Berufspflichten und Informationspflichten für Versicherungsvermittler

Impressumspflichten und Statusbezogene Erstinformation

1. Impressumspflichten

Wer sich geschäftsmäßig mit einer Webseite im Internet präsentiert, muss nach dem neuen Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) bestimmte Informationen über seine Identität (sogenanntes Impressum) vorhalten.
Versicherungsvermittler haben jedoch Besonderheiten zu beachten wie z. B. die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde mit Anschrift, da es sich bei ihnen um eine zulassungspflichtige Tätigkeit handelt.
Weitere Informationen zu den Pflichtangaben in Geschäftsbriefen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 125 KB) finden Sie in dem entsprechenden Merkblatt mit Musterbeispielen.

2. Statusbezogene Erstinformationen

Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel auf Grundlage der gesetzlichen Änderungen der GewO zum 23. Februar 2018 erstellt wurde. Weitere Änderungen ergaben sich aus der am 20. Dezember 2018 in Kraft getretenen Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV).
Als Versicherungsvermittler und -berater müssen Sie bestimmte Dokumentations- und Informationspflichten erfüllen. Diese sind in der Versicherungsvermittlungsverordnung geregelt.
So müssen Sie nach § 15 VersVermV dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt die unten genannten Informationen klar und verständlich mitteilen. Diese sollten dem Kunden schriftlich auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger übergegeben werden. Möglich ist die Übergabe auf dem Briefbogen, einer (erweiterten) Visitenkarte oder Broschüre des Vermittlers sowie in einer E-Mail oder einem USB-Stick oder über eine Webseite, wobei der bloße Verweis auf eine Informationsquelle nicht ausreichend ist. Eine Mitteilung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer beim Erstkontakt die Möglichkeit hat, die Informationen zur Kenntnis zu nehmen. Einzelheiten zur Form regelt § 16 VersVermV.
Zum Nachweis der Erfüllung Ihrer Informationspflichten sollten Sie sich den Empfang vom Kunden bestätigen lassen. Außerdem haben Sie sicherzustellen, dass auch Ihre Mitarbeiter diese Mitteilungspflichten erfüllen.
Eine mündliche Übermittlung ist möglich, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. Dann müssen die Informationen aber unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein, dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung gestellt werden.
Folgende Informationen müssen enthalten sein:
  1. Familiennamen und Vornamen sowie die Firma und Personenhandelsgesellschaften, in denen Sie als Eintragungspflichtiger als geschäftsführender Gesellschafter tätig sind,
  2. Ihre betriebliche Anschrift
  3. die Auskunft, ob Sie
    • als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) oder
    • als Versicherungsvertreter
      - mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO oder
      - nach § 34d Abs. 7 S.1 Nr.1 GewO als gebundener Versicherungsvertreter oder
      - mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs.6 GewO als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder
    • als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34d Abs.2 GewO bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Versicherungsvermittlerregister eingetragen sind und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,
  4. die Auskunft, ob Sie eine Beratung anbieten,
  5. die Art der Vergütung, die Sie im Zusammenhang mit der Vermittlung erhalten
  6. die Auskunft, ob die Vergütung direkt vom Kunden zu zahlen ist oder als Provision oder sonstige Vergütung in der Versicherungsprämie enthalten ist,
  7. die Auskunft, ob Sie als Vergütung andere Zuwendungen erhalten
  8. die Auskunft, ob Ihre Vergütung aus einer Verknüpfung der in Nummer 6 und 7 genannten Vergütung besteht
  9. Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Abs. 1 GewO
    Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) KdöR
    Breite Straße 29
    10178 Berlin
    Telefon: 0180 600 58 50 (0,20 €/Anruf)
    www.vermittlerregister.info
    und die Registernummer, unter der er im Register eingetragen ist,
  10. die direkte oder indirekte Beteiligungen von über zehn Prozent, die Sie als Gewerbetreibender an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzen,
  11. die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine direkte oder indirekte Beteiligung von über zehn Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzen,
  12. die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Ihnen als Versicherungsvermittler oder -beratern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann. Die anerkannten Schlichtungsstellen können der vom Bundesamt der Justiz geführten „Liste der Verbraucher-schlichtungsstellen", abrufbar unter: Bundesamt für Justiz – Verbraucherstreitbeilegung entnommen werden.
Anerkannte Schlichtungsstellen sind z. B.:
  1. Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin (Ombudsmann e.V.)
  2. Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin (Ombudsmann Private Kranken- und Rentenversicherung)
  3. Schlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage- und Kreditvermittlung, Barmbeker Straße 2, 2. OG, 22303 Hamburg
  4. Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl
Stand: Mai 2024
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