Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Fachkräfte aus dem Ausland

Neben den inländischen Potenzialen sind Fachkräfte aus dem Ausland eine weitere wichtige Säule der Fachkräftesicherung. Mit der Novelle des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes im Jahr 2023, welches in erster Linie zu Änderungen im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und der Beschäftigungsverordnung (BeschV) geführt hat, hat der Gesetzgeber Hürden abgebaut. Fachkräfte sollen schneller und unbürokratischer in Deutschland arbeiten können.  Für Fachkräfte aus Drittstaaten gibt es mehrere Wege, um in Deutschland arbeiten zu können. Die Einwanderung von Fachkräften aus dem Ausland fußt primär auf den drei Säulen: Qualifikation, Erfahrung und Potenzial. Darüber hinaus gibt es weitere Regelungen und Sondertitel.

Grundvoraussetzungen

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz verwendet einen einheitlichen Fachkräftebegriff. Nicht nur Personen mit einem Hochschulabschluss werden als Fachkraft bezeichnet, sondern auch Menschen mit einer qualifizierten, mindestens zweijährigen Berufsausbildung.
Ausländische Fachkräfte, die in Deutschland arbeiten wollen, müssen in der Regel folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Der ausländische Abschluss muss – je nach Einwanderungsweg – in Deutschland anerkannt sein (gleichwertig zu einer deutschen Referenzqualifikation) oder im Herkunftsland.
  • Wer in einem reglementierten Beruf arbeiten möchte, braucht eine Berufsausübungserlaubnis.
  • Konkretes Jobangebot in Deutschland. Dabei ist wichtig, dass es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handelt (Hilfstätigkeiten sind ausgeschlossen).
  •  Personen, die 45 Jahre oder älter sind und zum ersten Mal zum Zweck der Beschäftigung nach Deutschland einreisen, müssen mit der angestrebten Tätigkeit in Deutschland ein Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2024: 49.830 Euro ) erreichen oder eine angemessene Altersversorgung nachweisen.

Qualifikationssäule 

Blaue Karte EU

Fachkräfte mit einem akademischen Abschluss, die in einem EU-Land eine akademische Tätigkeit aufnehmen, benötigen als Aufenthaltserlaubnis meist eine „Blaue Karte EU“. Dabei handelt es sich um einen besonderen Aufenthaltstitel, insbesondere für ausländische Akademikerinnen und Akademiker. 
Voraussetzungen für die Blaue Karte sind:
  • Anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss
  • Konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland
  • Beschäftigung muss der Qualifikation (Hochschulabschluss) angemessen sein
  • Beschäftigungsdauer muss mindestens sechs Monate betragen
  • Bruttojahresgehalt muss Mindestschwelle einhalten
Die Mindestgehaltsschwelle beträgt 50 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; bei Engpassberufen oder für Berufseinsteigerinnen und -einsteiger (Hochschulabschluss ist nicht älter als drei Jahre) liegt die Schwelle bei 45,3 Prozent.
Außerdem kann eine Blaue Karte EU unter den oben genannten Bedingungen nun auch mit dem Abschluss eines tertiären Bildungsprogramms, der gleichwertig mit einem Hochschulabschluss und mindestens drei Jahre Ausbildungsdauer erfordert hat, erteilt werden (mindestens Stufe 6 Europäischer Qualifikationsrahmen; z. B. Techniker, Fachwirt, Meister, Erzieher).

Fachkräfte mit anerkanntem Abschluss

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz verwendet einen einheitlichen Fachkräftebegriff. Nicht nur Personen mit einem Hochschulabschluss werden als Fachkraft bezeichnet, sondern auch Menschen mit einer qualifizierten, mindestens zweijährigen Berufsausbildung. § 18a AufenthG regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, mit der Fachkräfte mit einer Berufsausbildung einer qualifizierten Beschäftigung in Deutschland nachgehen können. 
Werden die Voraussetzungen der Blauen Karte EU nicht erfüllt, können Menschen mit akademischer Qualifikation ein Visum zum Arbeiten für Fachkräfte nach § 18b AufenthG beantragen. Im Gegensatz zur Blauen Karte EU gibt es keine Mindestgehaltsschwelle.
Beide Wege setzen voraus, dass der ausländische Berufs- bzw. Hochschulabschluss in Deutschland anerkannt ist. 
Anerkennungsverfahren
Im Anerkennungsverfahren wird geprüft, inwiefern die ausländische Berufsqualifikation gleichwertig zu einer deutschen Referenzqualifikation ist. Diese Feststellung der Gleichwertigkeit sind für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung für Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG) und Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG) erforderlich.
Je nach ausländischer Qualifikation können mehrere deutsche Referenzabschlüsse in Frage kommen und somit auch verschiedene Stellen, die mit der Prüfung der Gleichwertigkeit (Anerkennungsverfahren) betraut sind. Bei IHK-Berufsabschlüssen erfolgt die Anerkennung in der Regel über die IHK-FOSA
Im Ergebnis kann eine volle oder teilweise Anerkennung festgestellt werden. Wird keine Anerkennung beschieden bzw. der Antrag abgelehnt, kann in der Regel keine Einreise als Fachkraft erfolgen. Bei reglementierten Berufen ist es zudem erforderlich, eine Berufsausübungserlaubnis zu erlangen. Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. Die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis erfolgt ebenfalls im Rahmen des Anerkennungsverfahrens durch die zuständige Stelle. 
Fachkräfte mit einem anerkannten Abschluss dürfen jede qualifizierte Beschäftigung ausüben. Qualifikation und Beschäftigung müssen nicht mehr in einem besonderen Verhältnis zueinanderstehen. Die Einschätzung des Arbeitgebers, ob er die Person für die konkrete Tätigkeit für befähigt und geeignet hält, ist damit maßgeblich. Davon ausgenommen sind reglementierte Berufe.
Bereits mit der Gesetznovelle 2020 ist die Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit entfallen. Allerdings prüft sie im Rahmen ihrer Zustimmung die Arbeitsbedingungen. So dürfen ausländische Fachkräfte nicht zu ungünstigeren Bedingungen als inländische Fachkräfte beschäftigt werden.
 

Erfahrungssäule

Berufspraktische Erfahrung

Die Beschäftigung von Personen mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung ist ein neuer Weg, um als Fachkraft nach Deutschland einwandern zu können. Die Regelung gilt für alle nicht-reglementierten Berufe in allen Branchen. 
Eine formale Anerkennung des Abschlusses in Deutschland ist nicht erforderlich (s. Gleichwertigkeitsprüfung). Personen mit berufspraktischer Erfahrung müssen aber einen im Ausland staatlich anerkannten Abschluss haben, dem eine mindestens zweijährige Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium vorausgegangen ist. Als Nachweis für den Visumantrag benötigen sie die positive Auskunft zu diesem Abschluss, den sie bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) online beantragen können. Alternativ zu einem staatlich anerkannten Abschluss ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Abschluss einer deutschen Auslandshandelskammer ausreichend.
Zudem sind mindestens zwei Jahre Erfahrung zu der in Deutschland angestrebten Beschäftigung vorausgesetzt (Berufserfahrung muss zur Beschäftigung in Deutschland befähigen). Außerdem ist eine Mindestgehaltsschwelle von 45 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung oder eine Entlohnung nach Tarifvertrag. 
Eine Sonderregelung gibt es für IT-Spezialisten. Ein Berufs- oder Hochschulabschluss ist weiterhin nicht erforderlich. Die notwendige einschlägige Berufserfahrung wird auf zwei Jahre reduziert (vorher drei Jahre). Außerdem müssen Sprachkenntnisse für das Visum nicht mehr nachgewiesen werden.

Anerkennungspartnerschaft

In die Erfahrungssäule wurde außerdem die sogenannte Anerkennungspartnerschaft aufgenommen. Voraussetzung für die Einreise ist, dass die internationale Fachkraft und das Unternehmen eine sogenannte „Anerkennungspartnerschaft“ abschließen. Die Anerkennungspartnerschaft ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Fachkraft und Betrieb. Das Ziel des Aufenthalts ist, das Anerkennungsverfahren in Deutschland parallel zur Beschäftigung durchzuführen und nach maximal drei Jahren mit der vollen Anerkennung abzuschließen. Die Fachkraft verpflichtet sich das Anerkennungsverfahren spätestens nach der Einreise unverzüglich einzuleiten und bis zur vollen Anerkennung zu führen. Der Arbeitgeber verpflichtet sich gegenüber der Fachkraft, im Falle der Feststellung wesentlicher Qualifikationsunterschiede im Anerkennungsverfahren den Ausgleich durch eine Anpassungsqualifizierung zu ermöglichen. Die Visumerteilung ist mit der Verpflichtung der angehenden Fachkraft und des Arbeitgebers verbunden, nach der Einreise die Anerkennung zu beantragen und das Verfahren aktiv zu betreiben. 
Neben dem Arbeitsvertrag und der Anerkennungspartnerschaft gibt es weitere Voraussetzungen: Die Fachkraft hat eine mindestens 2-jährige Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen. Der Abschluss ist im Ausbildungsland staatlich anerkannt, eine Bestätigung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) wird benötigt. Die Fachkraft verfügt über deutsche Sprachkenntnisse auf Niveau A2 (GER). Darüber hinaus muss der Arbeitgeber für eine Ausbildung oder Nachqualifizierung geeignet sein. Außerdem muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen.
Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für ein Jahr erteilt und kann auf bis zu drei Jahre verlängert werden. Während der Anerkennungspartnerschaft ist eine Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche erlaubt. Hinweis: Wenn der Beruf reglementiert ist (z. B. ein Gesundheitsberuf), ist die Berufsausübung in diesem Beruf nicht erlaubt, bis eine volle Anerkennung vorliegt.

Einreise zur Qualifikationsanalyse

Eine weitere Neuerung ist, dass Personen aus Drittstaaten unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Durchführung einer Qualifikationsanalyse einreisen können. Die Berufsqualifikation wird dann z. B. mittels Arbeitsproben, Lösen von praktischen Aufgaben oder Fachgesprächen festgestellt. 
Für diesem Zweck kann ein Aufenthaltstitel von bis zu sechs Monaten erteilt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass hinreichende Deutschkenntnisse nachgewiesen werden können [in der Regel mindestens auf Niveau A2 (GER)]. Betriebe können die Fachkraft mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit während des befristeten Aufenthalts beschäftigen. Wird nach der Qualifikationsanalyse eine volle oder teilweise Gleichwertigkeit von der Anerkennungsstelle festgestellt, kann die internationale Fachkraft anschließend in einen anderen Aufenthaltstitel wechseln.

Anpassungsqualifizierung

Wird im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens keine vollständige Gleichwertigkeit bescheinigt, besteht die Möglichkeit, diese durch den erfolgreichen Besuch einer Anpassungsqualifizierung zu erhalten. § 16d Abs. 1 AufenthG ermöglicht es, zur Anpassungsqualifizierung nach Deutschland einzureisen.
Ziel ist es, durch die Anpassungsmaßnahmen die berufliche Anerkennung (volle Gleichwertigkeit) bzw. die Berufsausübungserlaubnis zu erreichen, sodass nach Abschluss der Maßnahme eine Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten für Fachkräfte erteilt werden kann.
Zu Qualifizierungsmaßnahmen zählen Anpassungs- und Ausgleichsmaßnahmen in theoretischer und praktischer Form (Praktika im Betrieb, theoretische Lehrgänge, Mischformen), Vorbereitungskurse auf Prüfungen und Sprachkurse. Bei nicht reglementierten Ausbildungsberufen besteht die Möglichkeit, die festgestellten Defizite durch sogenannte Anpassungsqualifizierungen auszugleichen. Hier gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Solche Qualifizierungsmaßnahmen können dabei auch rein betrieblich durchgeführt werden, wenn beispielsweise nur noch bestimmte praktische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden müssen. 
Eine Beschäftigung neben der Qualifizierungsmaßnahme ist grundsätzlich möglich.
UBAconnect – Fachkräfte finden über eine Anpassungsqualifizierung
Die Matching-Plattform „UBAconnect“ will im Rahmen des Projektes „Unternehmen Berufsanerkennung“ qualifizierte Fachkräfte, deren ausländische Berufsabschlüsse als teilweise gleichwertig anerkannt sind, mit Unternehmen in Deutschland zusammenzubringen, die bereit sind, Fachkräfte aus dem Ausland für die Dauer einer Anpassungsmaßnahmen oder perspektivisch auch darüber hinaus einstellen wollen. Vorteile für Unternehmen: 

Potenzialsäule

Chancenkarte

Mit der Chancenkarte können Personen aus Nicht-EU-Staaten nach Deutschland einreisen, um sich dort eine geeignete Arbeitsstelle zu suchen. Sie kann auf zwei Wegen erlangt werden: 
  1. Drittstaatsangehörige, die eine volle Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation nachweisen und daher als Fachkräfte nach § 18 Abs. 3 AufenthG gelten, können die Chancenkarte ohne weitere besondere Voraussetzungen erhalten. 
  2. Alle anderen müssen im Punktesystem mindestens sechs Punkte erhalten, um eine Chancenkarte zu erhalten. 
Punkte werden für nachfolgende Kriterien vergeben: Qualifikation, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter und Deutschlandbezug sowie das Potenzial der mitziehenden Lebens- oder Ehepartnerinnen und -partner. 
In beiden Varianten muss der Lebensunterhalt für die Zeit des Aufenthaltes gesichert sein.
Die Chancenkarte wird für maximal ein Jahr erteilt. Sie bietet während des Aufenthalts in Deutschland Möglichkeiten zur Probearbeit oder Nebenbeschäftigung im Umfang von 20 Stunden in der Woche. 

Weitere Regelungen

Spurwechsel für Asylbewerberinnen und -bewerber

Asylbewerberinnen und -bewerber, die vor dem 29. März 2023 eingereist sind, einen Arbeitsplatz bzw. ein Arbeitsplatzangebot haben und die entsprechenden Qualifikationen besitzen, können ihr Asylverfahren durch Antragsrücknahme beenden und eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft beantragen. Dieser „Spurwechsel“ zwischen Asylaufenthalt zum Beschäftigungsaufenthalt ist möglich, ohne zuvor auszureisen und ein Visumverfahren durchlaufen zu haben.

Westbalkan-Regelung

Die Westbalkanregelung ermöglicht Staatsangehörigen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien einen besonderen Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt, und zwar für jede Art von Beschäftigung (in nicht-reglementierten Berufen) und unabhängig von formalen Qualifikationen. Diese Regelung wird entfristet. Seit Juni 2024 beträgt das Kontingent jährlich 50.000 Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit.

Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung

Die kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung ermöglicht es, Drittstaatenangehörige kurzzeitig zu beschäftigen, und zwar unabhängig von ihrer Qualifikation. Interessierte Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis oder eine Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel für Arbeitskräfte aus dem Ausland beantragen, sobald die Bundesagentur für Arbeit ein bedarfsorientiertes Kontingent festlegt hat (möglich ist das auch differenziert für bestimmte Wirtschaftszweige oder Berufsgruppen). Der Aufenthaltstitel bzw. die Arbeitserlaubnis werden erteilt, wenn der Arbeitgeber und das geplante Beschäftigungsverhältnis gewisse Voraussetzungen erfüllen. 

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Sofern ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, können Arbeitgeber mit einer Vollmacht der ausländischen Fachkraft ein beschleunigtes Verfahren einleiten. Zwischen dem Unternehmen und der Ausländerbehörde wird hierzu eine Vereinbarung geschlossen, die die jeweils gegenseitigen Pflichten und den Zeitplan des Verfahrens regeln. Die Ausländerbehörde koordiniert im weiteren Verlauf alle für den Aufenthalt der Fachkraft durchzuführenden Verfahren.
Im beschleunigten Verfahren verkürzt sich beispielsweise die Dauer des Anerkennungsverfahrens von drei auf zwei Monate. Zudem gelten verkürzte Fristen für die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung der BA sowie für die Beantragung und Erteilung des Einreisevisums. Das beschleunigte Verfahren ist gebührenpflichtig. Die Bearbeitungsgebühr beträgt 411 Euro.

Zentrale Ansprechpartner in den Landkreisen

In Niedersachsen sind die Ausländerbehörden der Landkreise die zentralen Ansprechpartner, und zwar immer die Ausländerbehörde des jeweiligen Landkreises, in dem später die Beschäftigung erfolgen soll. Die Ausländerbehörden beraten die Unternehmen zu Anerkennung, Visum und den einzelnen Verfahrensschritten. Eine Liste mit allen niedersächsischen Ausländerbehörden finden Sie auf der Website des Niedersächsischen Innenministeriums.
Weitere Informationen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz, vor allem zu den jeweiligen Voraussetzungen für Einreise und Aufenthalt, sind auf dem Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland („Make it in Germany“) abrufbar.