Magazin Wirtschaft
Sebastian Schieder, IHK Region Stuttgart, für Magazin Wirtschaft 7-8.2024
E-Rechnungspflicht kommt
Das Wachstumschancengesetz bringt neben vielen anderen Neuerungen auch die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung für inländische Umsätze zwischen Unternehmen (B2B, Business to Business).
- Nicht unter die neue E-Rechnungspflicht fallen Rechnungen über nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG
- Die E-Rechnung wird neu definiert und damit enger gefasst als bisher.
- PDF-Rechnung ist keine elektronische Rechnung
- Stufenweise Übergangsfristen bis 2028
- Übergangsfristen gelten nur für Rechnungsaussteller
- Für den Empfang reicht ein Mail-Postfach
Das bedeutet, dass ab 1. Januar 2025 alle in Deutschland ansässigen Unternehmer verpflichtet sind, E-Rechnungen auszustellen für im Inland steuerbare Umsätze, wenn der Leistungsempfänger ebenfalls im Inland ansässig ist. Die Neuregelung gilt unabhängig von der Unternehmensgröße - also auch für Kleinunternehmer.
Nicht unter die neue E-Rechnungspflicht fallen Rechnungen über nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG
Nicht unter die neue E-Rechnungspflicht fallen Rechnungen über nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfreie Umsätze, sogenannte Kleinbetragsrechnungen (derzeit 250 Euro), Rechnungen über Fahrausweise sowie Rechnungen über Umsätze B2C (Business to Customer).
Hintergrund dieses Systemwechsels ist die sogenannte ViDA-Initiative der EU, wonach mittelfristig die Einführung eines transaktionsbasierten elektronischen Meldesystems von B2B-Umsätzen geplant ist. Voraussetzung hierfür ist im ersten Schritt die Einführung der E-Rechnung, die mit rechtlichen, aber vor allem technische Änderungen in den unternehmensinternen Prozessen einhergeht.
Die E-Rechnung wird neu definiert und damit enger gefasst als bisher.
Was ändert sich konkret? Die E-Rechnung wird neu definiert und damit enger gefasst als bisher. Als E-Rechnung gilt künftig nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.
Das strukturierte elektronische Format muss den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU – und somit der CEN-Norm 16931 – entsprechen. Die Finanzverwaltung hat sich bereits in einem Verbändeschreiben vom
2. Oktober 2023 zu ersten Fragen geäußert. Darin wird unter anderem klargestellt, dass die Formate ZuGFeRD (ab Version 2.0.1.) und XRechnung den neuen Anforderungen entsprechen.
Das strukturierte elektronische Format muss den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU – und somit der CEN-Norm 16931 – entsprechen. Die Finanzverwaltung hat sich bereits in einem Verbändeschreiben vom
2. Oktober 2023 zu ersten Fragen geäußert. Darin wird unter anderem klargestellt, dass die Formate ZuGFeRD (ab Version 2.0.1.) und XRechnung den neuen Anforderungen entsprechen.
Daneben können Rechnungsaussteller und –empfänger auch eine Vereinbarung über das E-Rechnungsformat schließen. Voraussetzung ist aber, dass das Format die richtige und vollständige Extraktion der erforderlichen Angaben gemäß Richtlinie 2014/55/EU ermöglicht oder mit dieser interoperabel ist.
PDF-Rechnung ist keine elektronische Rechnung
Papierrechnungen und elektronische Rechnungen, die nicht die oben genannten Anforderungen erfüllen, werden unter den neuen Begriff „sonstige Rechnung“ fallen. Eine per E-Mail versandte PDF-Rechnung gilt künftig somit nicht mehr als E-Rechnung, sondern als sonstige Rechnung.
Der Rechnungsaussteller kann nicht mehr frei entscheiden, in welcher Form die Rechnung ausgestellt wird. Es muss sich im B2B-Verkehr zwingend um eine E-Rechnung handeln.
Stufenweise Übergangsfristen bis 2028
Die E-Rechnungspflicht gilt zwar grundsätzlich ab dem 1. Januar 2025. Allerdings gibt es für Rechnungsaussteller Übergangsfristen:
- In den Jahren 2025 und 2026 sind neben E-Rechnungen auch Papierrechnungen und – vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers – sonstige elektronische Rechnungen zulässig.
- Für 2027 gilt dies nur noch für Rechnungsausteller mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr (2026) bis zu 800.000 Euro. Zudem dürfen 2027 Rechnungen – mit Zustimmung des Rechnungsempfängers – mittels EDI übermittelt werden.
- Ab 2028 sind die neuen Anforderungen dann für alle zwingend.
Übergangsfristen gelten nur für Rechnungsaussteller
Wichtig: Die Übergangsfristen gelten nur für Rechnungsaussteller. Inländische Rechnungsempfänger sind nach aktuellem Stand bereits ab 2025 zur Entgegennahme von E-Rechnungen verpflichtet. Hat sich der Rechnungsaussteller also für die E-Rechnung entschieden, muss der Leistungsempfänger diese ab 2025 auch entgegennehmen können.
Für den Empfang reicht ein Mail-Postfach
Die Neuregelung enthält keine Vorgaben zum Übermittlungsweg. Für den Empfang einer E-Rechnung dürfte daher zunächst ein E-Mail-Postfach ausreichen. Änderungen sind aber spätestens mit dem transaktionsbasierten Meldesystem zu erwarten.
Wegen der Einführung zum 1. Januar 2025 sollten sich alle Unternehmen mit dem Thema E-Rechnung befassen. Die Finanzverwaltung beabsichtigt, voraussichtlich Mitte Juni 2024 den Entwurf eines Anwendungsschreibens mit weiteren Praxishinweisen – unter anderem zum Vorsteuerabzug – zu veröffentlichen.
Sebastian Schieder, IHK Region Stuttgart, für Magazin Wirtschaft 7-8.2024