Wiedereinstieg

Nach langer Krankheit zurück ins Arbeitsleben

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein wertvolles Instrument, um den Arbeitsplatz von langfristig oder wiederholt erkrankten Beschäftigten zu erhalten. Es ist deshalb für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gesetzlich vorgeschrieben.

Für wen gilt das Verfahren?

Ältere Beschäftigte sind zwar seltener krank, aber im Krankheitsfall fehlen sie länger als ihre jüngeren Kolleginnen und Kollegen. Dieses Phänomen wird durch die demografische Entwicklung verstärkt. Der Anstieg psychischer Erkrankungen führt generell zu längeren Fehlzeiten, und Pandemien wie Corona tragen voraussichtlich auch in Zukunft zu einer Erhöhung von Langzeiterkrankungen bei.
Die Rückkehr ins Arbeitsleben nach langer Krankheit ist eine Herausforderung für alle Beteiligten. Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) wurde eingeführt, um Beschäftigten nach langer Krankheit den Arbeitsplatz zu erhalten. Das Verfahren nach § 167 Absatz 2 SGB IX ist gesetzlich vorgeschrieben und gilt für Mitarbeitende, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren.

Welche Pflichten ergeben sich für Arbeitgebende?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Aufgabe, für einen reibungslosen Wiedereinstieg zu sorgen und erneuten Ausfällen vorzubeugen. Beschäftigte sind jedoch nicht dazu verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen.
Dennoch ist es für Unternehmen, insbesondere bei Streitfällen, von großer Bedeutung nachzuweisen, dass ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) angeboten, durchgeführt oder abgelehnt wurde.

Hier finden Unternehmen und Betriebe Unterstützung

Intensiv-Workshop
Betriebliches Eingliederungsmanagement – so gelingt der Wiedereinstieg!
8. Oktober 2024
Zielgruppen sind Personalverantwortliche, BEM-Beauftragte, Führungskräfte und Betriebsräte.
Bei Interesse melden Sie sich gerne bei der angegebenen Ansprechpartnerin, Gabriele Dittert.
Lohnende Ansprechpartner: Betriebs- und werksärztliches Fachpersonal sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollten selbstverständlich die ersten Anlaufstellen im Betrieb sein. Aber auch die Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Unfallversicherungsträger und Agenturen für Arbeit helfen weiter mit Informationen.
Die Benefit-Datenbank kann Ihnen bei der Suche nach regionalen Ansprechpartnern für die Umsetzung behilflich sein.
Der Anteil psychischer Erkrankungen an den Krankheitsausfällen nimmt kontinuierlich zu. Depressionen und Angststörungen stehen dabei an zweiter Stelle der Gründe für Krankschreibungen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua) bietet in ihrer Broschüre: Die Rückkehr gemeinsam gestalten spezielle praktische Unterstützung für die Wiedereingliederung nach psychischen Krisen.
Die deutsche gesetzliche Unfallversicherung (DGVU) hat einen Leitfaden zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement herausgegeben.
Und der kostenlose Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung bietet Arbeitgebenden konkrete Hilfe und einen Leitfaden zum Wiedereingliederungsverfahren an.
Die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgebende (EAA) sind da, um Arbeitgebenden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei der Ausbildung oder Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen zu helfen. Als unabhängige Ansprechpartner stehen sie für Fragen zu diesen Themen zur Verfügung und unterstützen bei Anträgen bei den entsprechenden Leistungsträgern.
Ansprechpartner sind die Integrationsfachdienste der jeweiligen Landkreise.
Stand: Juni 2024