Verkehrswirtschaft

Informationen zur Maut über 3,5 t technisch zulässige Gesamtmasse und zur Handwerkerausnahme

Disclaimer:
Die nachfolgenden Informationen ergeben sich aus den bisherigen Verlautbarungen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (BALM).
Das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) sieht vor, dass ab 1. Juli 2024 auch Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 und weniger als 7,5 Tonnen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder dafür verwendet werden, mautpflichtig werden. Fahrzeuge, die von Handwerksbetrieben eingesetzt werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Mautpflicht befreit.
Die Liste aller Berufe, die die Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme erfüllen, finden Sie auf der Internetseite des BALM (am Ende der Seite im Bereich Downloads). Die Aufzählung ist abschließend und dient dem Rechtsanwender als Hilfestellung bei der Auslegung der Ausnahmevorschrift nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 BFStrMG.
Die Handwerkerausnahme greift, wenn das Fahrzeug von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Handwerksbetriebes geführt wird und
  • Material, Ausrüstungen oder Maschinen transportiert, die zur Ausführung der Dienst- und Werkleistungen des Handwerksbetriebs notwendig sind (einschließlich Werkzeuge, Arbeitsmittel, Ersatzteile, Baustoffe, Kabel, Geräte oder Zubehör) und/oder
  • handwerklich gefertigte Güter transportiert, die im eigenen Handwerksbetrieb hergestellt, weiterverarbeitet oder repariert werden.
Die Handwerkerausnahme gilt auch für ausländische Handwerksbetriebe.
Bei Kontrollen durch das BALM muss nachgewiesen werden, dass die Fahrt die Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme erfüllt. Als Nachweis eignen sich z.B. die Handwerkskarte, die Gewerbeanmeldung (Kopie), Lieferscheine oder Kundenaufträge. Die Nachweise müssen in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
Handwerksfahrzeuge, die unter den Voraussetzungen der Handwerkerausnahme genutzt werden, können der Toll Collect GmbH gemeldet werden, siehe unter Handwerksfahrzeuge online melden.
Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge eine technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 Tonnen und weniger als 7,5 Tonnen haben und der Handwerksbetrieb als Fahrzeughalter in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eingetragen ist.
Mit diesen Informationen können die Toll Collect GmbH und das BALM ihre Kontrollen so ausrichten, dass Ausleitungen von Handwerksfahrzeugen oder behördliche Verfahren minimiert werden.
Liegen die Voraussetzungen der Handwerkerausnahme für eine Fahrt nicht vor, ist das Fahrzeug mautpflichtig.
Weitere Informationen und Antworten auf die häufigsten Fragen zur Handwerkerausnahme stellt die Toll Collect GmbH in ihren Fragen und Antworten (FAQ) zur Meldung von Handwerksfahrzeugen zur Verfügung.
Weitere Ausführungen rund um die mautrechtliche „Handwerkerregelung“ finden Sie in dem Pdf-Dokument rechts unter dem Reiter “Weitere Informationen”.
Die IHK-Organisation sieht es kritisch, dass die oben genannte Liste des BALM abschließend ist. Sie setzt sich dafür ein, dass diese nochmals überprüft wird.
Quelle: Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM), Stand: Juni 2024