Rechte und Pflichten

Urlaubsanspruch von Auszubildenden

Wie jeder Arbeitnehmer haben auch Auszubildende Anspruch auf Urlaub. Bezüglich der Höhe des Urlaubsanspruches ist zwischen Jugendlichen und volljährigen Auszubildenden zu differenzieren.

Jugendliche

Bei Jugendlichen ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbschG) anwendbar.
§ 19 JArbSchG bestimmt die (Mindest-)Höhe des Jahresurlaubs.
Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren.
Der Urlaub beträgt jährlich:
  • mindestens 30 Werktage (25 Arbeitstage), wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist
  • mindestens 27 Werktage (23 Arbeitstage), wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist
  • mindestens 25 Werktage (21 Arbeitstage), wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist
Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.

Volljährige

Bei Volljährigen richtet sich der Mindesturlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Es sind danach mindestens 20 Arbeitstage (bezogen auf eine 5-Tage-Woche), beziehungsweise 24 Werktage (bezogen auf eine 6-Tage-Woche) zu gewähren.

Abweichende Regelungen

Durch einzelvertragliche oder tarifvertragliche Regelung kann von den genannten Grundsätzen nach oben beliebig abgewichen werden.
Besteht Tarifbindung, hat der Auszubildende mindestens Anspruch auf den im Tarifvertrag vereinbarten Urlaub. Das gleiche gilt, wenn im Ausbildungsvertrag die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages vereinbart wurde. In aller Regel ist der tarifvertragliche Urlaubsanspruch höher als der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch.
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Tage aufzurunden.

Urlaub im ersten Ausbildungsjahr

In der ersten Hälfte des ersten Ausbildungsjahres haben Auszubildende regelmäßig Anspruch auf einen Zwölftel des Jahresurlaubsanspruchs pro Monat.
Beispiel:
Ausbildungsbeginn ist der 1. September 2021 (Regelfall in Baden-Württemberg), der Urlaubsanspruch für das Jahr 2021 beträgt 8 Werktage beziehungsweise 7 Arbeitstage. Bei Jugendlichen ist der Anspruch anhand des höheren Mindestjahresurlaubsanspruchs (siehe oben) zu ermitteln.

Urlaub im letzten Ausbildungsjahr

Sofern das Ausbildungsverhältnis im letzten Ausbildungsjahr spätestens am 30. Juni endet (zum Beispiel durch Bestehen der Abschlussprüfung) ist der Urlaubsanspruch durch Zwölfteln zu ermitteln.

Beispiel:
Bestehen der Abschlussprüfung am 29. Juni des Jahres. Der Auszubildende hat mindestens Anspruch auf 12 Werk- beziehungsweise 10 Arbeitstage Urlaub. Ist der Auszubildenden noch Jugendlicher, so ist der Anspruch entsprechend des höheren Mindesturlaubsanspruch zu ermitteln.

Endet das Ausbildungsverhältnis nach dem 30. Juni, also in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres, hat der Auszubildende Anspruch auf den vollen vertraglich geregelten Urlaub. Soweit im Ausbildungsvertrag Urlaub über den gesetzlichen Mindestanspruch gewährt wird, kann dieser für den Fall des Ausscheidens in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres, durch vertragliche Vereinbarung lediglich auf den Mindesturlaubsanspruch nach dem BUrlG beziehungsweise JArbSchG reduziert werden.
Beispiel:
Die Ausbildung endet durch Bestehen der Abschlussprüfung am 5. Juli des Jahres. Der Auszubildende hat mindestens Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 20 Arbeits- beziehungsweise 24 Werktagen. Ist der Auszubildende noch Jugendlicher hat er Anspruch auf den Urlaub nach § 19 JArbSchG.
In der Region Stuttgart endet die Abschlussprüfung in aller Regel im Juli. Deshalb ist im letzten Jahr der Ausbildung in der Regel der jährliche Mindesturlaubsanspruch als Urlaub im Ausbildungsvertrag einzutragen.

Azubi-Urlaubsrechner

Der Online-Azubi-Urlaubsrechner der IHK Düsseldorf hilft Ihnen, den richtigen Urlaubsanspruch zu ermitteln. Eine kurze Begründung zeigt an, wie sich der Anspruch berechnet.

Zwangsurlaub und Betriebsurlaub

Auszubildende können nicht pauschal in “Zwangsurlaub” geschickt werden. Den Urlaub müssen Auszubildende beantragen und er kann nicht gegen ihren Willen einfach angeordnet werden. Die Auszubildenden selbst oder auch der Betriebsrat können eine Vereinbarung mit der Unternehmensleitung treffen. Hier zählt der Einzelfall.
Betriebsurlaub kann vom Ausbildenden im Rahmen seines Direktionsrechtes nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BAG, Urt. v. 28.07.81, Az. 1 ABR 79/79) angeordnet werden.
Es muss sich dann um eine generelle Regelung für den gesamten Ausbildungsbetrieb oder zumindest für organisatorisch klar abgegrenzte Betriebsteile handeln, auf die sich die betriebliche Sondersituation auswirkt.