Gefahrgutfahrer
Ausbildung der Fahrzeugführer zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Stand: 01.01.2024
1. Schulungspflicht bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Gefährliche Güter können auf der Straße nur unter bestimmten Bedingungen befördert werden. Geregelt wird der Gefahrguttransport unter anderem durch die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR 2023).
Ungeachtet der höchstzulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs und bei der Beförderung in sogenannten kennzeichnungspflichtigen Mengen (orangefarbene Tafeln müssen an der Beförderungseinheit angebracht sein) besteht eine Schulungspflicht für die Fahrzeugführer.
Die Erst- und Auffrischungsschulung für Fahrzeugführer erfolgt im Rahmen einer von der Industrie- und Handelskammer (IHK) anerkannten Schulung mit einer anschließenden IHK-Prüfung. Den Schulungen werden die als Verwaltungsvorschrift erlassenen Kurspläne der jeweiligen IHK zugrunde gelegt.
Die Schulungen für Gefahrgutfahrer werden von der IHK auf Antrag unter örtlichen, personellen und sachlichen Voraussetzungen anerkannt.
Die IHK berät über die Anforderungen bei Beförderungen gefährlicher Güter nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften und informiert über die
- Anforderungen an Schulungsveranstalter, die Schulungen für Gefahrgutfahrer durchführen möchten,
- Schulungssysteme sowie -termine und
- Durchführung der IHK-Prüfungen.
2. Schulungen Basis- und Aufbaukurse für Gefahrgutfahrer
Schulungssystem
Die Erstschulung besteht aus folgenden Kursen und vorgeschriebenen Unterrichtseinheiten (1 UE = 45 Minuten)
Die Erstschulung besteht aus folgenden Kursen und vorgeschriebenen Unterrichtseinheiten (1 UE = 45 Minuten)
- Basiskurs – 18 UE Theorie, 1 UE praktische Übungen
- Aufbaukurs Tank – 12 UE Theorie, 1 UE praktische Übungen
- Aufbaukurs Klasse 1 – 8 UE
- Aufbaukurs Klasse 7 – 8 UE
Die Auffrischungsschulung besteht aus einem Kurs für alle schulungspflichtigen Fahrzeugführer und umfasst 8 Unterrichtseinheiten Theorie und 4 Unterrichtseinheiten praktische Übungen.
Beförderung gefährlicher Güter in Tanks
Führer von Fahrzeugen oder MEMU (engl. "Mobile Explosives Manufacturing Unit" = dt. „Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Exlosivstoff”) mit denen die gefährlichen Güter befördert werden
Führer von Fahrzeugen oder MEMU (engl. "Mobile Explosives Manufacturing Unit" = dt. „Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Exlosivstoff”) mit denen die gefährlichen Güter befördert werden
- in fest verbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum > 1cbm
- Batterie-Fahrzeugen mit einem Gesamtfassungsraum > 1 cbm
- in Tankcontainern, ortsbeweglichen (multimodalen) Tanks oder Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) mit einem Einzelfassungsraum > 3 cbm
benötigen eine anerkannte Schulung und eine IHK-Prüfung für den Basiskurs und den Aufbaukurs Tank. Dies gilt auch bei Beförderungen gefährlicher Güter in leeren ungereinigten Tanks.
Beförderung von gefährlichen Gütern in Versandstücken und in loser Schüttung
Führer von Fahrzeugen,
Führer von Fahrzeugen,
- mit denen gefährliche Güter befördert werden,
- mit denen gefährliche Güter in festverbundenen Tanks oder in Aufsetztanks mit einem Fassungsraum bis zu 1 cbm befördert werden,
- Führer von Batterie-Fahrzeugen mit einem Gesamtfassungsraum bis zu 1 cbm oder
- mit denen gefährliche Güter in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC mit einem Einzelfassungsraum bis zu 3 cbm auf einer Beförderungseinheit befördert werden,
müssen an einer von der IHK anerkannten Schulung teilgenommen und die IHK-Prüfung im Basiskurs erfolgreich bestanden haben.
Beförderung von explosiven Stoffen
Ungeachtet der höchstzulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs gelten Sondervorschriften für die Beförderung der Klasse 1 (explosive Stoffe und Gegenstände). Davon ausgenommen sind Stoffe und Gegenstände der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S. Die Fahrzeugführer müssen damit an einem Basiskurs und an einem entsprechenden Aufbaukurs erfolgreich teilgenommen haben.
Ungeachtet der höchstzulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs gelten Sondervorschriften für die Beförderung der Klasse 1 (explosive Stoffe und Gegenstände). Davon ausgenommen sind Stoffe und Gegenstände der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S. Die Fahrzeugführer müssen damit an einem Basiskurs und an einem entsprechenden Aufbaukurs erfolgreich teilgenommen haben.
Beförderung von radioaktiven Stoffen
Ungeachtet der höchstzulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs gelten Sondervorschriften für die Beförderung der Klasse 7 (radioaktive Stoffe). Die Fahrzeugführer müssen an einem Basiskurs und an einem entsprechenden Aufbaukurs erfolgreich teilgenommen haben.
Ungeachtet der höchstzulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs gelten Sondervorschriften für die Beförderung der Klasse 7 (radioaktive Stoffe). Die Fahrzeugführer müssen an einem Basiskurs und an einem entsprechenden Aufbaukurs erfolgreich teilgenommen haben.
Befreiung von der Schulungspflicht
Die Fahrzeugführer, die Versandstücke transportieren, sind von der Schulungspflicht befreit, sofern
Die Fahrzeugführer, die Versandstücke transportieren, sind von der Schulungspflicht befreit, sofern
- Freistellungen nach Abschnitt 1.1.3 ADR zutreffen,
- die mit einer Beförderungseinheit beförderten Mengen gefährlicher Güter nach der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 ADR angegebenen Werte nicht überschritten werden,
- Sondervorschriften nach dem ADR in Anspruch genommen werden können,
- die Bestimmungen über freigestellte Beförderungen nach Kapitel 3.4 oder 3.5 ADR zutreffen (in begrenzten oder freigestellten Mengen verpackte gefährlicher Güter).
3. Auffrischungsschulungen (Verlängerung) für Gefahrgutfahrer
Die Auffrischungsschulung besteht für alle schulungspflichtigen Fahrzeugführer aus einem Kurs und muss in Intervallen von fünf Jahren wiederholt werden. Die Auffrischungsschulung und Prüfung kann bereits innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Gültigkeit abgelegt werden, ohne dass dem Teilnehmer zeitliche Nachteile entstehen.
4. Prüfungen
Durchführung der Prüfungen
Die IHK setzt Zeit und Ort der Prüfung fest. Im Einverständnis mit der IHK kann die Prüfung auch direkt im Anschluss an die Schulung in den Räumen des Veranstalters erfolgen. Die Prüfung wird von der IHK durchgeführt.
Die IHK setzt Zeit und Ort der Prüfung fest. Im Einverständnis mit der IHK kann die Prüfung auch direkt im Anschluss an die Schulung in den Räumen des Veranstalters erfolgen. Die Prüfung wird von der IHK durchgeführt.
Prüfungsgebühr
Die Prüfungsgebühr beträgt aufgrund der Gebührenordnung der IHK derzeit 85,00 Euro. Bei einem ordnungsgemäßen Rücktritt von einer Sach- oder Fachkundeprüfung bis 14 Tage vor dem Termin oder bei Nachweis von Krankheit beträgt die Gebühr 65,00 Euro.
Die Prüfungsgebühr beträgt aufgrund der Gebührenordnung der IHK derzeit 85,00 Euro. Bei einem ordnungsgemäßen Rücktritt von einer Sach- oder Fachkundeprüfung bis 14 Tage vor dem Termin oder bei Nachweis von Krankheit beträgt die Gebühr 65,00 Euro.
Hinweis: Es besteht die Möglichkeit, dass einzelne Schulungsveranstalter im Rahmen der Berechnung ihrer Lehrgangsgebühr mit der IHK-Prüfungsgebühr die jeweils gültige und gesetzlich geregelte Umsatzsteuer in Rechnung stellen.
Prüfungsdauer
Die Dauer der Prüfung beträgt im Rahmen der Erstschulung:
Die Dauer der Prüfung beträgt im Rahmen der Erstschulung:
- Basiskurs: 45 Minuten
- Aufbaukurs Tank: 45 Minuten
- Aufbaukurs Klasse 1: 30 Minuten
- Aufbaukurs Klasse 7: 30 Minuten
Im Rahmen der Auffrischungsschulung:
- Auffrischungsprüfung: 30 Minuten.
Wiederholungsprüfungen
Die IHK lässt bei nicht bestandener Prüfung auf schriftlichen Antrag und nach einer angemessenen Frist eine einmalige Wiederholung der Prüfung im Bezirk der IHK ohne nochmalige Schulung zu. Die Wiederholungsprüfung ist nach dem Antragseingang bei der IHK entsprechend der Gebührenordnung gebührenpflichtig.
Die IHK lässt bei nicht bestandener Prüfung auf schriftlichen Antrag und nach einer angemessenen Frist eine einmalige Wiederholung der Prüfung im Bezirk der IHK ohne nochmalige Schulung zu. Die Wiederholungsprüfung ist nach dem Antragseingang bei der IHK entsprechend der Gebührenordnung gebührenpflichtig.
5. Ausstellen der ADR-Schulungsbescheinigungen
Nach der Teilnahme an einer anerkannten Schulung und bestandener Prüfung erteilt oder erweitert die IHK die ADR-Schulungsbescheinigung über die Schulung der Führer von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter mit einer Geltungsdauer von fünf Jahren. Für das Ausstellen der ADR-Schulungsbescheinigung ist ein biometrisches Passbild erforderlich.
Verlängerung der Gültigkeit
Die Auffrischungsschulung und Prüfung kann bereits innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Gültigkeit abgelegt werden, ohne dass dem Teilnehmer zeitliche Nachteile entstehen. Das Gültigkeitsdatum der ADR-Schulungsbescheinigung wird um fünf Jahre verlängert.
Die Auffrischungsschulung und Prüfung kann bereits innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Gültigkeit abgelegt werden, ohne dass dem Teilnehmer zeitliche Nachteile entstehen. Das Gültigkeitsdatum der ADR-Schulungsbescheinigung wird um fünf Jahre verlängert.
Nach Ablauf der Gültigkeit einer ADR-Schulungsbescheinigung ist in begründeten Fällen eine Fristverlängerung im Rahmen der Ausnahmegenehmigung nach § 5 GGVSEB möglich.
Erforderlich ist ein schriftlicher Antrag auf Verlängerung der ADR-Schulungsbescheinigung in Baden-Württemberg beim
Regierungspräsidium (RP) Karlsruhe, Herr Fred Kopf
Telefon 0721 926-3074, Telefax 0721 926-3244.
Regierungspräsidium (RP) Karlsruhe, Herr Fred Kopf
Telefon 0721 926-3074, Telefax 0721 926-3244.
Innerhalb des vom RP vorgegebenen Zeitraums ist an der Auffrischungsschulung und IHK-Prüfung teilzunehmen, wenn weiterhin gefährliche Güter befördert werden sollen. Die ADR-Schulungsbescheinigung kann damit trotzdem nicht genutzt werden und ist bis zum Bestehen der Auffrischungsschulung und Verlängerung der ADR-Schulungsbescheinigung durch die IHK ungültig.