Tipps und Informationen

Gründung in der Reisebranche

Ihre IHK kennt Ihre Region – Nutzen Sie die lokale Expertise für Ihren Erfolg!

Für Ihr Unternehmen ist es entscheidend, mit der örtlichen IHK am Gewerbestandort zusammenzuarbeiten. Nur die lokale IHK kennt die spezifischen Bedürfnisse Ihrer Region und bietet maßgeschneiderte Unterstützung. Sie hat das Netzwerk und die Expertise, um Ihnen vor Ort bei rechtlichen, wirtschaftlichen und strukturellen Fragen zu helfen. Der direkte Kontakt ermöglicht schnellere und effektivere Lösungen. Nutzen Sie die regionale Expertise für Ihren Erfolg! Welche IHK für Sie zuständig ist, finden Sie im IHK-Finder.

Voraussetzungen für eine Gründung

  • Für das Reisevermittlungs- und Reiseveranstaltungsgewerbe bestehen keine Zugangsbeschränkungen.
  • Außer für Unternehmen mit eigenen Bussen oder Fahrzeugen, diese benötigen eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PbefG).
  • Das überwachungspflichtige Gewerbe ist bei der zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung anzumelden, mit dem Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit (polizeiliches Führungszeugnis) und einem Gewerbezentralregisterauszug von der zuständigen Meldebehörde.
  • Angehörige eines Nicht-EU-Mitgliedsstaates benötigen darüber hinaus eine Aufenthaltsberechtigung, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit gestattet.
Hinweis: Eine abgeschlossene Ausbildung z. B. als Tourismuskaufmann/-frau oder auch branchenspezifische Erfahrungen sowie betriebswirtschaftliche Kenntnisse sind auf jeden Fall nützlich!

Abgrenzung: Reisevermittlung/Reiseveranstaltung

Regeln im Reiserecht

Durch die EU-Pauschalreiserichtlinie wurde der Konsumentenschutz gestärkt und die Informationspflichten gegenüber Reisenden ausgeweitet. Das Reiserecht unterscheidet seitdem auch sehr genau zwischen dem Status Reisevermittlung und Reiseveranstaltung, denn dies hat direkte Auswirkung auf Haftungsfragen.

Reisevermittlung

Das klassische Reisebüro ist vermittelnd tätig, d.h. es verkauft Leistungen Dritter. Für die Vermittlung bezahlt die leistungsanbietende Person Provisionen. Die Insolvenzpflicht liegt somit bei dieser Person und nicht bei der vermittelnden Person. Damit ein Reisebüro den Status der Vermittlung beibehält, muss dies zum Beispiel durch verschiedene Vermittlungsverträge klar herausgestellt werden. Der Kunde darf nicht den Eindruck gewinnen, das Reisebüro erbringe Leistungen in eigener Verantwortung.
Als Reisebüro nehmen Sie Kundengelder entgegen, die Sie an das veranstaltende Unternehmen weiterleiten. Sie üben damit eine treuhänderische Funktion aus und zählen zu den sogenannten überwachungsbedürftigen Gewerben.
Achtung: Ein vermittelnder Betrieb kann schnell ungewollt zum Veranstaltungsunternehmen werden, wenn Reiseleistungen als Paket kombiniert oder bei der Vermittlung nicht korrekt vorgegangen wird. Übrigens tragen sowohl die Veranstaltungsbetriebe als auch die Reisevermittlungen Verantwortung für technische Fehler ihrer Buchungssysteme.

Reiseveranstaltung

Reiseveranstaltende Unternehmen bieten eine Pauschalreise im Sinne des § 651a BGB an. D. h. Bündelung mindestens zweier Hauptleistungen zu einem Gesamtpaket unter eigenem Namen (Name des reiseveranstalteten Unternehmens oder Person) zu einem Gesamtpreis. Oder wer in der Werbung die Begriffe wie „Pauschalreise“, „Pauschale“, „Package“ oder „Arrangement“ etc. verwendet.
Beispiele für zwei Hauptleistungen:
  • Beförderung und Unterkunft
  • Unterkunft und Mietwagen
  • Beförderung und Veranstaltung (Werbefahrt, Kaffeefahrt etc.)
  • Unterkunft und Hobbykurs/Sport
  • Kreuzfahrten
  • Ferienwohnung und Reiseleitung
  • Tour und Guide
Wichtig: Reiseveranstaltungsunternehmen sind gemäß § 651 r BGB verpflichtet, erhaltene Kundengelder abzusichern mit sogenannten Insolvenzversicherungen. Durch die EU-Pauschalreiserichtlinie wurden die Pflichten für diese Berufssparte stark ausbaut.

Gemeinsame Verantwortung

Kunden vertrauen auf Sachkunde! Sowohl das veranstaltende als auch das vermittelnde Unternehmen haben eine gemeinsame Verantwortung bei Informationen, die am Rande der Reiseleistung erbracht werden:
  • Hinweis zu Pass- und Visavorschriften
  • Hinweis über gesundheitspolizeiliche Erfordernisse
  • Hinweis zu Devisenvorschriften
  • Hinweis über Versicherungen
  • Hinweis über allgemeine Gefahren am Urlaubsort
  • Beide haben darauf zu achten, dass der Insolvenzversicherungsschein (siehe nächstes Kapitel) den Reiseunterlagen beigelegt ist.

Versicherungen/Risikominderung

Kundengeldabsicherung (Insolvenzversicherung)

Reiseveranstaltende sind gemäß § 651 r BGB verpflichtet, erhaltene Kundengelder für den Fall abzusichern, dass infolge eines Konkurses oder der Zahlungsunfähigkeit des veranstaltenden Unternehmens (nicht des vermittelnden Reisebüros) Reiseleistungen ausfallen oder dem Reisenden für die Rückreise zusätzliche Aufwendungen entstehen. Ein Verstoß gegen diese Absicherungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Die Kundengeldabsicherung gilt ebenfalls für Reisebüros, die veranstaltend tätig werden. Die gesetzliche Absicherungspflicht betrifft auch Reiseveranstaltungsunternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben. Unternehmen, die ihren Sitz nicht in der Europäischen Union oder in EFTA-Staaten haben, benötigen die gleiche Kundengeldabsicherung wie ein in der Bundesrepublik ansässiges Reiseunternehmen.
Reiseveranstaltende im Sinne des Gesetzes sind, wenn mindestens zwei Einzelleistungen, wie z. B. Flug und Unterkunft oder Mietwagen zu einem Gesamtpreis zusammengefasst angeboten werden. Als Nachweis für eine bestehende Absicherung des veranstalteten Unternehmens bei einer Versicherung oder einer Bank dient der Sicherungsschein, der immer auszuhändigen ist, wenn Anzahlungen oder Restzahlungen vor Erbringung einer Reiseleistung entgegengenommen bzw. gefordert werden. Die Regelung gilt nicht nur für gewerbliche Touristik-Unternehmen.
Hinweis: Gelegenheitsveranstaltende unterliegen nicht dem Pauschalreiserecht, wenn auf eine Gewinnerzielung verzichtet wird und der Personenkreis begrenzt ist. Wie z. B. die jährliche Vereinsreise.

Corona rückt Rücktrittsrecht und Insolvenzsicherung verschärft in den Blick

Die Pandemie hatte insbesondere Einfluss auf die Auslegung der im BGB (§ 651 h) festgehaltenen Vorschriften zum Rücktritt vor Reisebeginn. Im Mittelpunkt stand die Frage, wann man von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe ausgehen darf. Denn dann kann ein entschädigungsloses Rücktrittsrecht für Reisende (§ 651 h III BGB) bestehen.
Darüber hinaus wurde durch die Corona-Pandemie ersichtlich, dass die bestehenden Regelungen zur Insolvenzsicherung im Pauschalreiserecht ungenügend waren. Das neue Reisesicherungsfondsgesetz, das seit Juli 2021 gilt, soll diese Lücke schließen, die zulasten der Pauschalreisenden gegangen war.

Reisesicherungsfonds schützen

Der Reisesicherungsfond wird ausschließlich über den DRSF (Deutscher Reiseversicherungsfond GmbH) abgewickelt. Reisende, die eine Pauschalreise oder verbundene Reiseleistungen bei einem reiseanbietenden Unternehmen buchen, sind damit vor dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit des jeweiligen Unternehmens geschützt. Weitere Informationen finden Sie direkt auf den Seiten des Deutschen Reiseversicherungsfonds.
DIHK-Informationen zum Reiserecht
Mit Blick auf diese Entwicklungen hat die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) ihre Informationsblätter zum Reisevertragsrecht aktualisiert. Insbesondere die Themen: Stornierungen im Pandemiefall und Informationen zum Reisesicherungsfond wurden aufgenommen.

Weitere Versicherungen

Reisen zu veranstalten oder zu vermitteln, beinhaltet heute Risiken, die ohne ausreichenden Versicherungsschutz von einem Unternehmen allein nicht mehr getragen werden können. Das generelle unternehmerische Risiko kann jedoch keine Versicherung abdecken.
Eine umfangreiche Rechtsprechung, zahlreiche Publikationen und Aufklärungskampagnen von Konsumentenschutzverbänden tragen dazu bei, dass immer mehr Reisende das Produkt Reise kritisch betrachten. Die Reiseunternehmen sind daher gut beraten, wenn sie sich gegenüber möglichen Haftungsrisiken absichern. So empfiehlt der Deutsche Reisebüro- und Reiseveranstalter Verband e. V. (DRV) den Abschluss folgender Haftpflichtversicherungen:
  • Haftpflichtversicherung gegen Personenschäden
  • Haftpflichtversicherung gegen Sachschäden
  • Haftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden
  • Betriebs-Haftpflichtversicherung
  • Haftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden durch den Verlust von IATA-Flugscheinen
  • Geschäftsversicherung

Buchungssoftware und Lizenzen

Für den Vertrieb bestimmter Leistungen wie Linienflugtickets und Bahnfahrkarten benötigen Sie Lizenzen.

Deutsche Bahn Lizenz (DB-Lizenz)

Die Lizenz für den Verkauf von Bahnwerten wird durch die DB Vertrieb GmbH vergeben. DB-Agenturen sind verpflichtet, alle von der Deutschen Bahn AG vorgesehenen Bahnwerte zu verkaufen. Ein umfassendes Wissen über die Angebote der DB AG (Ausbildung zum Tourismuskaufmann/-frau oder eine mindestens zweijährige Erfahrung im Verkauf von Bahnwerten) und eine freundliche Verkaufsatmosphäre sind notwendige Voraussetzungen.

Weitere Infos über:
DB Vertrieb GmbH
www.db-agenturservice.de

International Air Transport Association Lizenz (IATA-Lizenz)

Die IATA ist ein Verband, dem die Mehrzahl der Linienfluggesellschaften, die in über 100 Ländern registriert sind, angehören. Zu den Aufgaben der Organisation gehört es, die Zusammenarbeit zwischen den direkt oder mittelbar am internationalen Luftverkehr beteiligten Fluggesellschaften zu fördern. Die IATA hat in den vergangenen Jahrzehnten ein Agentursystem entwickelt, welches die Arbeitsbeziehung zwischen Mitgliedsfluggesellschaften und ihren Verkaufsagenturen regelt.
Entschließt sich ein Reisebüro, Linienflugtickets zu verkaufen, so benötigt es die IATA-Lizenz. Reisebüros, die sich für eine Zulassung als IATA-Agent interessieren, müssen sich direkt an IATA wenden. Die Antragsunterlagen erhalten Interessierte auf schriftliche Anforderung hin kostenlos.
Weitere Infos über:
International Air Transport Association (IATA)
Wilhelm-Leuschner-Str. 78
60329 Frankfurt am Main
Telefon: +34 91 545 24 57
www.iata.org

Möglichkeit Kooperation und Franchise

Besonders für kleinere Unternehmen der Reisebranche ist es oft schwierig, Fuß zu fassen bzw. Kunden dauerhaft an sich zu binden und sich am Markt gegen die Konkurrenz zu behaupten. Hier bietet sich eine Partnerschaft mit einem Verbund an. Der Vorteil: die Inanspruchnahme einer bereits eingeführten Marke mit den entsprechenden Qualitäts- und Servicemerkmalen. Hinzu kommen sehr oft wertvolle Synergieeffekte, die eigene Ressourcen freisetzen, die Geschäftsbasis verstärken und dazu beitragen, Konjunkturschwankungen besser ausgleichen zu können.
Tipp: Aufgrund der weitreichenden und meist langfristigen Verpflichtungen beim Franchisevertrag sollten Sie sich unbedingt vor Vertragsabschluss genau über dessen Inhalte informieren.

Die wichtigsten Branchenverbände

  • Deutscher Reiseverband
    German Travel Association
    Lietzenburger Straße 99
    10707 Berlin
    Telefon 030 28406-0
    info@drv.de
    www.drv.de
  • asr Allianz selbständiger Reiseunternehmen – Bundesverband e.V.
    Friedrichstraße 119
    10117 Berlin
    Telefon 030 24 78 19 0
    info@asr-berlin.de
    www.asr-berlin.de