IHK Region Stuttgart

Energielabel

Energielabel Leuchten – Änderungen zum 25.12.2019

Lesen Sie hierzu auch unseren Artikel Energielabel Leuchten: Anpassungen im Handel und bei Herstellen notwendig

Seit 2017 gilt die neue Rahmenverordnung der EU zur Energieverbrauchskennzeichnung. Das bedeutet, dass nun eine schrittweise Umstellung der Energielabels folgt. Bisher werden Produkte mit dem Label A+++ etc. gekennzeichnet. Zukünftig sollen sie mit A bis G Labels ausgezeichnet werden.

Was Hersteller, Händler und Importeure jetzt wissen müssen

Mit den Energielabels werden Verbraucher über bestimmte Produkteigenschaften informiert. Dazu zählen beispielsweise die Energieeffizienz des Produkts oder die spezifischen Emissionen bei dem Gebrauch.
Im Rahmen einer neuen EU-Rechtsverordnung, die seit dem 1. August 2017 in Kraft ist, sollen die bisherigen Skalen auf den Etiketten ausgetauscht werden. Auf die bisherigen Kennzeichnungen wie bspw. A+++, folgen nach der schrittweisen Umstellungen Labels mit einer Skala von A bis G. Die Rahmenverordnung gilt in jedem EU-Mitgliedsstaat unmittelbar und muss nicht erst in nationales Recht überführt werden. Beachten Sie auch das DIHK-Merkblatt zu diesem Thema für weitere Informationen. Das Inkrafttreten der EU-Energielabel-Verordnung (Verordnung (EU) 2017/1369) führt für Hersteller, Händler und Importeure schon jetzt zu einer Reihe von Änderungen die sofort wirksam werden und beachtet werden müssen: Lieferanten dürfen nach wie vor keine Produkte in den Verkehr bringen, deren Leistungen sich unter Testbedingungen automatisch verändern, um eine günstigere, aber nicht zutreffende Effizienzklasse zu erzielen.

Effizienzklassen in der Werbung

Die Lieferanten und Händler müssen in der Werbung stärker auf die Effizienzklasse des Produktes verweisen. Danach ist bei jeder visuell wahrnehmbaren Werbung oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Energieeffizienzklasse des Produktes und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklasse hinzuweisen.

Gedruckte Etiketten müssen dem Produkt beiliegen

Lieferanten müssen nicht mehr „unverzüglich" den Händlern fehlende gedruckte Etiketten nachliefern, sondern nach Aufforderung binnen fünf Arbeitstagen. Die Frist ist damit eindeutig gefasst. Alternativ kann der Händler, wenn er dies vorzieht, das Etikett selbst ausdrucken oder zur elektronischen Anzeige herunterladen. Daneben sind die Hersteller verpflichtet, dem Produkt nicht nur das Etikett, sondern auch die Datenblätter in gedruckter Form beizulegen. Bereitstellen/Ausstellen von Etiketten: Lieferanten und Händler dürfen nur für Produkte, die von der Rahmenverordnung (sowie entsprechenden Rechtsakten) erfasst sind, Energie-Etiketten liefern oder ausstellen. Das Nachbilden von Etiketten für nicht erfasste Produkte ist unzulässig.

Zusammenarbeit mit Marktüberwachungsbehörden

Lieferanten und Händler müssen mit den Marktüberwachungsbehörden eng zusammenarbeiten. Einen in ihre Zuständigkeit fallenden Verstoß gegen die Anforderungen beheben sie sofort auf eigene Initiative oder auf Aufforderung der Marktüberwachungsbehörden. Die Zuständigkeiten der Marktüberwachungsbehörden werden durch die aufzubauende, europaweite Produktdatenbank (vergleiche weiter unten im Text) weder ersetzt noch geändert. Werden zukünftig für weitere Produkte Energielabel eingeführt oder ein bestehendes Label mit einer neuen Skala versehen, sollten zum Zeitpunkt der Einführung des Labels keine Produkte eine Energieeffizienzklasse A erreichen (bei schnellerer Technologieentwicklung gegebenenfalls auch Effizienzklassen A und B).
Lieferanten und Hersteller müssen Händlern ab vier Monaten vor Inkrafttreten der für die jeweilige Produktgruppe neuen oder aktualisierten Kennzeichnungsvorgaben die neuen Label zu Verfügung stellen. Der Handel ist verpflichtet, die aktualisierten Energielabel innerhalb von 14 Arbeitstagen ab dem Startzeitpunkt der jeweils neu geltenden Vorgaben sowohl an Produkten im stationären als auch im Online-Handel anzubringen. Vor diesem Datum darf der Händler keine Label mit der neuen Skala ausstellen. Die EU-Kommission richtet zudem eine Produktdatenbank ein, die aus einem öffentlich zugänglichen Teil und einem sog. Konformitätsteil besteht. Die Produktdatenbank soll der Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden sowie der Bereitstellung aktueller Informationen über Produkte und deren Energieetiketten und von Produktdatenblättern für die Öffentlichkeit dienen.
Weitere Informationen rund um die neuen Energielabels finden Sie auch im Merkblatt des DIHK sowie auf der Homepage des BMWi oder bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.