Wiegepflicht

Verifizierte Bruttomasse von See-Containern notwendig

Wiegepflicht für Container im See-Export

Seit dem 1. Juli 2016 greifen veränderte SOLAS (Safety of the life at Seas)-Richtlinien. Seit diesem Stichtag dürfen nur noch diejenigen Container auf Seeschiffe verladen werden, von denen die verifizierte Bruttomasse (Verified Gross Mass, VGM) vorliegt. Ziel ist, die Sicherheit des Schiffes und seiner Besatzung, der Arbeiter in den Häfen, der Ladung sowie die Sicherheit im Seeverkehr zu erhöhen.
Die Verladung eines Containers auf ein Schiff ist ohne eine bestätigte Bruttomasse daher nicht mehr möglich. Die Bruttomasse des Containers muss vom Befrachter zudem rechtzeitig an die Reederei mitgeteilt werden.

Ermittlung der verifizierten Bruttomasse

Die Ermittlung der bestätigten Bruttomasse kann gemäß SOLAS auf zwei Arten erfolgen. Hierbei gelten jeweils die Regelungen des Landes, in dem der Container final gepackt und verwogen wird.
Methode 1: Wiegen
  • Nachdem der Container beladen und versiegelt wurde, kann der Befrachter den beladenen Container selbst verwiegen oder Vorkehrungen treffen, dass dieser von einer dritten Partei gewogen wird. Bei der Verwiegeeinrichtung muss es sich um eine kalibrierte und zertifizierte Vorrichtung handeln. Es ist mindestens eine Waage der Genauigkeitsklasse IIII nach Richtlinie 2014/31/EG (ab S. 125) zu verwenden.
  • Der vollständig gepackte und verschlossene Container wird auf einer Wiegestation gewogen. Der Container darf auch auf einem Fahrzeug gewogen werden. Das Eigengewicht des Fahrzeugs und die Kraftstoffmenge im Tank müssen allerdings vom Gesamtwiegeergebnis abgezogen werden.
Methode 2: Berechnung
  • Der Befrachter wiegt alle Versandstücke und Ladungsgegenstände, einschließlich Verpackungs- und Sicherungsmaterialien, die in den Container gepackt werden sollen, einzeln. Anschließend muss noch das Eigengewicht des Containers zu der Summe der Einzelmassen addiert werden.
  • Für die Einzelverwiegung wird mindestens eine Waage der Genauigkeitsklasse III nach Richtlinie 2014/31/EG (ab S. 125) gefordert.
  • Methode 2 ist für diejenigen Güter ungeeignet, die sich nur bedingt einzeln wiegen lassen, bevor sie in den Container verladen werden (z. B. Metallschrott, loses Getreide und sonstige Massengüter). Für diese Güter bietet sich Methode 1 an.
Für Methode 2 ist eine Zertifizierung erforderlich. In Deutschland kann der Rechenweg im Rahmen einer laufenden Qualitätszertifizierung (z. B. ISO 9001, ISO 28001 oder AEO) zertifiziert werden; unter Beibehaltung bereits entwickelter Geschäftsprozesse.

Für Befrachter, die nicht über diese Möglichkeit verfügen, hat die BG Verkehr ein zugelassenes Verfahren zur Berechnung der Bruttomasse nach Methode 2 entwickelt. Spezielle Zulassungsverfahren bei der BG Verkehr wird es weder hinsichtlich der Zertifizierung noch für die Verwendung von Wiegevorrichtungen geben.

Verantwortlichkeit

Der Befrachter ist für die Feststellung und Dokumentation der bestätigten Bruttomasse eines Containers zuständig. Beim Befrachter handelt es sich also um die Person, die im Seefrachtbrief oder Beförderungsdokument eingetragen ist (in deren Namen oder in deren Auf-trag) ein Beförderungsvertrag mit einer Reederei geschlossen wurde. Mit der Mitteilung an die Reederei erfüllt der Befrachter seine Verpflichtung aus den SOLAS-Richtlinien. Die Weitergabe der bestätigten Bruttomasse an das Hafenumschlagsunternehmen fällt in den Verantwortungsbereich der Reederei.

Leercontainer

Wenn Leercontainer auf ein Schiff verladen werden sollen, muss sichergestellt werden, dass diese Container auch tatsächlich leer sind. Als bestätigte Bruttomasse gilt in diesen Fällen das Leergewicht des Containers gemäß der angegebenen ISO-Markierung. Mehr dazu finden Sie in Abschnitt 12 der SOLAS-Richtlinien.

Container ohne verifizierte Bruttomasse

Seit dem 1. Juli 2016 darf kein Container ohne verifizierte Angabe der Bruttomasse verladen werden.

Übermittlung der Bruttomasse an Reederei

Die verifizierte Bruttomasse muss durch den Verlader in einem Beförderungspapier dokumentiert werden. Das Dokument kann Bestandteil der Versandanweisungen an die Reederei sein oder eine getrennte Mitteilung darstellen. Die Dokumentation kann auch elektronisch erfolgen. In jedem Fall muss sie von einer vom Verlader bevollmächtigten Person unterzeichnet sein. Die Unterschrift kann bei elektronischer Übermittlung durch - einfache - elektronische Signatur erfolgen.
Weder das SOLAS-Übereinkommen noch der deutsche Staat schreiben eine Frist vor, innerhalb derer der Befrachter die bestätigte Bruttomasse vorlegen muss. Es heißt lediglich, dass die Angabe so rechtzeitig eingehen muss, dass ausreichend Zeit verbleibt, um einen ordnungsgemäßen Stauplan zu erstellen. Dies kann von Reederei zu Reederei unterschiedlich sein und hängt im größeren Maße von der jeweiligen Schiffsgröße ab. Was "rechzeitig" ist, legt die jeweilige Reederei für sich selbst fest. Als Richtwert sollte man mit mindestens 24 Stunden vor Ankunft des Schiffes (ETA) rechnen.
Der Befrachter hat seine Verpflichtung erfüllt, wenn er die Bruttomasse an die Reederei mitgeteilt hat. Die Weitergabe der bestätigten Bruttomasse an das Hafenumschlagsunternehmen ist Aufgabe der Reederei.

Aktuelle Fragen und Antworten (FAQ)

Aufgrund der Änderungen des SOLAS-Übereinkommens zum 1. Juli 2016 hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in Zusammenarbeit mit „Deutsche Flagge“ die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema „Bestimmung der Bruttomasse von Frachtcontainern“ zusammengestellt. Sie finden diese Antworten in der Rubrik „FAQ“.

Ansprechpartner

Für die Umsetzung der geänderten SOLAS-Richtlinien ist in Deutschland die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft (BG Verkehr) zuständig:
BG Verkehr, Dienststelle Schiffssicherheit
Brandstwiete 1
20457 Hamburg

Herr Thomas Crerar
Telefon: 040/ 36 13 77 44
E-Mail: Thomas.Crerar@bg-verkehr.de
Internet: www.deutsche-flagge.de