Verabschiedung des Solarpaket I

Mieterstrom und Gebäudestrom auch für Nichtwohngebäude

Mit der Verabschiedung des Solarpaket I gibt es nicht nur Neuerungen bei den sogenannten Balkonkraftwerken sondern auch bei den Mieterstrom- und Gebäudestrommodellen. Bisher war das Mieterstrommodell nur für Bewohner bzw. Eigentümer von Wohngebäuden nutzbar. Diese Beschränkung ist weggefallen, sodass auch Mieter bzw. Besitzer von Büroimmobilien oder Gewerbeparks die Vorteile nutzen können.


Was ist Mieterstrom?


Beim Mieterstrom wird in direkter räumlicher Umgebung zum Abnehmer Strom erzeugt und primär an die Abnehmer („Letztverbraucher“) verkauft. Dabei haben Stromerzeuger und Nutzer finanzielle Vorteile gegenüber herkömmlichen Stromversorgern, da der Strom nicht über das öffentliche Stromnetz übertragen wird.

Damit soll
  • die dezentrale Stromversorgung gestärkt werden,
  • es sollen finanzielle Anreize für den Einstieg in die Eigenstromversorgung geschaffen werden
  • sowie Möglichkeiten gegeben werden, damit auch Parteien in Mehrfamilienhäuser, Wohnungseigentümergemeinschaften oder Grundstückgemeinschaften an der Energiewende im gleichen Umfang teilhaben können wie (Einfamilien-)Hausbesitzer.
Direkte räumliche Umgebung bedeutet, dass der Strom im selben Haus, auf dem selben Grundstück in einem separaten Gebäude (z.B. Technikhaus) oder im selben Quartier erzeugt wird. Ein Quartier ist lt. Gesetzesbegründung des Bundestags definiert als „ein zusammenhängender Gebäudekomplex […], der den Eindruck eines einheitlichen Ensembles erweckt. Die Gebäude des Quartiers können auf unterschiedlichen Grundstücken liegen oder durch Straßen getrennt sein, solange der Eindruck des einheitlichen Ensembles gegeben ist.“ (Drucksache BT 19/25326, S. 13)

Der erzeugte Strom kann z.B. aus einer Photovoltaikanlage stammen, kann aber auch aus einem Blockheizkraftwerk (BHKW) oder anderen Stromquellen kommen.

Der Betreiber der Anlage kann, aber muss nicht der Vermieter sein. Betreiber können auch sog. Dritte sein. Dritte sind z.B. Pächter von Dachflächen, die darauf eine Photovoltaikanlage installieren oder Contractoren, die vom Immobilienbesitzer beauftragt wurden ein BHKW oder sonstige Stromerzeugungsanlagen zu betreiben oder Energiegenossenschaften.
Abnehmer können Mieter, aber auch (Wohnungs-/Büroflächen-)Eigentümer oder Gewerbetreibende sein. Eine Beschränkung auf Mieter besteht nicht.


Welche Vorteile hat der Erzeuger beim Mieterstrom? Welche Vorteile hat der Abnehmer?


Der Erzeuger des Mieterstroms hat mehrere Vorteile:
  • Durch die Installation von Stromerzeugungsanlagen wertet er seine Immobilie auf. Derzeit können Teilnehmer am Mieterstrommodell Strom günstiger verkaufen als Stromhändler auf dem freien Markt, da letztere zusätzliche Abgaben und Steuern erheben bzw. abführen müssen.
  • Zweites Standbein mit zusätzlichen Erträgen
  • Verbesserung Scope 3 (nachgelagerte Wertschöpfungskette) des Immobilieneigentümers
Auch die Abnehmer des Mieterstroms haben einige Vorteile:
  • Der eigenerzeugte Strom ist im Normalfall günstiger, da keine Netzentgelte, Umlagen oder Konzessionsabgaben anfallen, da das öffentliche Netz nicht genutzt wird. Außerdem kann in bestimmten Fällen die Stromsteuer entfallen.
  • Im Normalfall entstehen dem Stromerzeuger keine Vertriebskosten
  • THG-reduzierte oder -neutrale Stromquelle

Was für Förderungen gibt es? Wer erhält diese?


  • Betreiber von Mieterstromanlagen sowie Dritte (also z.B. Contractoren) erhalten einen sog. Mieterstromzuschlag (§21 (2) EEG). Dieser wird nur für Strom aus Photovoltaikanlagen gewährt. Der Strom muss auf, an oder in einem Gebäude oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes generiert werden und das öffentliche Netz darf nicht genutzt werden. Außerdem muss der Strom von einem Letztverbraucher innerhalb dieses Gebäudes, dieser Nebenanlage oder in Gebäuden oder Nebenanlagen in demselben Quartier, in dem auch dieses Gebäude liegt, verbraucht werden. Eine Speicherung ist nicht zulässig.
  • Wenn der Strom aus EEG-Anlagen stammt, können die Betreiber von Mieterstromanlagen sowie Dritte für die Einspeisung des überschüssigen Stroms ins öffentliche Netz, die EEG-Einspeisevergütung erhalten.

Darf der Vermieter/Mieterstrommodellbetreiber mich verpflichten, einen Stromvertrag mit ihm abzuschließen?

Die Abnahme des Mieterstroms darf in der Regel nicht im (Wohnraum-)Mietvertrag geregelt sein (§42a (2) Energiewirtschaftsgesetz); Passagen diesbezüglich führen dazu, dass der Mietstromvertrag, jedoch nicht der Mietvertrag, nichtig ist. Ausnahmen bestehen nur für bestimmte Wohnformen (z.B. Seniorenheime, Studentenwohnheime, befristet vermieteter möblierter Wohnraum nach §549 (2) S.1f. BGB)

Wer übernimmt die Stromlieferung? Darf ich einen eigenen Stromvertrag abschließen?


Beim geförderten Mieterstrommodell muss die gesamte Versorgung des Abnehmers gewährleistet sein, sodass bei nicht ausreichender Stromerzeugung keine Lücken entstehen (§42a (2) S.6).


Was ist der Unterschied zwischen dem Gebäudestrommodell und dem (geförderten) Mieterstrommodell?


Das sog. Gebäudestrommodell bzw. die "Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung" ist eine unbürokratische Möglichkeit, bei der z.B. ein Immobilienbesitzer, eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder Dritte (z.B. Contractoren oder Pächter einer Dachfläche) eine Photovoltaikanlage zur gemeinschaftlichen Nutzung installiert. Der über diese Anlage erzeugte Strom kann ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz allen Parteien zur Verfügung gestellt werden. Es entfallen, wie beim Mieterstrommodell, Netzentgelte und Stromsteuern bei einer Überschusseinspeisung. Jede Partei ist für die Deckung des restlichen Strombedarf (der nicht aus der/ den Stromerzeugungsanlagen kommt) selbst verantwortlich. Der Strombedarf pro Partei muss alle 15 Minuten gemessen werden. Da es vorkommen kann, dass der eigenerzeugte Strom zu gewissen Zeiten nicht für alle Parteien ausreicht, sind im Vorfeld Aufteilungsschlüssel über einen „Gebäudestromnutzungsvertrag“ zu regeln.
Der eigenerzeugte Strom, der nicht verbraucht wird, kann in das öffentliche Netz eingespeist werden. Der/die Stromerzeuger können die EEG-Einspeisevergütung erhalten.
Es gilt zu beachten, dass im Gegensatz zum Mieterstrommodell tatsächlich die Nutzung auf das Gebäude beschränkt ist, auf/ an/ in dem die Anlage installiert ist. Bei mehreren Gebäuden müssen die Gesetze nach § 40 ff. EnWG berücksichtigt werden.

Quellen:
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/Solaranlagen/Solar_Mehrparteien/start.html
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/Vertragsarten/Mieterstrom/start.html
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/FAQ/Solarpaket/faq-solarpaket.html
https://dserver.bundestag.de/btd/19/253/1925326.pdf