Stipendium für Auslandsaufenthalt
Stipendium für Auslandsaufenthalt
Die IHK-Jubiläumsstiftung vergibt jedes Jahr Stipendien an bis zu vier besonders qualifizierte Kaufleute und Facharbeiter/-innen für eine zwei- bis sechsmonatige Tätigkeit im Ausland. Die Stipendiatinnen und Stipendiaten erhalten für ihren Auslandsaufenthalt jeweils bis zu 6.000 Euro.
Bewerbung
Ihre Bewerbungsunterlagen für das Stipendium sollten enthalten:
- Bewerbungsschreiben
- Lebenslauf
- Passbild
- Zeugnisse (IHK-Abschlusszeugnis, letztes Schulzeugnis)
- Stellungnahme des Arbeitgebers zu der Bewerbung
Wir freuen uns über Ihre Bewerbung an heide.roesch@stuttgart.ihk.de.
Bewerbungsschluss ist jeweils Mitte April eines Jahres für die Stipendienvergabe in diesem Jahr.
Auswahlkriterien
Das Stipendium wird laut Statut nach folgenden Gesichtspunkten vergeben:
Artikel 1:
Der Auslandsaufenthalt im europäischen oder außereuropäischen Ausland dauert mindestens zwei, höchstens sechs Monate. Er soll so gestaltet sein, dass die Begünstigten durch die Mitarbeit in einem Unternehmen des Gastlandes auf eine Tätigkeit im Ausland vorbereitet werden und weitere berufliche Erfahrungen sammeln können.
Der Auslandsaufenthalt im europäischen oder außereuropäischen Ausland dauert mindestens zwei, höchstens sechs Monate. Er soll so gestaltet sein, dass die Begünstigten durch die Mitarbeit in einem Unternehmen des Gastlandes auf eine Tätigkeit im Ausland vorbereitet werden und weitere berufliche Erfahrungen sammeln können.
Artikel 2:
Durch die Stiftung werden jährlich, erstmals im Jahre 1980, je vier Auszubildende begünstigt, deren Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegt und die nach den Richtlinien der Kammer für besondere Leistungen in der Abschlussprüfung mit einem Preis ausgezeichnet wurden.
Durch die Stiftung werden jährlich, erstmals im Jahre 1980, je vier Auszubildende begünstigt, deren Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegt und die nach den Richtlinien der Kammer für besondere Leistungen in der Abschlussprüfung mit einem Preis ausgezeichnet wurden.
Artikel 3:
Die Verwaltung der Stiftung obliegt einem Verwaltungsrat, der aus dem jeweiligen Präsidenten der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart, sowie aus zwei oder mehr Mitgliedern besteht, die dem Präsidium der Kammer angehören. Die Vollversammlung beruft die Mitglieder.
Die Verwaltung der Stiftung obliegt einem Verwaltungsrat, der aus dem jeweiligen Präsidenten der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart, sowie aus zwei oder mehr Mitgliedern besteht, die dem Präsidium der Kammer angehören. Die Vollversammlung beruft die Mitglieder.
Artikel 4:
Um das Stipendium können sich Kaufleute und Facharbeiter bewerben, welche die in Artikel 2 umschriebenen Bedingungen erfüllen. Die Bewerbung erfolgt schriftlich; die erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Die Bewerber sollen dabei das Land ihrer Wahl und den Betrieb vorschlagen, in welchem sie tätig sein wollen.
Um das Stipendium können sich Kaufleute und Facharbeiter bewerben, welche die in Artikel 2 umschriebenen Bedingungen erfüllen. Die Bewerbung erfolgt schriftlich; die erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Die Bewerber sollen dabei das Land ihrer Wahl und den Betrieb vorschlagen, in welchem sie tätig sein wollen.
Artikel 5:
Der Verwaltungsrat wählt die Begünstigten aus. Die Kriterien für die Auswahl sind
Der Verwaltungsrat wählt die Begünstigten aus. Die Kriterien für die Auswahl sind
- die Prüfungsleistungen des Bewerbers,
- sein Persönlichkeitsbild,
- seine Kenntnisse in Fremdsprachen,
- die Beurteilung des Ausbildungsbetriebes oder des Unternehmens, in dem der Bewerber zur Zeit der Bewerbung tätig ist.
Die Entscheidung des Verwaltungsrates ist nicht anfechtbar.
Artikel 6:
Die Kammer finanziert die Kosten der Reise; darüber hinaus gewährt sie einen monatlichen Zuschuss zur Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhaltes. Die im Gastland bezogene Vergütung kann bis zur Hälfte angerechnet werden. Die Förderung ist auf maximal 6.000 Euro je Stipendiat begrenzt. Die Kammer unterstützt den Begünstigten bei der Suche nach einer entsprechenden Tätigkeit in einem Betrieb im Gastland.
Die Kammer finanziert die Kosten der Reise; darüber hinaus gewährt sie einen monatlichen Zuschuss zur Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhaltes. Die im Gastland bezogene Vergütung kann bis zur Hälfte angerechnet werden. Die Förderung ist auf maximal 6.000 Euro je Stipendiat begrenzt. Die Kammer unterstützt den Begünstigten bei der Suche nach einer entsprechenden Tätigkeit in einem Betrieb im Gastland.
Artikel 7:
Dieses Statut ist am 25. März 1980 durch das Präsidium der Kammer beschlossen worden.
Dieses Statut ist am 25. März 1980 durch das Präsidium der Kammer beschlossen worden.