Rechte und Pflichten in der Ausbildung
Ausbildungsvergütung und Sachbezugsleistungen
Auszubildende müssen während der Ausbildung eine angemessene Vergütung erhalten.
Die Ausbildungsvergütung muss jährlich ansteigen und spätestens am letzten Arbeitstag des Kalendermonats gezahlt werden. Diese Vergütung wird auch gezahlt für Zeiten des Berufsschulbesuchs und der Prüfungen. Im Krankheitsfall wird sie bis zu sechs Wochen weitergezahlt. Überstunden sind besonders zu vergüten oder durch die Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen. Auszubildende können in besonderen Fällen Berufsausbildungsbeihilfe nach § 59 SGB III von der Agentur für Arbeit erhalten.
Ausbildungsvergütungen in ausgewählten Tarifverträgen
Zu den aktuellen Ausbildungsvergütungen für die Region Stuttgart in ausgewählten Tarifverträgen bieten wir Ihnen eine Übersicht zum Download. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 52 KB)
Soweit der Ausbildende in den Geltungsbereich eines Tarifvertrags fällt, dieser für den Ausbildenden jedoch nicht bindend ist, ist die Ausbildungsvergütung gem. § 17 Abs. 4 BBiG angemessen, wenn diese die tariflich geregelte Vergütung um nicht mehr als 20 Prozent unterschreitet - auch wenn dieser Betrag höher ist als die Mindestausbildungsvergütung. Sofern dieser Betrag jedoch die Mindestausbildungsvergütung unterschreitet, ist diese zu zahlen. Bitte beachten Sie die jeweils aktuellen Beträge der Mindestausbildungsvergütungen.
Betroffen sind alle Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2020 beginnen. Die Höhe der Vergütung berechnet sich jeweils auf der Basis des Jahres des Ausbildungsbeginns mit gesetzlich festgelegten jährlichen Steigerungssätzen.
Beginn der Ausbildung | 1. Ausbildungsjahr |
2. Ausbildungsjahr + 18% |
3. Ausbildungsjahr + 35% |
4. Ausbildungsjahr + 40% |
---|---|---|---|---|
2020 (01.01. – 31.12.2020) |
515 € | 607,70 € (515 € + 18%) |
695,25 € (515 € + 35%) |
721 € (515 € + 40%) |
2021 (01.01. – 31.12.2021) |
550 € | 649 € (550 € + 18%) |
742,50 € (550 € + 35%) |
770 € (550 € + 40%) |
2022 (01.01. – 31.12.2022) |
585 € | 690,30 € (585 € + 18%) |
789,75 € (585 € + 35%) |
819 € (585€ + 40%) |
2023 (01.01. – 31.12.2023) |
620 € | 731.60 € (620€ + 18%) |
837 € (620€ + 35%) |
868 € (620€ + 40%) |
2024 (01.01. – 31.12.2024) |
649 € | 766 € (649 € + 18%) |
876 € (649 € + 35%) |
909 € (649 € + 40%) |
2025 (01.01. – 31.12.2024) |
682 € | 805 € (682 € + 18%) |
921 € (682 € + 35%) |
955 € (682 € + 40%) |
Ab 2026 | Wie die Mindestausbildungsvergütung sich in den Folgejahren entwickelt, gibt das Bundesministerium für Bildung und Forschung jeweils im November des jeweiligen Vorjahres bekannt. |
Informationen zur Vergütung bei Teilzeitausbildung finden Sie im Artikel „Betriebliche Ausbildung in Teilzeit“.
Sachbezugsleistungen
Die Sachbezugsverordnung legt für das aktuelle Jahr den Wert jener Bezüge (zum Beispiel Verpflegung, Unterkunft) fest, die Azubis als Teil ihrer Ausbildungsvergütung erhalten können.
Sachbezugswerte für freie Verpflegung 2024 | ||||
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Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Verpflegung insgesamt | |
kalendertäglich | 2,17 € | 4,13 € | 4,13 € | 10,43 € |
monatlich | 65,00 € | 124,00 € | 124,00 € | 313,00 € |
Unterkunft belegt mit |
Monatlicher Wert für Unterkunft allgemein |
Monatlicher Wert für Aufnahme in Arbeitgeberhaushalt |
1 Mitarbeiter | 226,30 € | 194,60 € |
2 Mitarbeitern | 125,10 € | 83,40 € |
3 Mitarbeitern | 99,30 € | 55,60 € |
mehr als 3 Mitarbeitern | 69,50 € | 27,80 € |