Rund um die Weiterbildungspflicht

Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter

Seit 01.08.2018 sind Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter mit Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) sowie ihre unmittelbar bei der jeweiligen erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Angestellten verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden (je Tätigkeitsbereich) innerhalb einer Periode von 3 Kalenderjahren weiterzubilden. Das Gesetz kann unter www.bgbl.de Kostenloser Bürgerzugang Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 69 vom 23. Oktober 2017 eingesehen werden. Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) gestaltet diese Weiterbildungspflicht näher aus und regelt folgendes:

1. Für wen gilt die Weiterbildungspflicht?

Nach § 34c Absatz 2a GewO i. V. m. § 15b und den Anlagen 1 bis 3 MaBV besteht
  • eine Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung
  • für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sowie
  • ihre unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Angestellten
  • in einem Umfang von 20 Zeitstunden je Tätigkeitsbereich
  • innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren.
Bei natürlichen Personen liegt die Pflicht zur Weiterbildung beim Erlaubnisinhaber.
Bei juristischen Personen besteht die Pflicht grundsätzlich für alle gesetzlichen Vertreter /-innen.

Eine Delegation ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
  • Wenn die Weiterbildung
  • durch angemessene Zahl
  • an natürlichen Personen (Abteilungs- oder Bereichsleiter)
  • abgedeckt wird
  • die die Aufsicht über angestellte Immobilienmakler (ca. 50) hat.
Eine Delegation ist nicht möglich, wenn die natürliche Person oder ein gesetzlicher Vertreter selbst unmittelbar mit der Durchführung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit befasst ist.

Ausnahmen:
Angestellte ohne Kundenkontakt, die nichts mit der Tätigkeit als Immobilienmakler oder Wohnimmobilienverwaltung zu tun haben (z. B. Mitarbeiter in der Buchhaltung, IT-Mitarbeiter, Personalabteilung) sind nicht weiterbildungspflichtig.
Sofern Sie im Besitz eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin sind, beginnt die Pflicht zur Weiterbildung erst drei Jahre nach Erwerb des Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses.
Beispiel:
Datum des Abschlusses: 10.04.2017
Beginn des Ersten Weiterbildungszeitraums: 01.01.2020 bis 31.12.2022
Beginn des Zweiten Weiterbildungszeitraum: 01.01.2023 bis 31.12.2025

2. In welchem Umfang besteht die
Weiterbildungspflicht?

Sofern Sie der Weiterbildungspflicht unterliegen, müssen Sie sich mindestens in einem Umfang von 20 Zeitstunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterbilden. Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem eine weiterbildungspflichtige Erlaubnis erteilt wurde.
Beispiel:
Erlaubnis erteilt am 10. Oktober 2020
1. Weiterbildungszeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2022
2. Weiterbildungszeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2025

Erlaubnisinhaber, die sowohl als Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter tätig sind, sowie ihre bei diesen Tätigkeiten unmittelbar mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in beiden Tätigkeitsbereichen weiterbilden, d. h. insgesamt 40 Weiterbildungsstunden je eines 3-Jahres-Zeitraums. Der individuelle Weiterbildungszeitraum der Angestellten kann, von dem der Erlaubnisinhaber abweichen.
Eine darüber hinausgehende freiwillige Weiterbildung ist selbstverständlich möglich. Zusätzliche freiwillige Weiterbildungsstunden können allerdings nicht auf den nächsten Weiterbildungszyklus übertragen oder angerechnet werden. Ebenfalls ist zu beachten, dass die gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildung nach Ablauf des Weiterbildungszeitraums nicht nachgeholt werden kann.

3. Welche Weiterbildungsmaßnahmen werden
akzeptiert?

Alle Formen der Weiterbildung können genutzt werden, z. B. die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen oder an betriebsinternen Weiterbildungsmaßnahmen sowie E-Learning oder Webinare. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle erforderlich. Generell muss bei Onlineveranstaltungen entweder eine Interaktionsmöglichkeit während des Trainings gegeben sein oder eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter zur Verfügung gestellt werden.
Die Weiterbildungsmaßnahme muss bestimmten Mindestanforderungen an die Qualität genügen. Diese Anforderungen sind in der Anlage 2 der MaBV aufgeführt. Der Anbieter der Weiterbildungsmaßnahme hat die Einhaltung der Mindestanforderungen zu gewährleisten.

4. Was geschieht mit den
Weiterbildungsnachweisen?

Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme muss dokumentiert werden. Die Nachweise sind 5 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.

5. Wie wird die Erfüllung der
Weiterbildungspflicht durch die
IHK Region Stuttgart geprüft?

Wir werden in zeitlichen Abständen auf Sie zukommen und um Abgabe einer Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht im jeweils vergangenen Zeitraum bitten. Die abzugebende Erklärung richtet sich nach dem Muster laut Anlage 3 der MaBV. Dieses Formular finden Sie auf der Internetseite vom Bundesamt für Justiz, wird Ihnen jedoch von uns zur Verfügung gestellt.
In der Erklärung hat der Gewerbetreibende jede absolvierte Weiterbildungsmaßnahme sowie den Anbieter zu bezeichnen. Dies gilt ebenso für Ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten. Bitte senden Sie uns keine Einzelnachweise zu, sofern Sie nicht explizit von uns dazu aufgefordert werden.

6. Welche Folgen zieht die
Weiterbildungspflicht nach sich?

Die IHK Region Stuttgart ist Aufsichtsstelle und hat Kontrollfunktion.
Es werden regelmäßig Stichproben veranlasst. Auf Verlangen der IHK ist die Erklärung nach Anlage 3 MaBV vorzulegen. Bei Zweifeln kann die Vorlage der gesammelten Nachweise (Teilnahmebescheinigungen) angeordnet werden.
Stand: September 2023