ElektroG

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Bevor Elektro- und Elektronikgeräte in Deutschland in den Verkehr gebracht werden, müssen sich deren Hersteller und Importeure bei der Stiftung ear registrieren, für bestimmte Geräte eine Garantie hinterlegen und ihre künftige Entsorgung organisieren. Händler, die Elektrogeräte vertreiben, müssen ab einer bestimmten Verkaufs- oder Lagerfläche alte Geräte zurücknehmen.

Welche Geräte sind betroffen?

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektoG) gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt und von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder der Erzeugung, Übertragung und Messung dieser dienen. Sie können einer der folgenden sechs Gerätekategorien zugeordnet werden:
  • Kategorie 1: Wärmeüberträger
  • Kategorie 2: Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr am 100 cmenthalten
  • Kategorie 3: Lampen
  • Kategorie 4: Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt (Großgeräte)
  • Kategorie 5: Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt (Kleingeräte)
  • Kategorie 6: Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt
Der Anhang I des ElektroG listet zahlreiche Beispielgeräte in den jeweiligen Kategorien auf.
Ausgenommen vom ElektroG sind z. B. Geräte, die der Wahrung wesentlicher Sicherheitsinteressen Deutschlands dienen, sowie Verkehrsmittel und Geräte, die ausschließlich Forschungszwecken dienen.
Ausführliche Informationen zum Anwendungsbereich des ElektroG stellt die Stiftung ear zur Verfügung

Worum müssen sich Hersteller und Importeure kümmern?

Registrierung

Hersteller müssen ihre Elektrogeräte bei der Stiftung elektro-altgeräte register (ear) registrieren, bevor sie diese auf dem Markt bereitstellen. Zur Registrierung verpflichtet sind auch Importeure, die Geräte erstmalig auf dem deutschen Markt anbieten. Auch für Geräte, die ausschließlich gewerblich genutzt werden (b2b), gilt die Registrierungspflicht der Hersteller.  Die Registrierungsnummer muss im schriftlichen Geschäftsverkehr angegeben und zumindest jährliche Meldungen in das ear-EDV-System eingegeben werden. Für die Registrierung ist laut Stiftung ear mit einer Bearbeitungszeit von  sechs bis sieben Wochen zu rechnen. Die Registrierung ist entsprechend der Gebührenverordnung zum ElektroG gebührenpflichtig.

Garantie für die Finanzierung der künftigen Entsorgung

Hersteller von Geräten für private Haushalte (b2c) müssen ihrem Registrierungsantrag eine (jährlich zu erneuernde) insolvenzsichere Garantie beifügen. Mit dieser Garantie wird die zukünftige Finanzierung der Entsorgung der betroffenen Geräte  sichergestellt. Die Garantie kann hersteller-individuell sein (z. B. in Form einer Bankbürgschaft oder Hinterlegung von Geld als Sicherheitsleistung beim Amtsgericht) oder über die Teilnahme an einem Herstellersystem erfolgen.
Für ausschließlich gewerblich genutzte Elektrogeräte (b2b) muss kein Garantienachweis erbracht werden. Für diese Geräte muss der Hersteller eine sog. Glaubhaftmachung abgeben, dass die Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden, und ein Rücknahmekonzept für deren Entsorgung vorlegen.

Entsorgung von b2c-Geräten

Geräte aus privaten Haushalten (b2c) werden zum größten Teil über kommunale Sammelstellen (örE) erfasst. An diesen Sammelstellen werden Altgeräte in sechs verschiedenen Gruppen in Behältnissen gesammelt. Ist ein solches Behältnis voll, meldet der örE dies der stiftung ear. Diese ermittelt sodann mit Hilfe einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsweise, welcher der bei ihr registrierten Hersteller zur Abholung des Behältnisses und zur Aufstellung eines neuen, leeren Behältnisses verpflichtet ist, und erlässt eine entsprechende Abhol- und Aufstellungsanordnung. Der Hersteller kann die Abholung und Aufstellung selbst durchführen oder sich – wie es in der Regel der Fall ist – eines Entsorgungsdienstleisters bedienen.

Entsorgung von b2b-Geräten

Hersteller von Geräten, die nicht von privaten Haushalten genutzt werden (b2b), müssen den Nutzern eine zumutbare Rücknahmemöglichkeit schaffen. Dazu müssen sie seit 1. Januar 2022 mit jedem Neuantrag einer b2b-Registrierung ein Rücknahmekonzept einreichen. Es ist nicht mehr möglich, die Entsorgungsverantwortung auf die Kunden zu übertragen. Der Kunde ist jedoch nicht verpflichtet, diese Rückgabemöglichkeit zu nutzen. Auch kann ihm weiterhin (durch vertragliche Vereinbarung) die Finanzierung der Entsorgung auferlegt werden. 
Hinweis: Wurde für vor dem 1. Januar 2022 registrierte b2b-Geräte vom der Hersteller bis zum 30. Juni 2022 kein Rücknahmekonzept im ear-Portal hinterlegt, wird die Registrierung ggf. widerrufen.

Kennzeichnung, Information und Konformität von b2c-Geräten

Registrierte Elektrogeräte, die an Haushalte abgegeben werden, müssen mit einer eindeutigen Herstellerangabe sowie dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss dauerhaft und gut erkennbar sein.
Außerdem müssen Verbraucher von den Herstellern über folgende Punkte informiert werden:
  • getrennte Erfassung
  • Verpflichtung, nicht vom Gerät umschlossene Batterien und zerstörungsfrei entnehmbare Lampen zu entnehmen
  • Möglichkeiten zur kostenlosen Rückgabe
  • Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen der personenbezogenen Daten
  • Bedeutung des gestrichenen Mülltonnensymbols.
Die Informationen sind dem Gerät in schriftlicher Form beizufügen
Elektrogeräte fallen zudem unter die Elektrostoffverordnung und ggf. weitere EU-Richtlinien. Diese geben Stoffbeschränkungen und ggf. weitere Konformitätskriterien vor. (CE-Kennzeichnung)

Kennzeichnung von b2b-Geräten

Auch Geräte, die nicht von privaten Haushalten genutzt werden (b2b), müssen neben der eindeutigen Herstellerangabe das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne tragen, wenn sie seit dem 1. Januar 2023 in Verkehr gebracht wurden. Außerdem ist hinzuweisen auf:
  • eingerichtete Rückgabemöglichkeiten
  • Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen der personenbezogenen Daten
  • die Bedeutung des gestrichenen Mülltonnensymbols.
Das Gesetz sieht hier keine bestimmte Form der Information vor. So dürfte z. B. auch die Veröffentlichung in einem geeigneten Bereich auf der eigenen Webseite möglich sein. 

Mitteilungspflichten

Hersteller müssen in Verkehr gebrachte sowie zurückgenommene etc. Mengen regelmäßig an die Stiftung ear melden. Bis zum 30. April eines Jahres ist außerdem die Jahres-Statistik-Mitteilung abzugeben.

Bevollmächtigte ausländischer Hersteller

Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland müssen einen Bevollmächtigten beauftragen, der die gesetzlichen Pflichten als Hersteller in Deutschland übernimmt und die erforderliche Registrierung beantragt.

Was müssen Händler und Vertreiber beachten?

Vertreiber ist laut Elektrogesetz jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt, also z. B. stationäre und Online- und Versandhändler, aber auch Hersteller, wenn sie ihre Produkte selbst vertreiben. 

Prüfung der Herstellerregistrierung

Ein Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne des ElektroG, wenn er schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) Elektrogeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet (§ 3 Nummer 9 ElektroG). Daher sollten Händler, Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister schon jetzt grundsätzlich die Herstellerregistrierung prüfen, bevor sie Geräte anbieten, das Anbieten von Geräten ermöglichen bzw. ihre Dienstleistungen erbringen. Ab 1. Juli 2023 gilt das Anbieten  bzw. Erbringen von Fulfilment-Dienstleistungen an nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Geräten zudem als Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann.

Rücknahmepflichten

Vertreiber sind zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet, wenn sie
  • über eine Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 m² in Deutschland verfügen, oder
  • Lebensmittel vertreiben, eine Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 m² haben und mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen (seit 01.07.2022 bzw. seit 01.01.2022 für Online-Lebensmittelhändler und Altgeräte der Kategorien 1, 2 und 4).
Dabei bezieht sich die Fläche beim stationären Handel auf die Grundfläche, nicht auf die Regalfläche. Im Online- bzw. Versandhandel gelten als Verkaufsfläche alle Lager- und Versandflächen für Elektrogeräte pro Standort in Deutschland. Hier ist also die Regalfläche maßgeblich. Werden an einem Standort nicht nur Elektrogeräte verkauft, so kommt es lediglich auf die Verkaufsfläche bzw. Lager- und Versandflächen für Elektrogeräte an.
Kleinere Vertreiber können – unabhängig von ihrer Größe – freiwillig Altgeräte zurücknehmen und unterliegen dann aber ebenfalls den weiteren Vertreiberpflichten.
Zurückgenommen werden müssen alle kleinen Elektrogeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde ein neues Gerät kauft oder ein altes nur zurückbringt (0:1 Rücknahme). 
Größere Geräte müssen nur zurückgenommen werden, wenn der Kunde dafür ein neues Großgerät anschafft, das die gleiche Funktion erfüllt (1:1 Rücknahme). Ein Trockner muss beim Kauf eines Geschirrspülers also nicht zurückgenommen werden.
Wird das neue Gerät an den Kunden ausgeliefert, ist auch die Abholung des Altgeräts für den Kunden unentgeltlich auszugestalten.  Dies gilt sowohl für den stationären wie den Online-Handel. Für letztere allerdings nur für Geräte der Kategorien 1, 2 und 4. Für Lampen und Kleingeräte muss der Online-Händler lediglich geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung schaffen. 

Informationspflichten

Rücknahmepflichtige Vertreiber müssen ihre Kunden informieren über:
  • die Pflicht, Altgeräte getrennt vom Hausmüll zu entsorgen und nicht festverbaute Batterien bzw. Akkus sowie Lampen vorher zu entnehmen und getrennt zu entsorgen
  • die Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten
  • die Eigenverantwortung der Endnutzer hinsichtlich der Löschung personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten
  • die Bedeutung des Symbols der durchgestrichenen Mülltonne.
Im stationären Handel sind dazu gut sicht- und lesbare Schrift- oder Bildtafeln im unmittel­baren Sicht­bereich des Kunden­stroms zu platzieren (z. B. im Eingangs- oder Kassenbereich). Im Online-Handel ist entweder ein gut sichtbarer  Hinweis auf der Webseite, z. B. beim Checkout des Warenkorbs, erforderlich oder eine schriftliche Beigabe zur Sendung (z. B. als Flyer oder als Hinweisbox auf Lieferschein bzw. Rechnung).

Mitteilungspflichten

Über die zurückgenommen und verwerteten etc. Mengen müssen rücknahmepflichtige Vertreiber bis zum 30. April eines Jahres bei der Stiftung ear die Jahres-Statistik-Mitteilung abgeben.