Rechtsrahmen

Batteriegesetz

Melde- bzw. Registrierungspflicht

Hersteller und Importeure dürfen Batterien und Akkumulatoren nur dann in Verkehr bringen,
und dabei Angaben zur Wahrnehmung ihrer Produktverantwortung hinterlegen. Das Melderegister ist öffentlich.
Vom Batteriegesetz sind nicht nur Batteriehersteller und -importeure betroffen, sondern auch Unternehmen, die elektrische oder elektronische Geräte herstellen oder importieren, in die Batterien eingebaut bzw. eingelegt sind oder denen Batterien beigelegt werden. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Gerätehersteller die Batterien für seine Geräte importiert oder wenn ein Importeur komplette Geräte mit Batterien einführt.
Die Registrierungspflicht bei der Stiftung ear gilt seit dem 1. Januar 2022 für alle Batteriehersteller, also auch diejenigen, die das Inverkehrbringen von Batterien gemäß den bisherigen gesetzlichen Vorgaben bereits beim Umweltbundesamt angezeigt hatten.
Erforderliche Angaben:
  • Name und Anschrift des Herstellers oder des Bevollmächtigten, insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon- und Faxnummer, Internetadresse sowie E-Mail-Adresse; im Fall der Bevollmächtigung auch Name und Kontaktdaten des Herstellers, der vertreten wird,
  • Vor- und Nachname einer vertretungsberechtigten natürlichen Person,
  • Handelsregisternummer oder vergleichbare amtliche Registernummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder der nationalen Steuernummer des Herstellers,
  • im Fall der Bevollmächtigung: Beauftragung durch den Hersteller,
  • Marke, unter der der Hersteller die Batterien in Verkehr zu bringen beabsichtigt,
  • Batterieart (§ 2 Absatz 4 bis 6 BattG);
beim Inverkehrbringen von Gerätebatterien:
  • Name und Anschrift des Rücknahmesystems nach § 7 BattG sowie im Fall der Beauftragung eines Dritten nach § 7 Absatz 3 Name und Handelsregisternummer oder vergleichbare amtliche Registernummer des beauftragten Dritten,
beim Inverkehrbringen von Fahrzeug- oder Industriebatterien:
  • Erklärung über die Einrichtung einer Rückgabemöglichkeit und über die Zugriffsmöglichkeiten der Rückgabeberechtigten auf das Angebot,
  • Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen.
Die Registrierungsstelle veröffentlicht folgende Informationen auf ihrer Internetseite:
  • Name, Anschrift und Internetadresse des Herstellers oder von dessen Bevollmächtigten, im Fall der Bevollmächtigung: Name und Anschrift des vertretenen Herstellers;
  • Batterieart und Marke;
  • bei Gerätebatterien: Name und Rechtsform des Rücknahmesystems
  • bei Fahrzeug- oder Industriebatterien: Erklärung über die Einrichtung von Rückgabemöglichkeiten und ihrer Nutzung
Die Registrierung ist gebührenfrei und muss vor dem Inverkehrbringen der Batterien erfolgen.

Pflichten der Hersteller

Theoretisch muss jeder Hersteller oder der von ihm beauftragte Bevollmächtigte gemäß § 7 BattG ein separates System einrichten. Ein Zusammenwirken mehrerer Hersteller ist aber wie bisher möglich. Die Anforderungen an die Genehmigung solcher Systeme sind in Absatz 2 geregelt.
Freiwillige Rücknahmestellen, Vertreiber und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erhalten gegenüber den Systembetreibern die gleichen Rechte. Systeme müssen
  • die Rücknahme unentgeltlich anbieten;
  • die flächendeckende Rücknahme bei den angeschlossenen Rücknahmestellen gewährleisten;
  • geeignete Sammel bzw. Transportbehälter unentgeltlich zur Verfügung stellen;
  • Geräte-Altbatterien bei den angeschlossenen Rücknahmestellen unabhängig von ihrer Beschaffenheit, Art, Marke oder Herkunft innerhalb von 15 Werktagen unentgeltlich abholen (sofern keine geringere Abholmasse vereinbart ist), sobald
    • Vertreiber und freiwillige Rücknahmestellen eine Abholmasse von 90 Kilogramm erreicht und gemeldet haben bzw.
    • öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Behandlungsanlagen eine Abholmasse von 180 Kilogramm erreicht und gemeldet haben.
  • Erreicht ein Vertreiber in einem Kalenderjahr die geforderte Abholmasse nicht, so kann er vom Rücknahmesystem dennoch die einmalige Abholung der zurückgenommenen Altbatterien fordern.
Bei der Festlegung der Abholmassen zwischen dem Rücknahmesystem und der angeschlossenen Rücknahmestelle sind die Lagerkapazität und die Gefährlichkeit der Lagerung von Geräte-Altbatterien zu berücksichtigen.
Die Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien bzw. deren Bevollmächtigte müssen den Vertreibern und den Behandlungseinrichtungen gemäß § 8 BattG wie bisher eine zumutbare und kostenfreie Möglichkeit der Rückgabe anbieten und die zurückgenommenen Altbatterien verwerten. Die jeweils betroffenen Hersteller bzw. deren Bevollmächtigte können mit den Vertreibern, Behandlungseinrichtungen und Endnutzern davon abweichende Vereinbarungen treffen. Hersteller bzw. ihre Bevollmächtigten müssen für die Umsetzung ihrer Pflichten ausreichende finanzielle Mittel vorhalten. Die Vertreiber oder Behandlungseinrichtungen sind ihrerseits nicht verpflichtet, den Hersteller oder ihren Bevollmächtigtem die Altbatterien zu überlassen.

Kennzeichnung

Der Hersteller ist gemäß den Vorgaben des § 17 BattG verpflichtet, Batterien vor dem erstmaligen Inverkehrbringen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft
  • mit dem „Mülltonnen-Symbol“ zu kennzeichnen; und
  • Batterien, die mehr als
    • 0,0005 Masseprozent Quecksilber,
    • 0,002 Masseprozent Cadmium oder
    • 0,004 Masseprozent Blei
      enthalten, mit den chemischen Zeichen der Metalle (Hg, Cd, Pb) zu kennzeichnen, für die der Grenzwert überschritten wird.
Fahrzeug- und Gerätebatterien sind mit einer sichtbaren, lesbaren und unauslöschlichen Kapazitätsangabe zu versehen.
Zusätzliche freiwillige Kennzeichnungen sind zulässig, soweit sie nicht im Widerspruch zu den vorgegeben Kennzeichnungen stehen.

Pflichten der Vertreiber

Jeder Vertreiber ist verpflichtet, vom Endnutzer Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe des Handelsgeschäfts bzw. (im Falle des Versandhandels) des Versandlagers unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahmeverpflichtung beschränkt sich auf
  • die Art von Altbatterien im Sinne von § 2 Absatz 2 bis 6, die der Vertreiber als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf
  • die Menge, derer sich Endnutzer üblicherweise entledigen.
Das gilt nicht für Produkte mit eingebauten Batterien.
Die Vertreiber sind verpflichtet, zurückgenommene Geräte-Altbatterien einem genehmigten Rücknahmesystem nach § 7 BattG zu überlassen. Sie müssen sich jeweils mindestens ein Jahr an das gewählte System binden.
Vertreiber, die Fahrzeug- und Industriebatterien selbst verwerten oder Dritten zur Verwertung überlassen, müssen sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung (§ 14 BattG) erfüllt werden. Dies gilt als erfüllt, wenn der Vertreiber
  • Fahrzeug- oder Industriebatterien einem gewerblichen Altbatterieentsorger oder
  • Fahrzeugbatterien einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgerzur Verwertung überlässt.
Die Kosten für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung von Geräte-Altbatterien dürfen beim Vertrieb neuer Gerätebatterien gegenüber dem Endnutzer nicht getrennt ausgewiesen werden.

Pflichten des Endnutzers

Besitzer von Altbatterien haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen.
Geräte-Altbatterien werden ausschließlich über Rücknahmestellen genehmigter Rücknahmesysteme erfasst.
Private Endnutzer müssen Fahrzeug-Altbatterien den Vertreibern, öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder genehmigten Behandlungseinrichtungen überlassen. Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen können diese unmittelbar den Herstellern oder gewerblichen Altbatterieentsorgern überlassen.
Industrie-Altbatterien werden ausschließlich über die Vertreiber, die Behandlungseinrichtungen und über gewerbliche Altbatterieentsorger entsorgt.

Hinweis- und Informationspflichten

Vertreiber haben ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen,
  • dass Batterien nach Gebrauch im Handelsgeschäft unentgeltlich zurückgegeben werden können,
  • dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und
  • welche Bedeutung die Kennzeichnung auf den Batterien hat.
Der Versandhandel muss diese Hinweise an geeigneter Stelle in den von ihm verwendeten Medien geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen.
Die Hersteller müssen die Endnutzer darüber hinaus über
  • Abfallvermeidungsmaßnahmen und über Maßnahmen zur Vermeidung von Vermüllung
  • die Möglichkeiten der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altbatterien,
  • die möglichen Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, insbesondere über die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien, sowie
  • über die Bedeutung der getrennten Sammlung und der Verwertung von Altbatterien für Umwelt und Gesundheit
informieren.
Alle Rücknahmesysteme für Gerätebatterien sind verpflichtet, gemeinsam die Endnutzer über
  • ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Geräte-Altbatterien,
  • Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Geräte-Altbatterien,
  • die eingerichteten Rücknahmesysteme sowie
  • die Rücknahmestellenzu informieren.
Dafür müssen sie einen Dritten (Stiftung ear) zu beauftragen und die diesem entstehende Kosten gemäß ihren Marktanteilen tragen.
Die Rücknahmestellen erhalten unentgeltlich eine einheitliche Kennzeichnung.

Rücknahmesysteme

Das Batteriegesetz verpflichtet die Hersteller, Altbatterien, die bei den Vertreibern bzw. bei öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgegeben worden sind, unentgeltlich zurückzunehmen und zu verwerten. Zu diesem Zweck sind Rücknahmesysteme eingerichtet worden:
  • GRS Batterien
    Die Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien (GRS) ist mit Wirkung zum 6. Januar 2020 als herstellereigenes Rücknahmesystem (hRS) zugelassen. Zeitgleich wurde die Feststellung als “gemeinsames Rücknahmesystem Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien” aufgehoben.
  • CCR REBAT
    ist ein vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) zugelassenes, herstellereigenes Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien. Das Rücknahmesystem wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) genehmigt. Betreiber des Systems ist die CCR Logistics Systems AG, eine Tochtergesellschaft der Reverse Logistics Group.
  • DS Entsorgungs- und Dienstleistungs GmbH
    ist ein vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz (LANUV) zugelassenes, herstellereigenes Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien.
  • ÖcoReCell
    ist ein vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) zugelassenes, herstellereigenes Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien. Betreiber des Systems ist die IFA-Ingenieurgesellschaft mbH.