückkommen? Hier kann eine rückwirkende Bewilligung gemäß Art. 211 Abs. 2 UZK erteilt werden. Darüber hinaus sind nachträgliche Anmeldungen zur passiven Veredelung gemäß Art. 337 UZK-IA abzugeben. Da die Abgabe von Ausfuhranmeldungen mit dem Bestimmungsland GB in ATLAS-Ausfuhr für diesen Zeitraum technisch nicht möglich ist, sind die nachträglichen Anmeldungen schriftlich mit dem Einheitspapier abzugeben. Da die nachträgliche Ausfuhranmeldung nicht als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke dient, muss auf dem Exemplar für den Beteiligten "Gilt nicht als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke" vermerkt werden. Falls die Einfuhr nach Reparatur inzwischen abgerechnet worden ist, kann eine Erstattung der gezahlten Zölle beantragt werden.
Was ist mit Waren, die vor dem Brexit zur Reparatur nach GB gesendet worden sind und nun zurückkommen? Hier kann eine rückwirkende Bewilligung gemäß Art. 211 Abs. 2 UZK erteilt werden. Darüber hinaus sind nachträgliche Anmeldungen zur passiven Veredelung gemäß Art. 337 UZK-IA abzugeben. Da die Abgabe von Ausfuhranmeldungen mit dem Bestimmungsland GB in ATLAS-Ausfuhr für diesen Zeitraum technisch nicht möglich ist, sind die nachträglichen Anmeldungen schriftlich mit dem Einheitspapier abzugeben. Da die nachträgliche Ausfuhranmeldung nicht als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke dient, muss auf dem Exemplar für den Beteiligten "Gilt nicht als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke" vermerkt werden. Falls die Einfuhr nach Reparatur inzwischen abgerechnet worden ist, kann eine Erstattung der gezahlten Zölle beantragt werden.
14. Was ändert sich durch das Handelsabkommen (TCA)?
Eine wesentliche Auswirkung ist die Zollfreiheit für EU-Ursprungsware im Vereinigten Königreich bzw. für GB-Ursprungsware in der EU. Der Nachweis erfolgt grundsätzlich über eine Erklärung zum Ursprung, ab 6.000 Euro ist eine REX-Registrierung erforderlich. Details zu den Ursprungsregeln und Nachweisen finden Sie im Artikel EU-UK Abkommen.
15. Wir haben Ware aus GB importiert, teilweise ist trotz Erklärung zum Ursprung Zoll angefallen. Ist das korrekt?
Ja, die Erklärung zum Ursprung wirkt sich bei der Einfuhr in die EU nur auf GB-Ursprungsware aus. Auf alle anderen Waren, einschließlich EU-Ursprungsware, fällt der normale Zoll an.
16. Was ändert sich bei Lieferantenerklärungen?
Grenzüberschreitend: Zwischen der EU und GB gelten keine Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft mehr. Der präferenzielle Ursprung wird mit Erklärungen zum Ursprung gemäß Handelsabkommen dokumentiert, wie dies auch in anderen Abkommen üblich ist. Weiterhin ist die sogenannte volle Kumulation möglich, dafür gibt es Lieferantenerklärungen ohne Präferenzursprungseigenschaft. Dies ist aber ein Sonderfall.
Innerhalb der EU kann das Vereinigte Königreich, alternativ GB, als Empfangsland für EU-Ursprungsware genannt werden, sofern das inhaltlich richtig ist. Einzelheiten sind in der IHK-Information zu Lieferantenerklärungen enthalten. Eine Lieferantenerklärung für GB-Ursprungsware auszustellen, ist möglich, aber meist sinnlos, weil diese nur im Rahmen der diagonalen Kumulation mit GB eine präferenzielle Wirkung hätte (siehe nächste Frage).
17. GB-Ware hat ihren EU-Status verloren. Was bedeutet das?
Seit 1. Januar 2021 ist GB-Ware keine präferenzberechtigte EU-Ware mehr. Das gilt auch für GB-Ware, dies sich zu diesem Zeitpunkt in der EU befindet oder schon verbaut worden ist. Für Unternehmen bedeutet das unter anderem, dass Produkte die EU-Ursprungseigenschaft verlieren oder dass neu kalkuliert werden muss. Ausgestellte Lieferanterklärungen werden ungültig. Diese Regel gilt auch für Ware aus Nordirland. Bei einer Lieferung dieser GB-Ware in andere Abkommensländer der EU fällt dann der normale Zoll an.
18. Muss ich beim Export nach GB eine Erklärung zum Ursprung abgeben?
Eine Erklärung zum Ursprung darf nur dann abgegeben werden, wenn es sich um präferenzberechtigte Ursprungsware im Sinne des Handelsabkommens mit dem Vereinigten Königreich handelt. Aber auch dann muss diese Erklärung nicht abgegeben werden, es ist immer die Entscheidung des Exporteurs. Bei generell zollfreier Ware kann auf die Ermittlung der Präferenz und die Erklärung gut verzichtet werden. Details zu den Ursprungserklärungen finden Sie im Artikel EU-UK Abkommen.
19. Gibt es für britische Ursprungswaren Änderungen im Ursprungszeugnis?
GB ist kein Mitglied der EU mehr. Daher lautet auf Ursprungszeugnissen die Ursprungsangabe für GB-Ursprungsware „Vereinigtes Königreich” oder „United Kingdom” ohne den Zusatz „Europäische Union”. Die Bezeichnung Großbritannien ist möglich, allerdings fehlt dann ein Teil des Vereinigten Königreichs, nämlich Nordirland. Seit 2023 gelten strengere Maßstäbe für die Ursprungsnachweise. Nachweise auf Basis des EU-UK-Abkommens werden für Ursprungszeugnisse anerkannt, das ist in der Regel die Erklärung zum Ursprung aus GB.
20. Kann ich für GB ein Carnet ATA verwenden?
Ja, seit 1. Januar 2021 kann für die vorübergehende Verwendung von Berufsausrüstung, Messegütern und Warenmustern sowie weiteren Waren das Carnet ATA verwendet werden. Die Abwicklung funktioniert einwandfrei. Das Vereinigte Königreich ist nach der Schweiz zum zweitwichtigsten Carnet-Zieland geworden. Für Nordirland ist kein Carnet erforderlich.
21. Muss für Sendungen unter 1.000 Euro eine elektronische Zollanmeldung erstellt werden?
Nein, die Vereinfachungsregelung gilt auch für Lieferungen ins Vereinigte Königreich. Allerdings bestehen viele Spediteure/Paketdienstleister auf einer Zollanmeldung, weil die fehlenden elektronischen Belege die Grenzabfertigung hemmen können. Alternativ können für Kleinsendungen ggf. die Rechnungsdaten elektronisch übergeben werden, damit daraus die notwendigen Anmeldungen an der Grenze und für die Hafensysteme generiert werden können.
22. Wo finde ich Informationen zum UKCA?
In Großbritannien (nicht in Nordirland) wird ein dem CE-Zeichen entsprechendes, eigenes Konformitätszeichen eingeführt, das UKCA (United Kingdom Conformity Assessment). Entgegen den bisherigen Planungen wurde im August 2023 klargestellt, dass das CE-Zeichen unbefristet parallel genutzt werden kann. Bei vorhandenem CE-Zeichen ist also keine zusätzliche Zertifizierung auf Basis der UKCA-Regularien erforderlich. Eine genaue Gegenüberstellung finden Sie auf folgender Seite: Using the UKCA marking - GOV.UK (www.gov.uk)