Mitführungspflichten

Verfügungsberechtigung des Fahrzeughalters

Zusätzlich zu den EU-weit harmonisierten Mitführungspflichten bei grenzüberschreitenden Transporten verlangen viele EU- beziehungsweise europäische Staaten aufgrund nationaler Regelungen die Mitführung einer sogenannten Verfügungsberechtigung des Fahrzeughalters. Dadurch räumt der Halter des Fahrzeugs dem Fahrer (formlos) ein, über das Fahrzeug im Rahmen seiner Tätigkeit zu verfügen, es also insbesondere zu lenken.
In folgenden Ländern ist das Mitführen verpflichtend (eine individuelle Überprüfung durch die IHK hat nicht stattgefunden):
Bosnien und Herzegowina
Montenegro a)                             
Bulgarien
Norwegen
Dänemark
Österreich
Estland
Polen b)
Frankreich
Rumänien
Griechenland
Russland c)
Großbritannien
Schweden
Island
Schweiz
Italien
Serbien d)
Kroatien a)
Spanien e)
Lettland
Tschechien b)
Litauen
Türkei f)
Luxemburg
Ukraine f)
Malta
Ungarn g)
Mazedonien a)
Zypern
Moldawien
In folgenden Ländern wird das Mitführen empfohlen (eine individuelle Überprüfung durch die IHK hat nicht stattgefunden):
Belgien                                            Slowakei b)                                    
Niederlande
Slowenien
Portugal
a) förmliche Bestätigung durch einen Automobilclub oder einen Notar
b) auch für Anhänger (und PKW)
c) nur beim Einsatz von Mietfahrzeugen
d) Verfügungsberechtigung oder Bestätigung über das Arbeitsverhältnis oder beglaubigte Kopie des Arbeitsvertrages (englisch?)
e) nur beim Einsatz von Miet- oder Leasingfahrzeugen
f) beglaubigt (oder ausgestellt) durch Auslandsvertretung in D
g) in Landessprache, Mitführung einer Kopie des Arbeitsvertrages kann sinnvoll sein
Grundsätzlich kann die Verfügungsberechtigung formlos erstellt werden. Für Frankreich (DOC-Datei · 26 KB), Polen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 74 KB) und die Türkei (DOC-Datei · 26 KB) liegen uns entsprechende Muster vor (die Ihnen gegebenfalls als Orientierung dienen können). Über die Fachverbände sind wahrscheinlich weitere Musterschreiben verfügbar. Allgemein kann davon ausgegangen werden, dass das jeweilige Dokument zumindest auf Englisch verfasst sein sollte - ein ausschließlich in Deutsch verfasstes Dokument wird gegebenenfalls nicht die erhoffte Wirkung erzielen.
Stand: September 2020